21-1169

Städtebauliche Erhaltungsverordnungen in Eppendorf und Winterhude
hier: Aufstellungsinformation

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11.06.2020
Sachverhalt

 

Der Bezirk Hamburg-Nord plant die Aufstellung von Städtebaulichen Erhaltungsverordnungen für orts- und stadtbildprägende Ensembles und Quartiere, die aufgrund anstehender Modernisierungs- und Sanierungsbedarfe sowie sich nicht einfügender Neubauvorhaben in ihrer Gesamtheit gefährdet sind.

 

 

 

 

Städtebauliche Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Heilwigstraße in Eppendorf

 

Das Gebiet der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung „Heilwigstraße“ umfasst insbesondere freistehende Einzel-, Doppel- und Reihenvillen sowie repräsentative Stadthäuser in geschlossener Bauweise aus der Zeit von 1900 bis Ende der 1920er Jahre. Die Originalbausubstanz sowie das Straßenraster sind überwiegend erhalten. Auch wenn die einzelnen Gebäude individuell gestaltet sind, erscheint das Quartier insgesamt sehr homogen. Dies ist begründet in den architektonischen Gemeinsamkeiten und Gebäudevolumina, repräsentativen Schmuckelementen, der Materialwahl und dem verbindenden Straßen- und Gartengrün. Während im südöstlichen und mittleren Bereich des Erhaltungsgebietes verputzte Villen und Stadthäuser dominieren, sind der Norden sowie der Südwesten stark von dunkelrotem Backstein geprägt. Die Architektur im Gebiet hat sich im Laufe der Entstehungszeit verändert. So gibt es neben Bauten im Jugend- und Heimatstil auch zahlreiche Beispiele moderner Reformarchitektur und dem Neuen Bauen.

 

Im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gibt es bereits einige Neubauten, die sich teils gut in die vorhandene Bebauung einfügen, teils aber durch ihre maßstabssprengenden Ausmaße, verwendete Materialien, Farbigkeiten und Stilelemente herausstechen. Des Weiteren wurden einige Bestandsgebäude durch Dachausbauten, nicht baustilgerechte Fensteraufteilungen, nachträglich ergänzte Vordächer und die Umwandlung der Vorgartenbereiche in Kfz-Stellplätze verändert. Auch in Zukunft besteht ein erheblicher Veränderungsdruck durch Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe sowie dem Bedarf an großmaßstäblichen Neu- und Anbauten, mit denen die vorhandenen Grundstücke stärker ausgenutzt werden können. Eine weitere Herausforderung ist die funktionale Umnutzung der Vorgartenbereiche. Das ursprüngliche Bild des Stadthäuser- und Villenquartiers rund um die Heilwigstraße droht damit überformt zu werden. Im Gesamtbild sind außerdem historische Materialien, wie das Groß- und Kleinpflaster bei Überfahrten und Straßenräumen, sowie der gewachsene, teils mehr als 100-150 Jahre alte Baumbestand zu erhalten.

 

Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) stellt für den Geltungsbereich der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung fast ausschließlich Wohnbauflächen dar. Entlang des Alsterlaufes, der als Wasserflächen gekennzeichnet ist, verläuft ein schmaler Streifen, der als Grünflächen dargestellt ist. Dieser Streifen ist Bestandteil der Flurstücke, die rückwärtig, d.h. im Osten, an die Alster angrenzen. Die durch das Erhaltungsverordnungsgebiet verlaufende Geffckenstraße, bzw. in der Verlängerung Loogeplatz ist als „Sonstige Hauptverkehrsstraße“ dargestellt.

 

Im Landschaftsprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) ist für den Geltungsbereich überwiegend das Milieu „Gartenbezogenes Wohnen, Grünqualität sichern, parkartig“ dargestellt. Die Geffckenstraße sowie in der Verlängerung der Loogeplatz sind als „Sonstige Hauptverkehrsstraße, keine spezielle Nutzung“ eingetragen. Entlang der Heilwigstraße verläuft als übergreifendes Milieu eine Landschaftsachse. Die direkt östlich angrenzenden Bereiche entlang der Alster sind als „Parkanlage, keine spezielle Nutzung“ gekennzeichnet. Entlang der Straße Isekai gilt das Milieu „Entwickeln des Landschaftsbildes“. Die Bereiche Heilwigstraße, Isekai, Loogestraße und Lichtwarkstraße sind außerdem im Themenfeld Naturhaushalt mit dem Milieu „Schutz oberflächennahen Grundwassers/ Stauwassers“ überlagert.

