Straßenbehördliche Anordnungen im Regionalbereich FuLA
Einbau von Absperrelementen (Pfosten)
Die Straßenbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich den Einbau von
Absperrelementen (Pfosten) an.
Begründung:
Seit längerer Zeit wird Klage darüber geführt, dass Kraftfahrer nicht die vorgesehene Überfahrt zur Marktflä-che nutzen, sondern vom Fuhlsbütteler Damm aus über den Gehweg auf die Marktfläche fahren. Dabei werden nicht nur Fußgänger gefährdet sondern auch die Gehwegfläche beschädigt. Um dies zu unterbinden, werden die Poller angeordnet.
Maßnahmen zur Verdeutlichung einer Tempo 30 Zone
Die Straßenbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Markierung mehrerer Piktogramme zur Verdeutlichung einer Tempo 30 Zone an.
Begründung:
Die Straße Kiwittsmoor befindet sich innerhalb einer Tempo 30 Zone, die eine Ausdehnung von ca. 2 x 2 km hat. Die Zoneneingangsschilder befinden sich in Entfernungen von ca. 600 –1400 Metern. Der nördliche Teil der 30km/h Zone befindet sich in Norderstedt. Beim Überqueren der Landesgrenze erfolgt kein weiterer Hinweis auf die bestehende Zone. Des Weiteren lässt der Ausbauzustand der Straße Kiwittsmoor nicht sofort erkennen, dass man sich in einer Tempo 30 Zone befindet. Durch das PK 34 durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen ergaben, dass Kraftfahrzeuge zum Teil mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit geführt wurden. Die im Anschluss durchgeführten Gespräche mit den Betroffenen machten in Teilen deutlich, dass diesen häufig das Bewusstsein fehlte, sich in einer 30 km/h Zone zu befinden. Das Aufbringen von Piktogrammen an o.g. Örtlichkeiten soll die Verkehrsteilnehmer an die 30km/h Zone erinnern und das Geschwindigkeitsniveau reduzieren.
Neuregelung des ruhenden Verkehrs
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die
Neuregelung des ruhenden Verkehrs an.
Begründung:
An der zur Rede stehenden Örtlichkeit befinden sich links und rechts der Überfahrt der
dortigen Grundschule bauliche Fahrbahneinengungen. Die Engstelle stoppt den Verkehr
auf und dient der Geschwindigkeitsreduzierung.
In Richtung Wördenmoorweg ist gegenüber der Grundschule, im Anschluss an die zuvor
beschriebenen Fahrbahneinengungen, außerhalb. der Zeiträume. für den Schulbusver
kehr das Parken am Fahrbahnrand auf einer Strecke von ca. 110 Meter in Richtung
Wördenmoorweg zugelassen.
Ein erhöhtes Fahrzeugaufkommen, das der Nähe zum Einkaufszentrum Langenhorn
Markt, den dortigen Wochenmarktmarktver'anstaltungen, den " Eltern - Bring- und Ab
holverkehren" vor der Schule sowie mehreren langfristigen Bauvorhaben in der Peri
pherie geschuldet ist, führt dazu, dass diese Strecke regelmäßig auf ganzer Länge mit
parkenden Fahrzeugen belegt ist.
Die zuvor beschriebenen Umstände haben zur Folge, dass ein Begegnungsverkehr oft
mals kaum möglich ist und der Verkehr zeitweise zum Erliegen kof')1mt. Diese Situatio
nen können dann nur durch Rückwärtsfahrten gelöst werden. Zudem wird zur Überwin
dung dieser Strecke regelmäßig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h über
schritten, um vor entgegenkommenden Fahrzeugen wieder nach rechts einscheren zu
können.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die dargestellte Situation abseh
bar ändern wird.
Aus diesem Grunde soll mit einer Neuregelung des ruhenden Verkehrs ( Erweiterung ei
ner bereits ·bestehenden Haltverbotstrecke/ Änderung der Gültigkeitsdauer einer Halt
verbotstrecke ) den zuvor beschriebenen gefahren-trächtigen Situationen nachhaltig be
gegnet werden.
4. Betr.: Brödermannsweg 2-40
Neuordnung des ruhenden Verkehrs (Gehwegparken)
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich die Neuord
nung des ruhenden Verkehrs (Gehwegparken) an.
Begründung:
Schutz der Gehweg- und Nebenflächen. Nutzujng entwidmeter Radwege.
Ratsmühlendamm / Fuhlsbütteler Damm Skizze
Kiwittsmoor / Stockflethweg / Kiwittsmoor / Fibigerstraße Fotos
Eberhofweg 90-98 Foto
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