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Status Quo - Sperrzeiten der Außengastronomie im Bezirk Hamburg-Nord Große Anfrage Nr. 07/2017 von der CDU-Fraktion

Große Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Die Forderungen nach Sperrzeiten für die Außengastronomie haben sich in den letzten Jahren verstärkt. Bereits im Jahre 2004 wurde das Thema (siehe KA 09/04) von der Kommunalpolitik aufgegriffen, da der Bezirk Hamburg-Mitte sich mit dieser Zielsetzung beschäftigt hat.

 

Vorbemerkung:

Unter der Sperrzeit wird die allgemeine Sperrzeit nach § 1 Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung) vom 2. Dezember 2003 verstanden. Die Sperrzeit beginnt für Schank- und Speisewirtschaften um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Für die Außengastronomie gilt nach dem Senatsbeschluss vom 24.05.2005 weiterhin die Betriebszeit allgemein bis 23:00 Uhr und an Freitagen, Sonnabenden sowie den Abenden vor Feiertagen bis 24:00 Uhr.

Die sogenannten Öffnungszeiten eines Betriebes sind im Rahmen der beiden Restriktionen entsprechend zu gestalten.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:

 

 

 

 

  1. Wie viele Anträge für gastronomische Außenplätze auf öffentlichen Flächen wurden jeweils in den Jahren 2011- 2016 im Bezirk Hamburg-Nord gestellt? (bitte einzeln nach Jahren aufführen)

In den Jahren 2011-2015 ist eine gesonderte Erfassung der Anträge für gastronomische Außenplätze auf öffentlichen Flächen nicht erfolgt.

 

2016: 30 Neuanträge (ab Juni 2016)

 

 

  1. Wie viele Anträge für Außenplätze auf öffentlichen Flächen liegen aktuell für das Jahr 2017 vor?

 

Im Jahr 2017 wurden 73 Neuanträge gestellt.

 

 

  1. Wurden in den letzten drei Jahren Anträge auf Außenplätze auf öffentlichen Flächen abgelehnt bzw. Genehmigungen entzogen?

Ja.

a)      Wenn ja, mit welcher Begründung?

 

Zu geringe Restgehwegbreite, (Um-)Bauarbeiten, Gefährdungssituationen für Fußgänger-, Fahrrad- und KFZ-Verkehr

 

 

  1. Mit welcher Art von Auflagen müssen die Betreiber rechnen bzw. unter welchen Umständen werden Genehmigungen erteilt (z.B. max. Anteil an der Gesamtfläche des Gehwegs)?

 

Restgehwegbreite mindestens 1,5m bei Nebenstraßen, mindestens 2,0m bei Hauptstraßen, in Einzelfällen auch standortbezogene Auflagen.

Die standardmäßig erteilten Auflagen sind als Anlage beigefügt.

 

  1. Gibt es im Bezirk Hamburg-Nord eine Kennzeichnung des genehmigten Bereichs im öffentlichen Raum?

 

Nein (nur in der Fuhlsbüttler Straße sind dunkle Pflastersteine eingelassen, die aber keinen bindenden Charakter haben).

 

  1. Wer ist berechtigt Anträge auf Außengastronomie zu stellen?

 

Jeder, der am angegebenen Ort ein Lokal betreibt bzw. ein von ihm Bevollmächtigter.

 

 

  1. Welche Voraussetzungen müssen für die Genehmigung von Außenplätzen auf öffentlichen Flächen vorliegen?

 

Es muss eine ausreichende Restgehwegbreite vorhanden sein (zusätzlich zum Radweg) und es dürfen keine anderweitigen Gefahrenlagen durch die Außengastronomie entstehen.

 

 

  1. Wie lange dauert im Bezirk Hamburg-Nord durchschnittlich die Genehmigung eines solchen Antrags?

 

Ca. 2 Wochen (in einfachen Fällen 3 Tage, in schwierigeren Fällen oder Urlaubszeit 2-3 Monate).

 

 

 

 

 

 

  1. Wie verteilen sich die Anträge im Durchschnitt prozentual auf die einzelnen Monate?

 

Für das Antragsjahr 2017 war die Verteilung wie folgt:

 

Jan

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

2%

8%

18%

11%

11%

11%

11%

5%

9%

8%

5%

3%

 

 

  1. Welche Gastronomiebetreiber haben im Bezirk Hamburg-Nord im letzten Jahr und in diesem Jahr wo und wie viele Außenplätze auf öffentlichen Flächen beantragt und wie hoch sind die Gebühren pro Quadratmeter für die jeweiligen Plätze?

 

Diese Frage ist aus Datenschutzgründen im Rahmen einer öffentlichen Anfrage nicht zu beantworten. Es werden im Übrigen ausschließlich Quadratmeter beantragt, die auch Grundlage für die Gebührenberechnung sind (siehe Antwort zu Frage 11)

 

 

  1. Wonach beläuft sich im Bezirk Hamburg-Nord der Quadratmeterpreis für Außenplätze im öffentlichen Raum?

 

Die Gebühren richten sich nach der Anlage 2 bzw. Anlage 4 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen:

 

Öffentliche Verkehrsflächen (§ 19 HWG):
Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen zur Bewirtung je m² monatlich

Preisstufe I: 8,20€ (bis 2016: 8,00€)

Preisstufe II: 5,70€ (bis 2016: 5,50€)

Preisstufe III: 5,20€ (bis 2016: 5,00€)

Preisstufe IV: 4,10€ (bis 2016: 4,00€)

 

Private Verkehrsflächen (§ 25 HWG):

51,50€ bis 451,50€ (Bis 2016: 50€ bis 450€)

 

  1. Sind die Gebühren für Hamburg einheitlich geregelt oder liegt die Festsetzung im Ermessensspielraum der Bezirksämter?

 

Die Gebühren sind einheitlich in der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen geregelt. Es besteht lediglich ein Ermessen bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren (private Verkehrsflächen), aber auch diesen Rahmen gibt die Gebührenordnung vor.

