Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich Eppendorf-Winterhude
Heider Straße 13
die Einrichtung eines personenbezogenen Sonderparkplatzes für eine Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ab dem 05.03.2019 an.
- Aufstellen je eines VZ 314-20 (StVO mit Zusatzschild ZS 1044-11 „Nr.
- Auftragen der Stellplatzmarkierung und des Rollstuhlfahrerpiktogramms gemaß RMS
Anmerkung
Da sich vor Ort noch ein Behindertenparkplatz befindet, ist lediglich das Zusatzschild zu tauschen! Deshalb entfällt der VZ-Plan!
Kegelhofstraße/Frickestraße stadteinwärts
das Entfernen des VZ 209-31 StVO an.
Begründung
Am oben bezeichneten Knoten ist die Kegelhofstraße eine Einbahnstraße. Durch VZ 267 StVO ist die Einfahrt aus dem Knoten verboten. Durch das Anbringen eines VZ 1022-10 StVO unter dem VZ 267 StVO wurde die Einbahnstraße bereits für gegenläufigen Radverkehr freigegeben und eine direkte Radverbindung ohne Umwegfahrten geschaffen.
Das im Knotenbereich angebrachte VZ 209-StVO verhindert jedoch ein legales Einfahren der Radfahrer in die Kegelhofstraße. Eine Prüfung des Knotens ergab, dass das VZ zur Klarstellung der Fahrbeziehung nicht erforderlich ist.
Durch das Entfernen des VZ wird dem Radfahrer das legale Einfahren in die Kegelhofstraße ermöglicht.
Rechtsgrundlage: § 45 (1 b), Ziff. 2 StVO
Regelung: Aufhebung eines personengebundenen Kfz-Stellplatzes
angeordnet am 23.06.2017
Begründung: Der Stellplatz ist nicht mehr erforderlich.
Durchzuführende Maßnahmen:
Entfernung: Mast mit den VZ 314 StVO, VZ 1044 -11 StVO mit Nr.
Parkplatzumrandung mit einer weißen, 12 cm breiten Linie und
Piktogramm – Rollstuhlfahrersymbol –
Rechtsgrundlage:§ 45 (1 b), Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Regelung: Aufhebung eines personengebundenen Kfz-Stellplatzes angeordnet am 14.11.2005
Begründung: Stellplatz ist nicht mehr erforderlich.
Durchzuführende Maßnahmen:
Entfernung:1 Mast mit VZ 314 (300 x 300 mm) Straßenverkehrsordnung (StVO)
1 VZ 1044-11 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Parkplatzumrandung mit einer weißen, 12 cm breiten Linie
1 Piktogramm – Rollstuhlfahrersymbol –
Das PK 23 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO Absatz 1g StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die
Riststraße 3
folgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.g. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichens 314-10 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei“, Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9-20 Uhr)
- Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichens 314-20 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei“, Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9-20 Uhr)
Die Zusatzzeichen 1040-32 und 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden.
Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug“ nach § 39 Absatz 10 StVO in weiß zu markieren. Die Parkstände sind außerdem zur Verdeutlichung mit einer Parkflächenmarkierung zu kennzeichnen. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann gemäß VwV-StVO zu nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterreihe erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus. Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der BWVI eine hellblaue Teileinfärbung der Fläche als rechteckige Umrahmung des Piktogramms. Die Ausführung der Markierungen (Piktrogramm, Parkflächenmarkierung) sowie der Teileinfärbung wird durch den Betreiber der Elektrosäulen durchgeführt und ist hiermit angeordnet.
Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in $ 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g III wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC-Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der zeitraum 9 bis 20 Uhr deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegebenen Zeitraum 8 bis 18 Uhr abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV, als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.