21-0271

Straßenbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich
Eppendorf-Winterhude

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
30.09.2019
Sachverhalt

 

  1. Geschwister-Scholl-Straße 29, 20251 Hamburg

Einrichtung eines personengebundenen Kfz-Stellplatzes

 

Durchzuführende Maßnahmen:

 

Aufstellung:  Ein Mast mit VZ 314 Straßenverkehrsordnung mit Zusatzzeichen 1044 -11 StVO

Markierung:  Parkplatzumrandung mit einer weißen, 12 cm breiten Linie über eine Länge von 6,5 Metern ab dem Straßenbaum links der Tordurchfahrt nach Links. Ein Piktogramm – Rollstuhlfahrersymbol –.

 

Die als Anlage beigefügte Skizze ist integraler Bestandteil der vorliegenden Anordnung.

 

Begründung:   Der Antragsteller ist außergewöhnlich gehbehindert und auf einen

PKW angewiesen.

Es liegt dem PK 23 ein Antrag auf Einrichtung eines

personengebundenen Stellplatzes vor. Der Antragsteller hat keine

Möglichkeit, sein Fahrzeug auf privatem Grund abzustellen oder in

unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort einen regulären Stellplatz zu finden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Herrichtung eines behindertengerechten Stellplatzes sind somit erfüllt.

 

 

  1. Breitenfelder Straße 76

Aufhebung eines personengebundenen Kfz-Stellplatzes

 

Durchzuführende Maßnahmen:

 

Entfernung:   1 VZ Träger mit

1 VZ 314-50 (300 x 300 mm) Straßenverkehrsordnung (StVO)

1 VZ 1044-11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

Markierung:   Parkplatzumrandung mit einer weißen, 12 cm breiten Linie

1 Piktogramm – Rollstuhlfahrersymbol – gemäß beigefügtem Foto/Skizze.

 

Begründung: Der Stellplatz ist nicht mehr erforderlich, da die Antragsstellerin am 12.04.2019 verstorben ist.

 

 

  1. Krochmannstraße 53

Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen

 

Durchzuführende Maßnahmen:

 

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

-Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichen 314-10 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei", Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9 - 20 Uhr)

 

-Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichens 314-20 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei", Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std,) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9 -  20 Uhr)

 

Die Zusatzzeichen 1040-32 und 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden.

 

Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild- ,,Elektrofahrzeug"nach§ 39 Absatz 10 StVO.in weiß zu markieren. Die Parkstände sind außerdem zur Verdeutlichung mit einer Parkflächenmarkierung zu kennzeichnen. Die erkennba­ re Abgrenzung qer Parkflächen kann gemäß VwV-StVO zu nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterreihe erfolgen. In der Regel reicht eine Kenlzeichnung der Parkstandsecken aus. Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der BWVI eine hellblaue Teileinfärbung der Fläche als rechteckige Umrahmung des Piktogramms.  Die Ausführung der Markierungen (Piktogramm, Parkflächenmarkierung) sowie der Teileinfärbung wird durch den Betreiber der Elektrosäulen durchgeführt und ist hiermit angeordnet.

 

Begründung:

 

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch  betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt,  die  Verbreitung  von elektrisch betriebenen  Fahrzeugen  zu fördern.  Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen; die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu§ 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

 

Entsprechend qerVwV-StVO zu § 45 Absatz 1g III. wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen  einer Vielzahl von  Elektroautos das Aufladen ermöglicht  werden soll und bei den AC­Säulen mit 22 kW, die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu·erreichen.             

Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit. 9 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken . Der Zeitraum 9 bis 20 Uhr deckt sie mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 .von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8 bis 18 Uhr abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpoliltik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.

 

 

  1. Alsterdorfer Straße 65

Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen

 

Durchzuführende Maßnahmen:

 

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

-Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichen 314-10 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei", Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9 - 20 Uhr)

 

-Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichens 314-20 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei", Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9 - 20 Uhr)

 

Die Zusatzzeichen 1040-32 und 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden.