  1. Auf welche Höhe beliefen sich die Gebühreneinnahmen im Bezirk Nord in den Jahren 2015, 2016 und 2017?

Die Höhe der Gebühreneinnahmen für Außengastronomie lässt sich aus technischen Gründen nicht gesondert auswerten, da diese gemeinsam mit allen Nutzungsgebühren auf sogenannten HWG-Flächen verbucht werden.

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht momentan die Zeitbegrenzung für die Außengastronomie?

Die Sondernutzungsgenehmigungen werden durch Ermessensausübung bei der Anwendung des § 19 bzw. 25 HWG auf fünf Jahre befristet.

 

 

  1. Hat die zuständige Behörde für die Feststellung der Sperrzeit für Außengastronomie Beurteilungsspielräume?

Nach § 2 der Sperrzeitverordnung kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Die Rechtsprechung setzt dieser Beurteilung jedoch enge Grenzen; einschränkende Maßnahmen nach § 2 der Sperrzeitverordnung können lediglich unter Wahrnehmung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden, da sie im Zweifel einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Gastronomen bedeuten. Es erfolgt deshalb eine entsprechend sorgfältige Prüfung im Einzelfall.

a)      Falls ja, wie legt das Bezirksamt die unbestimmten Rechtsbegriffe in der zurzeit geltenden Sperrzeitverordnung aus?

Siehe oben.

b)      Falls nein, wie übt die Verwaltung ihr Ermessen hinsichtlich der Veränderungen von Sperrzeiten aus?

Siehe oben.
 

  1. Bestehen oder bestanden im Bezirk Hamburg-Nord bereits Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Sperrzeiten in der Außengastronomie? 

Nein. Ggf. ergeben sich spezielle Betriebszeiten, welche aus der baurechtlichen Genehmigung hervorgehen.

a)      Falls ja, welche Gastronomiebetriebe falle darunter?
 

  1. Welche Anforderungen muss ein Gastronomiebetrieb entsprechen, damit eine Ausnahmegenehmigung getroffen wird?

Entfällt, siehe Frage 16.

  1. Wie reagiert das Bezirksamt auf Beschwerden von mittelbar und unmittelbar betroffenen Anwohnern?

Gehen Beschwerden hinsichtlich einer zu geringen Restgehwegbreite bzw. einer Überschreitung der zur Nutzung genehmigten Fläche ein, wird der Sachverhalt durch den Außendienst geprüft und ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

  1. Unter welchen Voraussetzungen und auf welcher Rechtsgrundlage legt das Bezirksamt den Gastronomen die Beibringung von Lärmschutzgutachten auf?

Bei einer bestehenden Beschwerdelage legt das Bezirksamt den Gastronomen nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG die Beibringung von Lärmschutzgutachten auf.

  1. Welche Gastronomiebetriebe im Stadtteil Langenhorn mussten in den Jahren 2011-2017 durch ein Gutachten nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Nachweis erbringen?

Diese Frage ist aus datenschutzrechtlichen Gründen im Rahmen einer öffentlichen Anfrage nicht zu beantworten.

  1. Welche rechtlichen Möglichkeiten verbleiben den Bürgern des Bezirks Hamburg-Nord, gegen Sperrzeitverkürzungen vorzugehen?

Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Sofern gem. § 2 Sperrzeitverordnung z.B. eine Verlängerung der Sperrzeit beschieden wird, hat der Betroffene im Rahmen entsprechender Rechtsmittel die Möglichkeit dagegen vorzugehen.

  1. Wie wird die Forderung der Handelskammer, den Beginn der Sperrzeit für Außengastronomie zu verlegen, vom Bezirksamt bewertet?

Eine Forderung der Handelskammer bzgl. der Sperrzeit für die Außengastronomie liegt dem Bezirksamt Hamburg-Nord nicht vor.

  1. Sieht das Bezirksamt Möglichkeiten zur Verkürzung der Sperrzeiten im Bezirk Hamburg-Nord?

a)      Falls ja, wie lauten diese?

b)      Falls nein, warum nicht? (bitte detailliert begründen)

Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 15.

  1. Gibt es besonders gelagerte Einzelfälle im Bezirk Hamburg-Nord, wo über eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Bewirtungszeiten diskutiert wurde?

a)      Falls ja, wo befinden sich diese? (bitte alphabetisch mit Firmennamen, Straßennamen und Stadtteil auflisten) 

b)      Falls nein, warum nicht?

Nein. Aktuell sind keine besonders gelagerten Einzelfälle im Bezirk Hamburg-Nord bekannt, welche eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Außengastronomie rechtfertigen.

  1. Welche Öffnungszeiten galten für das "Coffee to Fly" (Holtkoppel 100) im Stadtteil Langenhorn in den Jahren 2011 - 2016? (bitte einzeln nach Jahren aufführen)
  2. Haben sich die Öffnungszeiten des "Coffee to Fly" im Jahre 2017-unterjährig verändert? Falls ja, seit wann und warum?

Zu 25 - 26:

Die Öffnungszeiten werden vom Betreiber der Gastronomie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (s. Vorbemerkungen) eigenständig geregelt. Unterjährige Veränderungen in 2017 sind dem Bezirksamt nicht bekannt.

22.12.2017

Harald Rösler

 

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