Status Quo - Sperrzeiten der Außengastronomie im Bezirk Hamburg-Nord Große Anfrage Nr. 07/2017 von der CDU-Fraktion
Die Forderungen nach Sperrzeiten für die Außengastronomie haben sich in den letzten Jahren verstärkt. Bereits im Jahre 2004 wurde das Thema (siehe KA 09/04) von der Kommunalpolitik aufgegriffen, da der Bezirk Hamburg-Mitte sich mit dieser Zielsetzung beschäftigt hat.
Vorbemerkung:
Unter der Sperrzeit wird die allgemeine Sperrzeit nach § 1 Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung) vom 2. Dezember 2003 verstanden. Die Sperrzeit beginnt für Schank- und Speisewirtschaften um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Für die Außengastronomie gilt nach dem Senatsbeschluss vom 24.05.2005 weiterhin die Betriebszeit allgemein bis 23:00 Uhr und an Freitagen, Sonnabenden sowie den Abenden vor Feiertagen bis 24:00 Uhr.
Die sogenannten Öffnungszeiten eines Betriebes sind im Rahmen der beiden Restriktionen entsprechend zu gestalten.
Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:
In den Jahren 2011-2015 ist eine gesonderte Erfassung der Anträge für gastronomische Außenplätze auf öffentlichen Flächen nicht erfolgt.
2016: 30 Neuanträge (ab Juni 2016)
Im Jahr 2017 wurden 73 Neuanträge gestellt.
Ja.
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
Zu geringe Restgehwegbreite, (Um-)Bauarbeiten, Gefährdungssituationen für Fußgänger-, Fahrrad- und KFZ-Verkehr
Restgehwegbreite mindestens 1,5m bei Nebenstraßen, mindestens 2,0m bei Hauptstraßen, in Einzelfällen auch standortbezogene Auflagen.
Die standardmäßig erteilten Auflagen sind als Anlage beigefügt.
Nein (nur in der Fuhlsbüttler Straße sind dunkle Pflastersteine eingelassen, die aber keinen bindenden Charakter haben).
Jeder, der am angegebenen Ort ein Lokal betreibt bzw. ein von ihm Bevollmächtigter.
Es muss eine ausreichende Restgehwegbreite vorhanden sein (zusätzlich zum Radweg) und es dürfen keine anderweitigen Gefahrenlagen durch die Außengastronomie entstehen.
Ca. 2 Wochen (in einfachen Fällen 3 Tage, in schwierigeren Fällen oder Urlaubszeit 2-3 Monate).
Für das Antragsjahr 2017 war die Verteilung wie folgt:
Jan |
Feb |
Mär |
Apr |
Mai |
Jun |
Jul |
Aug |
Sep |
Okt |
Nov |
Dez |
2% |
8% |
18% |
11% |
11% |
11% |
11% |
5% |
9% |
8% |
5% |
3% |
Diese Frage ist aus Datenschutzgründen im Rahmen einer öffentlichen Anfrage nicht zu beantworten. Es werden im Übrigen ausschließlich Quadratmeter beantragt, die auch Grundlage für die Gebührenberechnung sind (siehe Antwort zu Frage 11)
Die Gebühren richten sich nach der Anlage 2 bzw. Anlage 4 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen:
Öffentliche Verkehrsflächen (§ 19 HWG):
Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen zur Bewirtung je m² monatlich
Preisstufe I: 8,20€ (bis 2016: 8,00€)
Preisstufe II: 5,70€ (bis 2016: 5,50€)
Preisstufe III: 5,20€ (bis 2016: 5,00€)
Preisstufe IV: 4,10€ (bis 2016: 4,00€)
Private Verkehrsflächen (§ 25 HWG):
51,50€ bis 451,50€ (Bis 2016: 50€ bis 450€)
Die Gebühren sind einheitlich in der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen geregelt. Es besteht lediglich ein Ermessen bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren (private Verkehrsflächen), aber auch diesen Rahmen gibt die Gebührenordnung vor.
Die Höhe der Gebühreneinnahmen für Außengastronomie lässt sich aus technischen Gründen nicht gesondert auswerten, da diese gemeinsam mit allen Nutzungsgebühren auf sogenannten HWG-Flächen verbucht werden.
Die Sondernutzungsgenehmigungen werden durch Ermessensausübung bei der Anwendung des § 19 bzw. 25 HWG auf fünf Jahre befristet.
Nach § 2 der Sperrzeitverordnung kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Die Rechtsprechung setzt dieser Beurteilung jedoch enge Grenzen; einschränkende Maßnahmen nach § 2 der Sperrzeitverordnung können lediglich unter Wahrnehmung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden, da sie im Zweifel einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Gastronomen bedeuten. Es erfolgt deshalb eine entsprechend sorgfältige Prüfung im Einzelfall.
a) Falls ja, wie legt das Bezirksamt die unbestimmten Rechtsbegriffe in der zurzeit geltenden Sperrzeitverordnung aus?
Siehe oben.
b) Falls nein, wie übt die Verwaltung ihr Ermessen hinsichtlich der Veränderungen von Sperrzeiten aus?
Siehe oben.
Nein. Ggf. ergeben sich spezielle Betriebszeiten, welche aus der baurechtlichen Genehmigung hervorgehen.
a) Falls ja, welche Gastronomiebetriebe falle darunter?
Entfällt, siehe Frage 16.
Gehen Beschwerden hinsichtlich einer zu geringen Restgehwegbreite bzw. einer Überschreitung der zur Nutzung genehmigten Fläche ein, wird der Sachverhalt durch den Außendienst geprüft und ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Bei einer bestehenden Beschwerdelage legt das Bezirksamt den Gastronomen nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG die Beibringung von Lärmschutzgutachten auf.
Diese Frage ist aus datenschutzrechtlichen Gründen im Rahmen einer öffentlichen Anfrage nicht zu beantworten.
Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Sofern gem. § 2 Sperrzeitverordnung z.B. eine Verlängerung der Sperrzeit beschieden wird, hat der Betroffene im Rahmen entsprechender Rechtsmittel die Möglichkeit dagegen vorzugehen.
Eine Forderung der Handelskammer bzgl. der Sperrzeit für die Außengastronomie liegt dem Bezirksamt Hamburg-Nord nicht vor.
a) Falls ja, wie lauten diese?
b) Falls nein, warum nicht? (bitte detailliert begründen)
Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 15.
a) Falls ja, wo befinden sich diese? (bitte alphabetisch mit Firmennamen, Straßennamen und Stadtteil auflisten)
b) Falls nein, warum nicht?
Nein. Aktuell sind keine besonders gelagerten Einzelfälle im Bezirk Hamburg-Nord bekannt, welche eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Außengastronomie rechtfertigen.
Zu 25 - 26:
Die Öffnungszeiten werden vom Betreiber der Gastronomie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (s. Vorbemerkungen) eigenständig geregelt. Unterjährige Veränderungen in 2017 sind dem Bezirksamt nicht bekannt.
22.12.2017
Harald Rösler
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