 

In der Fachkarte „Grün Vernetzen“ ist der Bereich entlang der Alster (Westufer) ebenfalls Bestandteil der Landschaftsachse, die dem Alsterlauf folgt. Die Geffckenstraße auf Höhe der Arnold-Heise-Straße ist als landschaftsbildende Freiraumstruktur eingezeichnet.

 

Die planungsrechtlichen Grundlagen für die Genehmigung von Bauvorhaben im Städtebaulichen Erhaltungsgebiet bilden der Baustufenplan Eppendorf von 1955 sowie der Bebauungsplan Eppendorf 15 von 1969:

 

Die maßgebliche planungsrechtliche Grundlage für die Genehmigung von Bauvorhaben bildet für den Geltungsbereich der Baustufenplan Eppendorf von 1955, der für das Gebiet als Festsetzung „Wohngebiet in zweigeschossiger, offener Bauweise“ (W 2 o) ausweist. Die einzelnen durch Straßen voneinander abgrenzten Bereiche sind alle jeweils als geschützte Wohngebiete gekennzeichnet, es darf entsprechend nur an der Baulinie gebaut werden. Vorgärten und Hintergärten sind in vollem Umfang zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten (vgl. Legende Baustufenplan). Die Mittelinsel des Loogeplatzes sowie die Dreiecksfläche am südlichen Ende der Heilwigstraße sind als Grünflächen ausgezeichnet. Ebenso gilt für den an die Alster angrenzenden rückwärtigen Streifen östlich der Bebauung an der Heilwigstraße ebenfalls die Ausweisung „Grünfläche“.

 

Der Bebauungsplan Eppendorf 15 (festgestellt am 02.12.1969) konkretisiert das Planrecht für den Bereich Gaedechensweg 2, 4, 8 und 10, Trummersweg 9 sowie Heilwigstraße 65,67, 69, 71, 73, 75 und 77. Abweichend zum Baustufenplan wurde im rückwärtigen Bereich der Grundstücke eine Fläche für Gemeinschaftsgaragen unter Erdgleiche festgesetzt. Die gesamte Fläche ist als reines Wohngebiet (WR) eingetragen. Die Bebauung entlang der Heilwigstraße ist als zwingend dreigeschossige, geschlossene Bebauung mit Staffelgeschoss ausgewiesen. Die Bebauung entlang des Gaedechensweg/Trummersweg ist als dreigeschossige, geschlossene Bebauung festgesetzt.

 

Das geltende Planrecht ist als Instrument zum Schutz des erhaltenswerten, vornehmlich von Stadthäusern und Villen geprägten Quartiers aus der Zeit von 1900 bis 1930 nicht geeignet. Neben dem §12 der HBauO besteht keine Rechtsgrundlage für die Ablehnungen von Bauanträgen zu unerwünschten gestalterischen und baulichen Entwicklungen. Die Aufstellung einer Städtebaulichen Erhaltungsverordnung wird daher empfohlen.

 

 

 

 

Städtebauliche Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Eppendorf/ Hoheluft-Ost

 

