20-5916

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

  1. Kernerreihe / Rümkerstraße

  VZ 222-20 StVO auf der Einfahrthilfe für Radfahrer aufstellen

  Fahrbahnmarkierung verlängern und Piktogramm aufbringen

 

  Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das

  Aufstellen des VZ 222-20 StVO auf der Einfahrthilfe für Radfahrer, die Verlängerung der

  Fahrbahnmarkierung, sowie das Aufbringen des zusätzlichen Piktogramms an.

 

  1. Brucknerstraße 10

   Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes

 

   Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das

   Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

  1. Landwehr, südlich Wandsbeker Chaussee, vor Haus Nr. 17

Erneuerung / Änderung von Verkehrszeichen

 

     Die Verkehrsdirektion (VD 51) als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß

     § 45 StVO für den o.g. Bereich die Erneuerung / Änderung von Verkehrszeichen an.

 

 

 

 

 

  1. Metzer Straße 5

   Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes

 

   Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das

   Einrichten eines personenbezogenen Sonderparkstandes (auf Höhe der Haus-Nr. 18)

   an.

 

  1. Lessingstraße / Uhlandstraße

  Verdeutlichen der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“

 

  Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das

  Verdeutlichen der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ an.

 

  1. Weißenburger Straße 12

      Abbauen eines personenbezogenen Sonderparkstandes

 

      Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das

      Abbauen eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

  1. Schröderstraße 37

   Entfernen eines Sonderparkstandes

 

   Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das

   Aufheben eines Sonderparkstandes an.

 

  1. Beethovenstraße / Heitmannstraße (Süd-Ostseite)

  Anordnung eines Halteverbotes

 

  Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das

  Einrichten eines Halteverbotes an.

 

  1. Weidestraße 121

   Abbau eines personenbezogenen Sonderparkstandes

 

   Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich den Abbau

   eines personenbezogenen Sonderparkstandes an.

 

  1. Herderstraße 37

  Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener

  Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen

 

  Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die

  Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener

  Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.

 

  1. Schenkendorfstraße ggü. 28

   Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener

   Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen

 

   Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die

   Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener

   Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.

 

 

 

 

 

 

  1.  Pestalozzistraße / Steilshooper Straße (Westseite)

    Verhinderung von Radfahrunfällen

 

              Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich diverse

             Maßnahmen zur Verhinderung von Radfahrunfällen an.

 

  1.  Elise-Lensing-Weg ggü. 2-8

   Veränderung der Parkanordnung

 

    Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das

    Verändern der Parkanordnung an.

 

  1.  Heinrich-Hertz-Straße ggü. 139

   Änderung der Schilderkombination eines eingeschränkten Halteverbotes

   für Anlieferungen

 

   Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das Ändern

           der Schilderkombination eines eingeschränkten Halteverbotes für Anlieferungen an.

 

  1. Lübecker Straße 2

  Abbau des vorhandenen Fußgängerschutzgitters zwischen Geh- und Radweg

 

  Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich den Abbau

  Des vorhandenen Fußgängerschutzgitters zwischen Geh- und Radweg an.

 

  1.  Zimmerstraße 14

   Umwandlung eines persönlichen Sonderparkstandes in einen allgemeinen

   Sonderparkstand

 

            Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die

            Umwandlung eines persönlichen Sonderparkstandes in einen allgemeinen

            Sonderparkstand an.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge