Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Aufhebung des
personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Demontage des VZ 314 mit Zusatz-Vz. 1044-11 mit Nr. 9201/07
Begründung
Der Berechtigte ist dort nicht mehr wohnhaft.
Eine Umwandlung in einen allgemeinen Behindertenparkstand ist aufgrund nicht normgerechter Maße nicht möglich.
Das Rollstuhlsymbol ist bereits nicht mehr erkennbar.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.