Das Gebiet der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung „Eppendorf/ Hoheluft-Ost“ ist von drei Zeitschichten geprägt, die die Entwicklung des Quartiers widerspiegeln. Die Originalbausubstanz sowie das Straßenraster sind in weiten Teilen erhalten, zahlreiche Gebäude und Ensembles stehen unter Denkmalschutz. Die ältesten baulichen Strukturen stammen aus dem 19. Jahrhundert und sind Teil der Gründerzeitbebauung: Neben dreigeschossigen Terrassenhäusern gehören dazu kleinere Einzel- und Doppelhäuser. Ebenfalls zur Gründerzeit gehören die fünf- bis sechsgeschossigen Mietshäuser im Jugendstil, meist Schlitzbauten mit Gebäudetiefen von bis zu 30 Metern. Hinsichtlich ihrer Fassadengestaltung dominieren Putzfassaden, häufig in hellen Farbtönen aber auch Backstein in Verbindung mit Putzelementen. Bei der zweiten Zeitschicht handelt es sich um die Reformarchitektur, meist Backsteinexpressionismus, aus den 1920er und 1930er Jahren mit dunkelrotem Klinker. Als Blockrandbebauung in Verbindung mit Gebäudetiefen von zwölf Metern entstehen großzügige Innenhöfe. Die dritte Zeitschicht ist die der 1950er Jahre und umfasst öffentliche Bauten wie das Bezirksamt, eine Schule und ein Kaufhaus – sie zeichnet sich durch Gelblklinker aus. Alle Gebäude sind sehr anspruchsvoll ausgeführt, haben repräsentative Hauseingänge und weisen einen prunkvollen Fassadenschmuck mit Stuck und Ornamenten bzw. Backsteinreliefs und -gliederungen auf. Insgesamt erscheint die Bebauung durch das unterschiedliche Baualter und die verschiedenen Bautypen zunächst heterogen – die Bebauung vor dem Zweiten Weltkrieg hat aber hinsichtlich ihrer repräsentativen Ausgestaltung, Größe und Kubatur auch eine Homogenität. Dadurch entsteht ein wechselvolles, aber stimmiges Erscheinungsbild, das auch Bauten anderen Typs und Alters einschließt.

 

Das Erscheinungsbild ist im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung bereits in einigen Bereichen gestört bzw. gefährdet. Teils verfremden Dachausbauten, nicht baustilgerechte Fensteraufteilungen, nachträglich ergänzte Balkone und die Gestaltung der Erdgeschosszonen durch große Schaufenster und Werbeanlagen das ursprüngliche Erscheinungsbild. Auch die Vorgartenbereiche werden häufig durch funktionale Nutzungen überformt. Hinzu kommt, dass die eigentliche Wohnnutzung häufig durch Büros und Praxen ersetzt worden ist. Die wenigen Neubauten fügen sich im Erhaltungsgebiet meist gut ein, teils sind die verwendeten Materialien sowie überdimensionierte Balkone und Dachausbauten auffällig und heben die Gebäude so vom historischen Bestand ab.

 

Auch in Zukunft besteht ein erheblicher Veränderungsdruck durch Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe sowie dem Bedarf an Dachausbauten und Anbauten sowie teils Neubauten. Eine weitere Herausforderung ist die funktionale Umnutzung der Vorgartenbereiche sowie überdimensionierte Werbeanlagen und Schaufenster in den Erdgeschossbereichen. Das ursprüngliche Bild des Quartiers rund um die Eppendorfer Landstraße droht damit überformt zu werden. Im Gesamtbild sind außerdem historische Materialien, wie das Groß- und Kleinpflaster bei Überfahrten und Straßenräumen, sowie der historisch gewachsene Baumbestand zu erhalten.

 

 

 

Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) stellt für den Geltungsbereich der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung vorrangig Wohnbauflächen dar. Entlang des Isebekkanals, der als Wasserfläche gekennzeichnet ist, verläuft ein schmaler Streifen, der als Grünfläche dargestellt wird. Im Bereich der Eppendorfer Landstraße und bis an die Schottmüllerstraße sowie rund um den Eppendorfer Baum lautet die Darstellung „Gemischte Bauflächen, deren Charakter als Dienstleistungszentren für die Wohnbevölkerung und für die Wirtschaft durch besondere Festsetzungen gesichert werden soll“. Die durch das Erhaltungsgebiet verlaufenden bzw. angrenzenden Straßen Ludolfstraße, Heinickestraße, Schottmüllerstraße, Breitenfelder Straße, Lenhartzstraße, Kellinghusenstraße, Eppendorfer Baum und Lehmweg sind als „sonstige Hauptverkehrsstraßen“ ausgewiesen. Des Weiteren sind das Bezirksamt Hamburg-Nord sowie das Holthusenbad gekennzeichnet.

