Straßenbeleuchtung in Hamburg
Anfrage gem. § 27 BezVG
Eine gute Beleuchtung von Verkehrswegen ermöglicht vor allem nachts das sichere Vorankommen – egal ob mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß. Die demonstrativen Rundgänge für bessere Beleuchtung in Langenhorn und Eppendorf [1] haben erneut deutlich gemachtt, dass in Hamburg zwar viele Straßen für Autos gut ausgeleuchtet sind, Fußgänger*innen und Radfahrer*innen, aber vor allem auch ältere Mitbürger*innen meist noch eine Taschenlampe benötigen, um sicher unterwegs zu sein. Dies gerade jetzt in der Winterzeit!
Eine Verletzungsgefahr besteht besonders bei nicht sichtbaren wackeligen Betonplatten, kantigen Abbruchstellen oder matschigen Pfützen.
Schlechte oder gar keine Beleuchtung von Fuß- und Radwegen kann aber nicht nur zu Verletzungen führen, sondern fördert bei den nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer*innen Unsicherheit und Ängste und damit zu einer Einschränkung der Lebensqualität! Auf die Forderung, die Beleuchtung für die Fußgänger*innen und Radfahrer*innen zu verbessern, wird von den zuständigen Behörden regelmäßig erwidert, dass die Beleuchtung den Standards der Stadt Hamburg entspreche. Regelmäßig wird auch mit dem Kostenargument versucht, den Wunsch nach Verbesserungen abzulehnen. Eine erste Anfrage der GRÜNEN Fraktion zu dem Thema (Drs. 20-6054) ließ viele Fragen offen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständigen Behörden:
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1.:
Für die Planung der Beleuchtung von Hamburgs Straßen werden abhängig von der verkehrstechnischen Bestimmung und von dem jeweiligen Regelquerschnitt festgelegte Bauarten von Masten in verschiedenen Höhen und Ausladungen, deren Anordnung im Straßenprofil und die Mastabstände untereinander sowie die dazugehörigen Leuchten im Standard beschrieben.
Zu 2.:
Nein. Die Einhaltung kann durch Prüfung der eingesetzten Produkte und die vorhandene räumliche Anordnung geprüft werden.
Zu 3.:
.
Siehe die . 9/3634 vom 11. August 1981 und deren Fortschreibung in Drs. 11/1109 vom 20. September 1983.
Zu 4.:
Durch den Beschluss wurde der Standard dahingehend geändert, dass vormals mit mehreren Lampen versehene Leuchten gegen solche ersetzt wurden, die mit nur einer Lampenfassung versehen sind. Weitere Änderungen der Standards sind dadurch nicht erfolgt.
Die Beleuchtungsqualität in den jeweiligen Normen richtet sich maßgeblich nach verkehrstechnischen Parametern, die in Beleuchtungsklassen zusammengefasst werden. Die Art der Zusammenfassung hat sich im Laufe der Entwicklung der Normen geändert. Zudem besteht kein Zusammenhang zwischen der Anzahl der Leuchtmittel je Leuchte und der normierten Beleuchtungsklasse. Abgesehen davon wurden und werden die in Hamburg vorgenommenen Klassifizierungen unter Beachtung der Normen entwickelt, aber nicht zwingend aus den Normen übernommen.
Die sich daraus ergebenden Einschränkungen lassen sich folglich für die vielfältigen unterschiedlichen Situationen in Bezug auf die im Jahr 2004 eingeführte DIN EN 13201 und deren vielfältige Unterkriterien darstellen Im Hinblick auf die damals geltende DIN 5044 kann davon ausgegangen werden, dass in den betroffenen Straßen etwa die Hälfte der normgemäß vorgesehenen Beleuchtungsstärke erreicht wurde.
Zu 5.:
Der Zusammenhang zwischen Energieverbrauch und Beleuchtungsstärke ist bei gleicher Geometrie linear. Eine Abweichung von normativen Werten ist nicht die Ursache für eine Einsparung, sondern deren Auswirkung. Das Ziel der Einsparung ist der Drs. 9/3634 zu entnehmen.
Zu 6.:
Der Schattenwurf von PKW überdeckt Gehwege regelmäßig nur teilweise, der überwiegende Teil der Breite bleibt unbeeinträchtigt. Höhere Fahrzeuge können auf der gesamten Gehwegbreite Schatten werfen. Diese Schatten entstehen punktuell.
Zu 7.:
Straßenbäume und Verkehrssicherheit können nicht gegeneinander abgewogen werden. Eine zweitrassige Beleuchtung, die weder ökologisch sinnvoll noch ökonomisch ist, würde alle 30 bis 40 m einen potenziellen oder bestehenden Baumstandort in Anspruch nehmen. Daher wird eine vorausschauende Planung von Baumstandorten, eine möglichst geringe Anzahl an Beleuchtungsmasten und ein abgestimmter, maßvoller Rückschnitt als zielführend beurteilt.
Zu 8.:
Ausreichende Lichtverhältnisse sind abhängig von verschiedenen Faktoren. Hierzu können übergeordnet drei Kategorien gebildet werden: Die menschliche Sehfähigkeit, die Sehaufgabe und weitere Umweltaspekte.
Zu 9.:
Es stehen 14.532 Beleuchtungsmaste im Bezirk Hamburg-Nord.
Zu 10.:
Rein technisch wäre dies in aller Regel machbar, es werden voraussichtlich Kosten von durchschnittlich 1.000,- EUR pro Leuchte entstehen. Wie bereits zu Frage 9 in der Drs. 20-6054 dargestellt, erscheint dieser Lösungsweg aber nicht praktikabel.
Zu 11.:
Anlagenbestand 1999: 118.276 Leuchten
Anlagenbestand 2017: 123.055 Leuchten
Stromverbräuche siehe Drs. 20-6054 Frage 14.
Zu 12.:
Die technische Nutzungsdauer beträgt bei Beleuchtungsmasten ca. 50 Jahre, bei herkömmlichen Leuchten ca. 25 Jahre, bei LED-Leuchten voraussichtlich 15 bis 20 Jahre Die eingesetzten Leuchtstofflampen haben eine Nutzungsdauer von rund acht Jahren, alle übrigen „konventionellen“ Leuchtmittel vier Jahre.
Zu 13.:
Derzeit gibt es keine derartigen Pilotprojekte.
GRÜNE-Fraktion:
Marcel Bulawa, Michael Werner-Boelz, Daniela Dalhoff, Simone Dornia, Alske Freter,
Katrin Hofmann, Sina Imhof, Anıl Kaputanoğlu, Timo B. Kranz, Carmen Möller, Ivy May Müller Priscilla Owosekun-Wilms, Isabel Permien, Angelina Platz, Carsten Redlich, Christoph Reiffert, Michael Schilf, Tanja Schmedt auf der Günne, Thorsten Schmidt
Keine
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