Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg, Sitzung am 10.04.2017 (Betroffene Bereiche: Alter Teichweg; Pfenningsbusch; Gerstenkamp; Kraepelinweg; Langenrehm; Wiesendamm; Fuhlsbüttler Straße; Adolph-Schönfelder-Straße)
1.
Alter Teichweg 16
Einrichten eines Sonderparkstandes
Durchzuführende Maßnahmen: Entfernen der vorhandenen Grenzmarkierung, Verbreiterung des Stellplatzes durch Absenkung des Hochbordsteins und Integration des zu befestigten Streifens zwischen Fahrbahn und Gehweg, Aufstellen eines VZ-Träger mit VZ 314 StVO + ZZ 1044-11 StVO „ NR. 3583/2017“, Aufbringen einer Stellplatzumrandung ( Länge: 6,00m x Breite: 2,00m + Hochbord + zu befestigender Streifen) und eines Rollstuhlpiktogramms.
(Anordnung vom 14.03.2017)
2.
Pfenningsbusch - Gerstenkamp
Verdeutlichung der Vorfahrtsregelung
Durchzuführende Maßnahmen: Der Gerstenkamp ist eine vom Pfenningsbusch wegführende Einbahnstraße. Dem Radverkehr ist das Fahren entgegen der Einbahnstraßenregelung des Gerstenkamps erlaubt (PK 31-Anordnung vom 14.06.2012). Um dem Fahrzeugführer im Pfenningsbusch die Vorfahrtsberechtigung anzuzeigen, ist es erforderlich, im Pfenningsbusch vor der Einmündung zum Gerstenkamp das VZ 306 StVO aufzustellen.
(Anordnung vom 16.03.2017)
3.
Pfenningsbusch - Kraepelinweg
Vorfahrtsregelung verdeutlichen, Zusatzbeschilderung korrigieren
Durchzuführende Maßnahmen: Der Kraepelinweg ist eine vom Pfenningsbusch wegführende Einbahnstraße. Dem Radverkehr ist das Fahren entgegen der Einbahnstraßenregelung des Kraepelinweg erlaubt (PK 31-Anordnung vom 01.04.1998). Um dem Fahrzeugführer im Pfenningsbusch die Vorfahrtsberechtigung anzuzeigen, ist es erforderlich, im Pfenningsbusch vor der Einmündung zum Kraepelinweg das VZ 306 StVO aufzustellen. Die im Kraepelinweg unterhalb der VZ 220-20 StVO-Beschilderung vorhandene ZZ 1000-33 StVO-Beschilderung ist gemäß der VwV zur StVO nicht zulässig. Die ZZ 1000-33 StVO-Beschilderung ist durch die zu verwendende ZZ 1000-32 StVO-Beschilderung zu ersetzen.
(Anordnung vom 09.03.2017)
4.
Pfenningsbusch - Langenrehm
Vorfahrtsregelung verdeutlichen, Zusatzbeschilderung korrigieren
Durchzuführende Maßnahmen: Der Langenrehm ist eine vom Pfenningsbusch wegführende Einbahnstraße. Dem Radverkehr ist das Fahren entgegen der Einbahnstraßenregelung des Langenrehms erlaubt. Um dem Fahrzeugführer im Pfenningsbusch die Vorfahrtsberechtigung anzuzeigen, ist es erforderlich, im Pfenningsbusch vor der Einmündung zum Langenrehm das VZ 306 StVO aufzustellen. Die im Langenrehm vorhandene ZZ 1000-32 StVO-Beschilderung ist direkt unterhalb der VZ 220-20 StVO-Beschilderung zu versetzen, da das VZ 1000-32 StVO ein Zusatzschild zum VZ 220-20 StVO ist und aus diesem Grunde zusammen anzubringen ist. Um dem aus dem Langenrehm kommenden Radverkehr die für ihn geltende Vorfahrtspflicht und die Pflicht zum Rechtsabbiegen anzuzeigen, sind die VZ 205 StVO und VZ 209-20 StVO jeweils in Typ 1-Größe aufzustellen.
(Anordnung vom 16.03.2017)
5.
Wiesendamm 22a
Entfernen des Sonderparkstandes
Durchzuführende Maßnahmen: Entfernen des VZ 314-50 ( Parkplatz) StVO und des ZZ 1044-10 ( Nur Schwerbehinderte) StVO, Belassen des VZ-Träger für Beschilderung gem. Anordnung 031/8V/129250/2017, Entfernen des auf der Fahrbahn aufgebrachten Piktogramms.
(Anordnung vom 28.02.2017)
6.
Fuhlsbüttler Straße 387
Ergänzung der Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch
betriebener Fahrzeuge an Ladesäulen
Durchzuführende Maßnahmen: Die zurzeit angeordnete Beschilderung zur Einrichtung von E-Ladestationen ist nicht ausreichend, um die Plätze von den allgemeinen Parkständen abzugrenzen. Zur Rechtssicherheit wird der Beginn der allg. Parkstände durch das Verkehrszeichen 314-10 (Parken) StVO angeordnet.
(Anordnung vom 16.03.2017)
7.
Adolph-Schönfelder-Straße 49
Anpassen der Beschilderung, Einrichten einer Ladezone, Aufbringen einer Grenzmarkierung
Durchzuführende Maßnahmen: Siehe Anlage.
(Anordnung vom 21.03.2017)
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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