 

Im Landschaftsprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) ist für den Geltungsbereich überwiegend das Milieu „Etagenwohnen“ dargestellt. Rund um die Eppendorfer Landstraße, den Eppendorfer Baum und die angrenzenden Seitenstraßen ist das Milieu „verdichteter Stadtraum“ eingetragen. Der Kellinghusens Park und die Flächen entlang des Isebekkanals sind als Parkanlage dargestellt. Entlang der Eppendorfer Landstraße, ausgehend vom Kellinghusens Park nach Nordwesten sowie die Haynstraße zwischen Eppendorfer Landstraße und Breitenfelder Straße sind jeweils als „grüne Wegeverbindung“ dargestellt. Das gesamte Gebiet der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung ist als Entwicklungsbereich Naturhaushalt gekennzeichnet, eine vorhandene Landschaftsachse verläuft entlang der Alster im Bereich Ludolfstraße/ Heilwigstraße. Entlang des Isebekkanals ist zukünftig das Landschaftsbild zu entwickeln. Die „sonstigen Hauptverkehrsstraßen“ sind deckungsgleich mit dem Flächennutzungsplan.

 

Die maßgebliche planungsrechtliche Grundlage für die Genehmigung von Bauvorhaben bildet für den Geltungsbereich der Baustufenplan Eppendorf von 1955. Dieser weist für weite Teile des Erhaltungsgebietes als Festsetzung „Wohngebiet in viergeschossiger, geschlossener Bauweise“ (W 4 g) aus. Im Bereich der Kümmellstraße (nördliche Straßen-seite) lautet die Ausweisung „Geschäftsgebiet“. Der Bereich zwischen Schrammsweg, Knauerstraße, Goernestraße und Eppendorfer Landstraße ist bis auf den Bereich direkt an der Eppendorfer Landstraße als „Wohngebiet in zweigeschossiger, offener Bauweise“ (W 2 o) festgesetzt. Entlang der Robert-Koch-Straße (östliche Straßenseite) sowie im Gebiet zwischen Meldorfer Straße, Falkenried, Abendrothsweg und Breitenfelder Straße ist die Ausweisung „Mischgebiet, viergeschossig in geschlossener Bauweise“. Der Bereich der Falkenried-Terrassen ist als „Wohngebiet in dreigeschossiger, geschlossener Bauweise“ (W 3 g) ausgewiesen. Der Streifen zwischen Hegestraße und Isebekkanal ist als Grünfläche ausgewiesen. Ebenso sind der Kellinghusens Park und der Bereich rund um das Holthusenbad als Grünfläche ausgewiesen.

 

Die Ausweisungen des Baustufenplans wurden seit dessen Aufstellung im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung an mehreren Stellen durch (Teil-) Bebauungspläne ersetzt, insbesondere um die Straßenverkehrsflächen neu zu ordnen:

 

So regelt der Teilbebauungsplan 313 von 1957 die Bereiche rund um das Bezirksamt Hamburg-Nord in der Kümmellstraße sowie den Bereich zwischen Robert-Koch-Straße und Eppendorfer Landstraße. Er legt fest, dass die straßenseitigen Bereiche zwischen Gebäuden und Straßenflächen von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Des Weiteren werden eine neue Straßenverkehrsfläche zwischen Robert-Koch-Straße und Eppendorfer Landstraße sowie ein geänderter Straßenverlauf der Kümmellstraße festgesetzt.

 

Der Teilbebauungsplan 727 von 1957 setzt im Bereich der östlichen Falkenried-Terrassen einen Kinderspielplatz fest.

 

Der Teilbebauungsplan 349 von 1960 gilt für den Bereich Falkenried, Abendrothsweg und Neumünstersche Straße. Er dient der Festsetzung eines Spielplatzes an der Ecke Abendrothsweg/ Neumünstersche Straße, der sich bereits außerhalb des Erhaltungsgebietes befindet.

