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Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg, Sitzung am 19.06.2017 (Betroffene Bereiche: Hartzloh, Hohenfelder Allee; Ackermannstraße; Neubertstraße; Lißmannseck; Diesterwegstraße; Elisenstraße; Averhoffstraße; Alter Teichweg)

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

1.

Hartzloh (West), ab Theodor-Rumpel-Stieg Richtung Kehre

Aufhebung der Halteverbotsstrecke

Durchzuführende Maßnahmen: Siehe Anlage.

(Anordnung vom 25.04.2017)

 

2.

Hohenfelder Allee 2 (für Wandsbeker Stieg 21)

Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes, Korrigieren des vorhandenen allgemeinen Sonderparkstandes

Durchzuführende Maßnahmen: Personenbezogener Behindertenparkstand:Verkehrszeichen-Träger mit VZ 314-50 StVO + VZ 1044-11 StVO „Nr. 7791/2016“ aufstellen, Parkstandumrandung und ein Rollstuhlpiktogramm markieren, seitliche Ein-und Ausstiegsfläche herstellen.

Allgemeiner Behindertenparkstand: PLAST-gerechte Breite herstellen, Parkstandumrandung und ein Rollstuhlpiktogramm markieren, seitliche Ein-und Ausstiegsfläche herstellen, Linksseitig vom allgemeinen Behindertenparkstand und rechts neben dem personenbezogenen Parkstand ist eine seitliche Ein-und Ausstiegsfläche analog PLAST 6 Abschnitt 3 Blatt 11, Abb. 3.15 + 3.16. herzustellen (Siehe Skizze in der Anlage).

(Anordnung vom 09.05.2017)

 

3.

Ackermannstraße vor Graumannsweg

Vorgeschriebenes Rechtsabbiegen für Radfahrer aus der Ackermannstraße kommend

Anordnen

Hintergrund und durchzuführende Maßnahmen: Die Ackermannstraße ist eine vom Graumannsweg wegführende Einbahnstraße. Dem Radverkehr ist das Fahren entgegengesetzt zur Einbahnstraßenregelung erlaubt. Um dem Radverkehr an der Einmündung Ackermannstraße-Graumannsweg nur das Rechtsabbiegen in den Graumannsweg in Richtung Mühlendamm zu erlauben, ist das  VZ 209-20 StVO in Typ-Größe 1 am VZ-Träger des VZ 205 StVO anzubringen. Das Linksabbiegen aus der Ackermannstraße in den Graumannsweg in Richtung Barcastraße ist nicht möglich, da im Graumannsweg ein Linksabbiegerfahrstreifen mit einem Fahrbahnpfeil (VZ 297-10 StVO) vorhanden ist. Ein linksabbiegender Radfahrer aus der Ackermannstraße müsste dann quer über den Linksabbiegerfahrstreifen des Graumannwegs fahren, welches zu unfallträchtigen Situationen führen kann.

 

Anordnung vom 10.05.2017

 

 

 

 

 

4.

Neubertstraße vor Lübecker Straße

Beschilderung (bezüglich des Radverkehrs entgegen der Einbahnstraße) verdeutlichen

Vorgeschriebenes Rechtabbiegen anordnen

Hintergrund und durchzuführende Maßnahmen: Die Neubertstraße ist eine aus Richtung Lübecker Straße wegführende Einbahnstraße. Das Radfahren entgegen der Einbahnstraßenregelung ist erlaubt. Die unterhalb des VZ 220-20 StVO vorhandene ZZ 1000-33StVO-Beschilderung in der Neubertstraße ist gemäß der VwV zur StVO nicht zulässig. Das ZZ 1000-33 StVO ist hier zu entfernen und durch das ZZ 1000-32 StVO zu ersetzen. Um den aus der Neubertstraße kommenden Radverkehr zu verdeutlichen, dass das derzeitige mögliche Linksabbiegen in den Fahrbahnbereich der 6-streifigen Lübecker Straße aus unfallträchtigen Gründen zukünftig  nicht mehr angeordnet werden kann, ist unterhalb des VZ 205StVO in der Neu-bertstraße zusätzlich ein VZ 209-20 StVO in Typ 1-Größe anzubringen. Der Radverkehr kann gesichert über die vorhandene LSA in Höhe Lübecker Straße 29 über die 6-streifige Lübecker Straße in Richtung Alfredstraße gelangen.

(Anordnung vom 10.05.2017)

 

 

 

5.

