Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg
Letzte Beratung: 01.04.2019 Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg Ö 5.3
1. Kraepelinweg / Langermannsweg
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die
Kraepelinweg / Langermannsweg
folgendes an:
Austausch der vorhandenen Beschilderung für die Freigabe der Einbahnstraße in Gegenrichtung für Radfahrer.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Entfernen des Zusatz-VZ 1000-33 StVO unter dem VZ 220 StVO
- Anbringen des Zusatz-VZ 1000-32 StVO unter dem VZ 220 StVO
Begründung
Das Zusatz-VZ 1000-33 StVO unter dem VZ 220 StVO ist gem. §53 (2) Nr 3. StVO nicht mehr gültig.
Die Einbahnstraße soll aber weiterhin für den gegenläufigen Radverkehr geöffnet bleiben.
2. Erlenkamp 12
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Erlenkamp 12 folgendes an:
Verlegen eines personenbezogenen barrierefreien Stellplatzes
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Entfernen zweier Parkstandsmarkierungslinien
- Entfernen eines Piktogramms „Rollstuhlfahrersymbol“
- Auftragen einer Parkstandsmarkierungslinie
- Auftragen eines Piktogramms „Rollstuhlfahrersymbol“
- Versetzen eines VZ-Trägers mit Zeichen 314 und ZZ 1044-11 (Parkausweisnummer: 21808/2018) um ca. 1 m nach rechts
Begründung
Mit Anordnung vom 14.09.2018 unter dem Aktenzeichen 031/8V/0602387/2018 wurde im Erlenkamp 12 ein personenbezogener Stellplatz eingerichtet. Die Nutzerin des Stellplatzes hat sich am 15.02.2019 telefonisch am PK 31 gemeldet. Sie teilte mir mit, dass der Parkstand für sie nicht nutzbar sei, weil er nicht barrierefrei ist. Aufgrund der vorhandenen Parkordnung (Gehwegparken in Schrägaufstellung) befindet sich eine Hochbordkante mittig des Parkstreifens (s. VZ-Skizze). Die Hochbordkante sowie die vorhandenen Baumwurzeln auf der Gehwegfläche des Parkstandes sind für die außergewöhnlich gehbehinderte Nutzerin unüberwindbar. Sie sei deswegen auch schon mehrfach gestürzt. Daher ist der Parkstand nach rechts direkt angrenzend an die vorhandene Gehwegüberfahrt zu verlegen. Die Nutzerin des Stellplatzes parkt grundsätzlich rückwärts ein und steigt auf der Fahrerseite aus. Sie könnte dann
den abgesenkten Bord der Gehwegüberfahrt zum Erreichen des Gehweges nutzen.
3. Beethovenstraße 68
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVOaus Gründen der Sicherheit und Ordnungdes Verkehrs für die
Beethovenstraße 68
Folgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrischer betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierungder o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Setzen zweier VZ-Träger,
- Zwischen den beiden Stellplätzen muss eine optische Trennung sichtbar sein.
- Aufstellen eines Zeichen 314-10 StVO (Anfang) + eine Zeichen 314-20 StVO (Ende) mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei“, Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 –20 Uhr)
- Zusatzzeichen 1040-32 und Zusatzzeichen 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden
- Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug“ nach § 39 Absatz 10 StVO in weiß zu markieren. Die Parkstände sind außerdem zur Verdeutlichung mit einer Parkflächenmarkierung zu kennzeichnen. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann gemäß VwV-StVO zu nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 mit Markie-rungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterreihe erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus. Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der BWVI eine hellblaue Teileinfärbung der Fläche alsrechteckige Umrahmung des Piktogramms.
- Die Ausführung der Markierungen (Piktogramm, Parkflächenmarkeirung) sowie der Teileinfärbung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit angeordnet.
Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g III. wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC- Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC-Schnellladesäulen mit 44 –50 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist. Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 bis 20 Uhr deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu §46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8 bis 18 Uhr abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.
4. Mühlendamm B75
Siehe Anlage Mühlendamm B75.
5. Schumannstraße 30
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die
Schumannstraße 30
folgendes an:
- Versetzen des VZ 315-57 um ca. 5m
- Demarkieren der vorhandenen Parkmarkierung
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Versetzen des VZ 315-57 um ca. 5m
- Demarkieren der vorhandenen Parkmarkierung (siehe Skizze)
- Markieren des neuen Parkendes auf der Fahrbahn
Begründung
Aufgrund eines Neubaus in der Mozartstraße ist in der Schumannstraße Höhe Nr. 30 eine Tiefgaragenausfahrt eingerichtet worden. Zur Zeit ist das halbachsige Gehwegparken über die Ausfahrt angeordnet und markiert. Zur Verdeutlichung der Parksituation sind die oben genannten Maßnahmen durchzuführen.
6. Poppenhusenstraße 1 a
Siehe Anlage Poppenhusenstraße 1 a
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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