 

Der Bebauungsplan Eppendorf 13 von 1965 legt die Straßenverkehrsflächen und Straßen-begrenzungslinien im Bereich der Einmündungsbereiche der Straßen Sudeckstraße und Haynstraße zur Breitenfelder Straße fest.

 

Der Bebauungsplan Hoheluft-Ost 5/ Eppendorf 16 von 1969 regelt die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie und der Straßenverkehrsfläche im Bereich des Knotenpunktes Lenhartzstraße, Eppendorfer Landstraße, Eppendorfer Baum, Lehmweg, Eppendorfer Weg und Curschmannstraße.

 

Der Bebauungsplan Hoheluft-Ost 6 von 1969 legt für die Löwenstraße zwischen Lehmweg und Eppendorfer Weg die Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche fest.

 

Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan Eppendorf 5 von 1971 wird im Norden von der Ludolfstraße begrenzt, im Osten vom Alsterlauf, im Süden von der Lichtwarkstraße und im weiteren Verlauf der Goernestraße sowie im Westen von der Knauerstraße, dem Schrammsweg und der Kellinghusenstraße. Er liegt daher nur teilweise im Bereich der Erhaltungsverordnung und diente zum Zeitpunkt der Aufstellung vor allem der Sicherung von vorhandenen Nutzungen: So werden innerhalb der Erhaltungsgebietsgrenzen die Flächen rund um das Holthusenbad und das Schulgelände an der Knauerstraße als Flächen für den Gemeinbedarf gesichert. Die zwei Wohnblöcke zwischen Heilwigstraße, Kunhardtstraße und Kellinghusenstraße werden durch den Bebauungsplan planungsrechtlich festgestellt und als reines Wohngebiet mit vier Geschossen in geschlossener Bauweise ausgewiesen.

 

Das geltende Planrecht ist als Instrument zum Schutz des erhaltenswerten Quartiers mit seinen prägenden Gebäuden aus unterschiedlichen Zeitschichten nicht geeignet. Neben dem §12 der HBauO besteht keine Rechtsgrundlage für die Ablehnungen von Bauanträgen zu unerwünschten gestalterischen und baulichen Entwicklungen. Die Aufstellung einer Städtebaulichen Erhaltungsverordnung wird daher empfohlen.

 

 

 

 

Städtebauliche Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Winterhude-Schinkelquartier in Winterhude

 

Die Städtebauliche Erhaltungsverordnung umfasst ein typisches, planmäßig angelegtes Stadterweiterungsgebiet der 1860er bis 1910er Jahre, dessen historische Baublockstruktur und teilweise kleinteiliges Straßensystem nahezu unverändert bewahrt blieben. Die Wohnblöcke um den Schinkelplatz zählen zu den wenigen erhaltenen Beispielen gründerzeitlicher Wohngebiete der Inneren Stadt. In ihrer Lage und Dimensionierung ebenfalls unverändert erhalten blieben auch die Kanäle und öffentlichen Freiflächen, welche ebenfalls zu den ortsbildprägenden Faktoren zählen. Die Wohngebäude im Erhaltungsgebiet entstanden zunächst in den Baustilen der Gründerzeit, überwiegend als sogenannte Schlitzbauten. Nicht selten in Verbindung mit rückwärtigen Wohnterrassen (Dorotheenstraße 3-5, Geibelstraße 21-41, „Mühlenkamp-Terrassen“). Zudem ist die besondere Wohnbauform der sogenannten „Hamburger Burg“ (Preystraße 5-7, Geibelstraße 47-57, Barmbeker Straße 49-55) im Erhaltungsgebiet dreifach vertreten. Während die gründerzeitlichen Wohngebäude bauzeittypisch vor allem helle Putzfassaden aufweisen, wurden spätere Gebäude des Quartiers zumeist in rotem Klinker ausgeführt. Auch die erhaltenen Zeugnisse ehemaliger Fabriken weisen rote Ziegelfassaden auf.

