Straßenbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA I
Letzte Beratung: 07.01.2019 Regionalausschuss Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel Ö 6.2
Neuordnung der Nebenflächen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuordnung der Nebenflächen an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Ausbau.von Absperrpfosten
- Einbau von schließbaren Absperrpfosten
Begründung .
Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 34 hat eine Prüfung der
Notwendigkeit eingebauter Absperrelemente in der Straße Weg beim Jäger
vorgenommen.
Der Einbau der Absperrelemente war im Jahre 2008 erforderlich geworden, da zu dieser Zeit eine große Welle von Fluggästen den Flughafen Hamburg erreichte, die die Nebenflächen des Weg beim Jäger befuhren und durchgängig Fahrzeuge verbotswidrig auf dem Geh- und Radweg zum Parken abstellten.
Ein solch hohes Aufkommen von Fluggästen ist seither nicht mehr zu beobachten
gewesen, so dass die Absperrelemente zwischenzeitlich ihre Bedeutung verloren haben.
Es wird somit der Ausbau sämtlicher Absperrpfosten, die in Queraufstellung im Weg beim Jäger zwischen Flughafenstraße und der Überfahrt zum Geschäftsfliegerzentrum eingebaut sind, straßenverkehrsbehördlich angeordnet.
Gegenüber der Hausnummer Weg beim Jäger 218 befindet sich eine Überfahrt, die
gelegentlich durch Versorgungsfahrzeuge genutzt wird. Die Überfahrt soll durch den
parallel zur Fahrbahn verlaufenden Einbau von schließbaren Absperrpfosten gegen
eine Fremdnutzung gesichert werden.
Aufhebung eines personengebundenen Sonderparkstandes
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Aufhebung eines personengebundenen Sonderparkstandes an.
Begründung:
Der Stellplatz ist nicht mehr erforderlich.
Durchzuführende Maßnahmen:
Entfernung: 1 Mast mit
1 V 314 (300 x 3000 mm) StVO
1 VZ 1044-11 StVO mit Nr. 16066/2018
In diesem Fall ist die Parkplatzumrandung mit einer weißen, 12 cm
breiten Linie um das Piktogramm – Rollstuhlfahrersymbol – zu entfernern, weil es im Bereich eines Haltverbots VZ 283 StVO aufgebracht wurde.
Anhörung:Nicht erforderlich.
Ausführung:Es wird gebeten, die Maßnahmen in Absprache mit dem örtlich zuständigen PK 23 durchführen zu lassen und diesem die Erledigung der Arbeiten mitzuteilen.
Ergänzung zum Einrichten einer Tempo-30-Strecke
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Ergänzung zum Einrichten einer Tempo-30-Strecke an.
Zur Realisierungder o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen von zwei Trägertafeln mit der VZ-Kombination VZ 274-30, ZZ 1012-51, ZZ 1001-30 „300 Meter“ und ZZ 1042-33 „Mo-Fr 6-19 Uhr“(siehe Anlage) im Maienweg 54 und gegenüber 108 (siehe Anlage).
Begründung:
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2848) wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen
streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) im Rahmen einer jeweiligen Einzelfallprüfung erweitert. Die Neuregelung in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen
1. allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen,
2. Kindergärten und Kindertagesstätten (Kitas) aber auch vor
3. Alten-und Pflegeheimen oder
4. Krankenhäusern
auch ohne den ansonsten nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs erforderlichen Nachweis einer besonderen Gefahrenlage, die auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse besteht und die die allgemeine
Gefahrenlage im Verkehr erheblich übersteigt, wie z.B.an einem Unfallschwerpunkt.
An der Hausnummer 66 b befindet sich eine Kindertagesstätte.
In Absprache mit VD 52 beginnt die 30km/h-Strecke kurz hinter dem (LSA-geregelten) Knoten Maienweg/Hindenburgstraße und endet entsprechend auch unmittelbar davor. Die Distanzangabe „300 Meter“ auf den Tafeln zeigt dem Kraftfahrer gleichzeitig das Ende der Strecke an. Daher ist eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch zusätzliche VZ nicht erforderlich.
Ergänzung:
Kraftfahrer, die aus der Hindenburgstraße in den Maienweg abbiegen, führen
Beschwerden darüber, dass die Tafel unmittelbar hinter dem Knoten nicht wahrgenommen werden kann, weil der Abbiegevorgang die volle Aufmerksamkeit erfordert. Um die Wahrnehmbarkeit der Tafel zu erhöhen, wird hiermit eine weitere identische Tafel auf der linken Fahrbahnseite in Höhe der bereits stehenden Tafel angeordnet.
Anhörung:
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
Ausführung:
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Die beigefügte Erledigungsmeldung ist der anordnenden Dienststelle nach Ausführung zu übersenden.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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