Lißmannseck 3

Verlängern eines personenbezogenen Sonderparkstandes

Hintergrund und durchzuführende Maßnahmen: Der am 17.09.2013 angeordnete personenbezogene Behindertenstellplatz ist entsprechend der Vorgaben mit einer Länge von 6 Metern eingerichtet worden. Nun hat sich im Laufe der Zeit ergeben, dass andere Verkehrsteilnehmer so dicht an der vorderen Begrenzungslinie parken, dass die Berechtigten nur sehr schwer auf ihrem Behindertenstellplatz einparken können und sie zusätzlich den Rollstuhl nicht mehr aus dem Kofferraum bekommen. Damit ein ungehindertes Ein- und Ausparken und die Entnahme des Rollstuhls uneingeschränkt gewährleistet sind, ist es erforderlich, den Parkstand von 6 Metern auf PLAST-gerechte 7,50 Meter zu verlängern.

(Anordnung vom 09.05.2017)

 

 

6.

Diesterwegstraße Höhe Gebäude Fuhlsbüttler Straße 113

Änderung der Zeittafel eines vorhandenen eingeschränkten Halteverbotes

Hintergrund und durchzuführende Maßnahmen: In der Diesterwegstraße in Höhe des Gebäudes Fuhlsbüttler Straße befindet sich eine Ladezone/ ein eingeschränktes Haltverbot (VZ 286 StVO), welches  derzeit für den Zeitraum   „Mo –Sa, 08-14h“  gültig ist. Dieser Zeitraum ist für anliegende Geschäfte teilweise nicht ausreichend, um alle Anlieferungen durchführen zu können. Nachmittägliche Anlieferungen sind derzeit nicht möglich. Um auch für einen verlängerten Zeitraum Ladegeschäfte innerhalb des eingeschränkten Haltverbotes zu ermöglichen und um somit verkehrswidrige Ladetätigkeiten im Fahrbahnbereich zu minimieren, ist die Zeitraumverlängerung des vorhandenen eingeschränkten Haltverbotes von  „Mo –Sa, 08 –20 h“ erforderlich.

(Anordnung vom 06.04.2017)

 

 

7.

Elisenstraße 6-10

Einrichten eines eingeschränkten Halteverbotes

Hintergrund und durchzuführende Maßnahmen: Die Kita Elbkinder verfügt nicht über eine eigene Grundstückszufahrt zur Anlieferung. Täglich werden Lebensmittel und Verbrauchsmaterial angeliefert. In der Vergangenheit mussten die Lieferanten immer auf der Fahrbahn stehen und blockierten dadurch das Vorankommen anderer Verkehrsteilnehmer. Die Elisenstraße dient außerdem als Zufahrtstraße zum Marien-Krankenhaus. Aus den vorgenannten Gründen ist es erforderlich dieses eingeschränkte Haltverbot einzurichten. Es ist ein VZ-Träger mit VZ 286-10 StVO und 286-20 StVO mit ZZ 1042-33 StVO mit der Aufschrift „Mo-Fr 06-17 Uhr“ aufzustellen. Das eingeschränkte Haltverbot werde eine Länge von 10 Metern (endend Grundstückszufahrt vor Hausnummer 10) haben.

(Anordnung vom 10.05.2017)

 

 

8.

Averhoffstraße 20 a-c

Aufbringen einer Sperrfläche

Durchzuführende Maßnahmen: Im Bereich der Tiefgaragenzufahrt gibt es regelmäßig Probleme mit widerrechtlich parkenden Fahrzeugen auf dem dortigen zum Parken nicht freigegebenen Gehweg und direkt an der Zufahrt im Seitenstreifen parkenden Fahrzeugen. Durch die dort parkenden Fahrzeuge wird das Sichtfeld der ein-und ausfahrenden Tiefgaragennutzer so stark eingeschränkt, dass Fußgänger und insbesondere Kinder nicht mehr gesehen werden können. Vor ca. 2 Jahren sollten dort beidseitig Sperrflächen markiert werden, markiert wurde jedoch nur eine Seite. Um wenigstens das Sichtdreieck der Tiefgaragennutzer durch die berechtigt parkenden Fahrzeuges noch zu erhalten, ist das Aufbringen der fehlenden rechtsseitigen Sperrfläche erforderlich und notwendig.

(Anordnung vom 26.05.2017)

 

 

 

9.

Alter Teichweg (Ecke Apenrader Straße)

Aufstellen eines VZ 306 StVO (Vorfahrtstraße)

Durchzuführende Maßnahmen: Die Apenrader Straße ist eine Einbahnstraße in einer 30 km/h-Zone, die für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet wurde. Fahrzeugführer, die die vorfahrtberechtigte Straße Alter Teichweg befahren, könnten eine sich annäherndem Radfahrer, der die Apenrader Straße entgegengesetzt befährt als Vorfahrt berechtigt ansehen, weil er von rechts kommt. Um solchen Irritationen vorzubeugen, soll die Aufstellung eines Verkehrszeichen 306 StvO für Rechtssicherheit sorgen.

(Anordnung vom 23.05.2017)

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

Anordnungen und Karten