Straßenbeleuchtung in Hamburg Anfrage gem. § 27 BezVG
Straßenbeleuchtung dient dazu, auch nachts sicher unterwegs zu sei – egal ob mit Pkw, Rad oder zu Fuß. Gut ausgeleuchtete Straßen ermöglichen, dass man auch nachts andere Verkehrsteilnehmer*innen gut sieht oder von diesen gesehen wird. Wer zu Fuß unterwegs ist, erkennt nur bei entsprechender Beleuchtung Hindernisse oder Unebenheiten und verspürt ein größeres Sicherheitsgefühl als bei schummrigem Licht.
Immer wieder beklagen allerdings vor allem Fußgänger*innen, dass es in Hamburg schlicht zu dunkel sei: Es werden fehlende Straßenlaternen ebenso moniert wie eine Fokussierung bei der Beleuchtung auf die Fahrbahn – wo doch jedes Fahrzeug, das dort unterwegs ist, selbst Licht hat! Als Antwort auf entsprechende Wünsche, die Beleuchtung zu verbessern, wird von den zuständigen Behörden regelmäßig erwidert, dass die monierte Beleuchtung den Hamburger Standards entspreche. Gelegentlich wird auch das Kostenargument angebracht.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Standards
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1.:
Die Straßenbeleuchtung erfolgt in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) nach innerstädtischem Standard, welche die Grundsätze der einschlägigen Normen (DIN EN 13201) als auch die Ansprüche des Senats an die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit, den Klimaschutz sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit der FHH berücksichtigen. Eine eigens für Hamburg eingeführte Richtlinie für die Beleuchtung gibt es nicht. Im Übrigen siehe Bürgerschaftsdrs. 21/4379.
Zu 2.:
Der innerstädtische Standard ist Ergebnis einer langjährigen Entwicklung. Die letzte konsolidierte Fassung stammt aus dem Jahr 1997; die letzte grundlegende Anpassung erfolgte im Jahr 2016. Technische Umsetzungsvorgaben werden fortlaufend angepasst.
Zu 3.:
Der innerstädtische Standard wird federführend zwischen dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) und der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH (HHVA) abgestimmt und vereinbart.
Zu 4.:
Die gesetzlichen Regeln (dazu gehören auch die in nationales Recht umgesetzten EU-Verordnungen) werden eingehalten, die DIN-Norm für Straßenbeleuchtung (DIN EN 13201) auf Basis des im Jahr 1981 vom Senat gefassten Sparbeschlusses jedoch eingeschränkt.
Zu 5., a. und b.:
Nein. Eine indirekte Beleuchtung von Verkehrsflächen ist in Hamburg nicht üblich.
Die Beleuchtung der Verkehrsflächen wird regelmäßig „eintrassig“ ausgeführt, d. h. Beleuchtungsmasten sind auf einer Straßenseite angeordnet; die darauf montierten Leuchten dienen sowohl der Beleuchtung der Fahrbahnen als auch der Geh- und Radwege. Nur, wenn dies unwirtschaftlich oder baulich nicht möglich ist, z. B. weil breite Grünstreifen Verkehrsflächen trennen, erfolgt eine „zweitrassige“ Beleuchtung, ggf. als separate Gehwegbeleuchtung.
Gehwege
Wie betrachten die zuständigen Behörden diese Problematik?
Zu 6.:
Im Rahmen der Planung von Beleuchtungsanlagen werden die Komponenten Mast und Leuchte so gewählt, dass das Licht der Leuchte sowohl die Straßenfläche als auch die Gehwegfläche erreicht. In Fällen, in denen bekannt wird, dass Bäume eine unvertretbare Abschattung erzeugen, werden die Grünflächenämter der Bezirke um Rückschnitt gebeten. Punktuelle Abschattungen durch parkende Fahrzeuge lassen sich nicht vermeiden und sind daher als ortsüblich anzusehen.
Zu 7.:
Die notwendigen Lichtverhältnisse sind von verschiedenen und individuellen Faktoren abhängig, sodass sich eine allgemeine Aussage hierzu nicht treffen lässt.
Zu 8., a. und b.:
Bei der Auswahl neuer Produkte ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Ausleuchtung der Geh- und Radwege insbesondere im untergeordneten Verkehrsnetz.