 

Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug" nach§ 39 Absatz 10 StVO in Weiß zu markieren. Die Parkstände sind außerdem zur Verdeutlichung mit einer Parkflächenmarkierung zu kennzeichnen. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann gemäß VwV-StVO zu nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterreihe erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus. Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der BWVI eine hellblaue Teileinfärbung der Fläche als rechteckige Umrahmung des Piktogramms. Die Ausführung der Markierungen (Piktogramm, Parkflächenmarkierung) sowie der Teileinfärbung wird durch den Betreiber der Elektrosäulen durchgeführt und ist hiermit angeordnet.

 

Begründung

 

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern.

 

Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in§ 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu§ 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO zu§ 45 Absatz 1g III. wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt.

Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC-Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese

Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 bis 20 Uhr deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu§ 46 Absatz 2 von dem in der VwVStVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8 bis 18 Uhr abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.

 

  1. Baumkamp / Alsterdorfer Straße

Einrichtung eines Halteverbotes zum Freihalten des Einmündungsbereiches

 

Durchzuführende Maßnahmen:

 

Zur Realisierung 9er o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

-Setzen von zwei Verkehrszeichenträgern

-Anbringen von Zeichen 283-10 und 283-20 StVO

 

Begründung

 

Im Baumkamp ist beidseitig bis zur Fahrbahneinengung vor der Einmündung zur Alsterdorfer Straße Fahrbahnrandparken angeordnet. In der Einengung beträgt die Fahrbahnbreite 6 m. Durch den dortigen Parkdruck parken Fahrzeuge innerhalb dieser Einengung auf der Seite der geraden Hausnummern zum Teil auf den Nebenflächen neben den dortigen Absperrbügeln. Auf der anderen Seite stehen die Fahrzeuge zum Teil in der dortigen Baumscheibe. Die Einengung ist zu damaliger Zeit gebaut worden, um die Sichtbarkeit der Fußgänger beim Queren des Baumkamps auf dem Fußweg zu verbessern. Durch das falsche Parken wird die Sicht auf die Fußgänger stark eingeschränkt und die Fahrbahn so eingeschränkt, dass es immer wieder zu Konflikten zwischen Fahrzeugführern untereinander und zwischen Fahrzeugführern und Fußgänger kommt. Die Gehwege in der Alsterdorfer Straße sind durch Schüler sowie Kindergartenkinder sehr stark frequentiert. Um eine sichere Querung für Fußgänger zu gewährleisten ist das Haltverbot notwendig, um die Sichtverhältnisse nachhaltig zu verbessern.

 

  1. Münsterstraße 8

Aufhebung eines personenbezogenen Sonderparkstandes

 

Durchzuführende Maßnahmen:

 

-Abbau je eines VZ 314-50 und ZZ 1044-11 „Nr.15614“ incl. VZ-Träger.

-Entfernen der Stellplatzmarkierung und des Rollstuhlfahrerpiktogrammes

 

Begründung

Die Berechtigte hat ihren Wohnsitz gewechselt. Der Sonderparkplatz in der Münsterstraße 8 wird nicht mehr benötigt.

 

 

 

 

  1. Hegestraße80

Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen

 

Durchzuführende Maßnahmen:

 

-Entfernen eines VZ 314-30 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei“, Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 – 20 Uhr)

 

-Aufstellen eines VZ 314-10 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei“, Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 – 20 Uhr).

 

-Zusatzzeichen 1040-32 und Zusatzzeichen 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden.

 

Begründung

 

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

 

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC-Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

 

An DC-Schnellladesäulen mit 44 – 50 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

 

Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9-20 h. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 -20 h deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8-18 h abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.

 

  1. Leinpfad / Klärchenstraße / Goernestraße

Aufhebung der Anordnung mit dem Az.: 033/8V/0298078/2019 vom 07.05.2019 durch diese Anordnung

 

Durchzuführende Maßnahmen:

 

Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.