21-0478

Straßen- und Wegebeleuchtung in Hamburg-Nord
Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Viele Bürgerinnen und Bürger in Hamburg-Nord empfinden die Fuß- und Radwege als zu dunkel. Die Beleuchtungskonzepte unseres Bezirks fußen auf Überlegungen aus den 60er Jahren und wurden seither wenig bis gar nicht verändert. Darüber hinaus werden bis zu 100 unterschiedliche Leuchtmitteltypen eingesetzt. Hamburg plant allein -nur für die Energiezufuhr - für dieses Jahr für die Straßenbeleuchtung Ausgaben in Höhe von 400.000 Euro ein. 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständigen Behörden:

 

  1. Welche Behörde ist in Hamburg für die Planung und Ausführung sowie den Betrieb der Straßen- und Wegebeleuchtung zuständig?

 

Antwort der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation:

 

Zu 1.:

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) ist zuständig.

 

  1. Warum gibt es bis heute keine einheitlichen Vorgaben für die Straßen- und Wegebeleuchtung in Hamburg?

Zu 2.:

Es gibt einheitliche Vorgaben, die fortlaufend weiterentwickelt und angepasst werden. Dadurch bestehen bei gleichartigen Verkehrsflächen Unterschiede, die den zum Zeitpunkt der jeweiligen Herstellung geltenden Vorgaben entsprechen.

  1. Welche Vorgaben zur Straßen- und Wegebeleuchtung gibt die ReStra bei der Straßenneuplanung vor und wie werden diese in Hamburg-Nord umgesetzt?

 

Zu 3.:

Die ReStra enthält keine Vorgaben zur öffentlichen Beleuchtung, sondern neben dem Hinweis, dass die Planung durch den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) erfolgt, Anhaltswerte für die zu berücksichtigenden Lichtpunktabstände in unterschiedlichen Situationen.

 

  1. In welchem Umfang werden Bürgerinnen und Bürger bzw. Anwohnerinnen und Anwohner bei der Planung neuer Straßenbeleuchtung einbezogen?

Zu 4.:

Die Gestaltung wird bedarfsorientiert und vorrangig nach technischen, ökonomischen sowie ökologischen Gesichtspunkten festgelegt. In den dafür definierten Bereichen nimmt die Landesplanung Einfluss auf die Gestaltung. Eine Bürgerbeteiligung erfolgt in Hamburg nicht.

 

  1. In welchem Umfang wird auf nachbarschaftliche Bedürfnisse (Ausleuchtung durch Straßenlicht von privaten Häusern) Rücksicht genommen?

Zu 5.:

Die öffentliche Beleuchtung ist nicht auf den Bedarf an Beleuchtung auf privaten Grundstücken ausgelegt – die etwaige Beleuchtung (Streulicht) privater Flächen ist daher nicht beabsichtigt.

 

  1. Nach welchen Kriterien werden Lampen bei Straßenum- und -neuplanungen geplant und umgesetzt?

Zu 6.:

Vorrangiges Kriterium ist die Verkehrssicherung, die in erster Linie die Erkennbarkeit von Gefahrenstellen zum Ziel hat. Daneben werden für die gesamte Beleuchtungsanlage (Masten, Leuchten und Lampen) die Bau- und Unterhaltungskosten berücksichtigt sowie Energieeffizienz, Umweltverträglichkeit bei der Produktion und der Entsorgung und im Kontext auch Lichtimmission und Artenschutz betrachtet.

 

  1. Wer ist für die Pflege (insb. den Freischnitt von sog. Peitschenlampen) zuständig? Wie viele finanziellen Ressourcen stehen hierfür jährlich für Hamburg-Nord zur Verfügung?

Zu 7.:

Der Rückschnitt des Straßenbegleitgrüns liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksämter. Über die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel muss der Bezirk Auskunft geben.

 

  1. Haben die bisher in Hamburgs Straßenraum eingesetzten Lampen die Möglichkeit zur Umrüstung auf sog. smarte Straßenbeleuchtung (WLAN, Ladesäulen etc.)? Wenn ja, warum wird dies bisher nicht genutzt? Wenn nein, warum nicht?

 

Zu 8.:

Sowohl die Nutzung der Masten als Träger für Ladeinfrastruktur und Kommunikationstechnik als auch die „Smart-City“-Funktionalität der Leuchten wird seit Langem betrachtet und in unterschiedlichem Umfang genutzt. Das öffentliche W-LAN der FHH unter der Marke „MobiKlick“ wird über Access-Points an zahlreichen Masten der öffentlichen Beleuchtung bedient. Die Nutzung für Ladeinfrastruktur hat sich bisher als nicht zielführend erwiesen, da an den bestehenden Masten die technischen Voraussetzungen überwiegend nicht gegeben sind und allenfalls nur sehr geringe Ladeleistungen ermöglichen.

 

  1. Ist beabsichtigt zukünftig einheitliche Regelungen für die Ausleuchtung von Gehwegen und Straßen zu vereinheitlichen und hier insbesondere die Abstände zwischen den Masten zu verringern? Wenn ja, wie sehen die Absichten bisher konkret aus? Wenn nein, warum nicht?

Zu 9.:

Es wird derzeit gemäß des Bürgerschaftlichen Ersuchens (Drucksache 21/18363) an einer Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes gearbeitet und zum 30.06.2020 vorgelegt. Darüber hinaus werden heutzutage bei Neubauten bereits geringere Abstände gemäß aktuell geltender Regelwerke gewählt.

 

 

Andreas Schott Martina Lütjens

Fraktionsvorsitzender Dr. Petra Sellenschlo 

 

 

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