Was sind aus Sicht der zuständigen Behörden die Vor- und Nachteile dieser Masten?
Falls dies positiv gesehen wird: Ist geplant, derartige Lichtmasten einzusetzen? Wo und wann ggf.?
Zu 9.:
Die derzeitigen Maßgaben zur Beleuchtung sehen einen grundsätzlichen Einsatz einer zweiten, rückwärtigen Leuchte nicht vor. Siehe hierzu auch Antwort zu 6.
Bei einer generellen Einführung einer zweiten, rückwärtigen Leuchte am Mast müsste an fast allen Masten der Stadt eine Nachrüstung erfolgen. Zudem ergäbe sich – vor dem Hintergrund der zumeist eintrassigen Beleuchtung – die Notwendigkeit, weitere Masten zur Gehwegbeleuchtung auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufzustellen, um einen Helligkeitsunterschied zwischen den Gehwegseiten zu vermeiden. Eine Umsetzung dieser Maßnahme kann vor dem Hintergrund begrenzter Mittel – sowohl für den Bau, als auch für den Betrieb – nicht erfolgen. Zudem müssten Fragestellungen aus erhöhtem Energiebedarf und erhöhten Lichtemissionswerten abgewogen werden.
Kosten
Wieviel davon entfällt auf die Stromversorgung?
Zu 10.:
Eine separierte Betrachtung der anteiligen Betriebskosten für die Straßenbeleuchtung erfolgt derzeit nicht.
Auf die Stromversorgung entfallen rund 5,6 Mio. €.
Zu 11. a.:
Die Realisierung einer betriebsfertigen Beleuchtungsanlage beträgt derzeit durchschnittlich 3.500 €.
Zu 11. b.:
Siehe Antwort zu 10.a.
Zu 12.:
Die Kosten trägt die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI).
Energieverbrauch/Umweltbilanz
Zu 13.:
Ja, es wird Strom aus regenerativen Quellen verwendet. Im Geschäftsjahr 2017 wurde der Strombedarf zu 100 % aus Wasserkraft gedeckt.
Wie hat sich vor diesem Hintergrund in den letzten 20 Jahren der Energieverbrauch der Hamburger Straßenbeleuchtung absolut und je Leuchte entwickelt?
Zu 14.:
Der Energiebedarf ist seit dem Jahr 1999 von 34,45 GWh (291 kWh/Leuchte) auf 28,90 GWh (235 kWh/Leuchte) im Jahr 2017 gesunken.
Zu 15.:
Aufgrund ihrer Lichtverteilung sind LED-Leuchten bisher in den wenigsten Fällen als Ersatz für Bestandsleuchten einsetzbar, da die Reichweiten der Leuchten sowohl in Richtung der Geh- und Radwege als auch in Längsrichtung der Fahrbahn für die in Hamburg üblichen Geometrien häufig nicht ausreichen. Die anfänglichen Schwierigkeiten in der technischen Zuverlässigkeit sind bei derzeitigen technischen Entwicklungen erkannt und behoben worden.
Zu 16.:
Es wird bei jeder neuen Produkteinführung geprüft, ob das gleiche Beleuchtungsergebnis auch mit geringerem Energieaufwand erreicht werden kann. Daneben werden vorrangig Produkte eingesetzt, die weniger Streulicht in die Umgebung abgeben.
Zu 17.:
Bis auf wenige Ausnahmen ist ein einfacher Leuchtmittelaustausch nicht möglich, sodass in der Regel ein größerer Aufwand erforderlich ist.
Zu 18.:
Wenn die Ersparnisse durch die energiesparenden Leuchten größer sind als die Aufwendungen für die Installation, ist der Austausch wirtschaftlich sinnvoll. In der Regel ist dies nicht vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer gegeben.
Zu 19.:
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
Bezirksabgeordnete Thorsten Schmidt, Ingo Hemesath, Sina Imhof, Dr. Anıl Kaputanoğlu, Timo B. Kranz, Carmen Möller, Christoph Reiffert, Michael Schilf, Tanja Schmedt auf der Günne, Michael Werner-Boelz, Carmen Wilckens
Keine
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