Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg
VZ 222-20 StVO auf der Einfahrthilfe für Radfahrer aufstellen
Fahrbahnmarkierung verlängern und Piktogramm aufbringen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Aufstellen des VZ 222-20 StVO auf der Einfahrthilfe für Radfahrer, die Verlängerung der
Fahrbahnmarkierung, sowie das Aufbringen des zusätzlichen Piktogramms an.
Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Erneuerung / Änderung von Verkehrszeichen
Die Verkehrsdirektion (VD 51) als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß
§ 45 StVO für den o.g. Bereich die Erneuerung / Änderung von Verkehrszeichen an.
Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes (auf Höhe der Haus-Nr. 18)
an.
Verdeutlichen der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Verdeutlichen der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ an.
Abbauen eines personenbezogenen Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Abbauen eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Entfernen eines Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Aufheben eines Sonderparkstandes an.
Anordnung eines Halteverbotes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Einrichten eines Halteverbotes an.
Abbau eines personenbezogenen Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich den Abbau
eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener
Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener
Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener
Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener
Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
Verhinderung von Radfahrunfällen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich diverse
Maßnahmen zur Verhinderung von Radfahrunfällen an.
Veränderung der Parkanordnung
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Verändern der Parkanordnung an.
Änderung der Schilderkombination eines eingeschränkten Halteverbotes
für Anlieferungen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das Ändern
der Schilderkombination eines eingeschränkten Halteverbotes für Anlieferungen an.
Abbau des vorhandenen Fußgängerschutzgitters zwischen Geh- und Radweg
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich den Abbau
Des vorhandenen Fußgängerschutzgitters zwischen Geh- und Radweg an.
Umwandlung eines persönlichen Sonderparkstandes in einen allgemeinen
Sonderparkstand
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die
Umwandlung eines persönlichen Sonderparkstandes in einen allgemeinen
Sonderparkstand an.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Anordnungen
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