 

Im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung sind bereits zahlreiche Beispiele des Ersatzes der historischen Fenster durch Fenster ohne baustilgerechte Fensterteilung vorhanden. Auch gestalterisch unbefriedigende, baustilfremde Veränderungen der Erdgeschoss- und der Dachzonen haben zu einer sukzessiven Entwertung der ehemals qualitätsvollen Substanz im Erhaltungsgebiet beigetragen. Unverminderter Veränderungsdruck durch Sanierungsbedarfe und Modernisierungen besteht weiterhin und dadurch die Gefahr eines schleichenden Niedergangs des Ortsbildniveaus.

 

 

Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) stellt für den Geltungsbereich der städtebaulichen Erhaltungsverordnung beidseitig Mühlenkamp sowie nördlich Poelchaukamp zwischen Dorotheenstraße und Mühlenkampkanal „Gemischte Bauflächen“ dar, „deren Charakter als Dienstleistungszentren für die Wohnbevölkerung und für die Wirtschaft durch besondere Festsetzungen gesichert werden soll“. Beidseitig der „Gemischten Bauflächen“ sind Wohnbauflächen dargestellt. Für die Fläche zwischen Semperstraße, Barmbeker Straße, Osterbekkanal und Geibelstraße stellt der Flächennutzungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ dar. Diese Darstellung wurde 2010 in „Wohnbauflächen“ und „Gemischte Bauflächen“ (zur Barmbeker Straße hin) sowie einen Streifen „Grünflächen“ am Osterbekkanal geändert. Der Mühlenkampkanal ist als „Wasserfläche“ gekennzeichnet. Die östlich angrenzende Barmbeker Straße ist als „Sonstige Hauptverkehrsstraße“ dargestellt.

 

Im Landschaftsprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) sind für den Geltungsbereich überwiegend das Milieu „Verdichteter Stadtraum“ dar. Entlang der Geibelstraße ist das Milieu „Etagenwohnen“ dargestellt. Der dargestellte Bereich wird mit der Milieuübergreifenden Funktion „Entwicklungsbereich Naturhaushalt“ überlagert. Für die Barmbeker Straße ist das Milieu „Sonstige Hauptverkehrsstraße“ eingetragen.

 

In der Karte Arten- und Biotopschutz ist weitgehend der Biotopentwicklungsraum 13a „Geschlossene und sonstige Bebauung mit sehr geringem Grünanteil“ dargestellt. Für die Flächen entlang der Geibelstraße ist der Biotopentwicklungsraum 12 „Städtisch geprägte Bereiche mit mittlerem bis geringem Grünanteil“ und für die Barmbeker Straße der Biotopentwicklungsraum 14e „Hauptverkehrsstraße“ dargestellt.

 

Die planungsrechtlichen Grundlagen für die Genehmigung von Bauvorhaben im Erhaltungsgebiet bilden der Teilbebauungsplan 19 von 1952, der Baustufenplan Winterhude von 1955, der Bebauungsplan Winterhude 18 von 1985, Bebauungsplan Winterhude 31 von 2005, der Bebauungsplan Winterhude 13 von 2010 und der Bebauungsplan Winterhude 41 aus dem Jahr 2016.

 

Die maßgebliche planungsrechtliche Grundlage für die Genehmigung von Bauvorhaben bildet für den Geltungsbereich der Baustufenplan Winterhude von 1955, welcher für das Gebiet Wohngebiete in viergeschossiger, geschlossener Bauweise (W 4 g) sowie Mischgebiete in viergeschossiger, geschlossener Bauweise (M 4 g) und ferner Geschäftsgebiete in viergeschossiger, geschlossener Bauweise (G 4 g) ausweist. Zudem sind Grünflächen und kanalparallel am Osterbekkanal Flächen für „Kanu-Unterkünfte“ ausgewiesen. Die Ausweisungen des Baustufenplans wurden vielfach durch neues Planungsrecht ersetzt.

 

Weiterhin gilt der Teilbebauungsplan 19 (TB 19) von 1952 für die Ostseite des Mühlenkamps und für die öffentlichen Grünflächen des Goldbekplatzes fort. Der TB 305 von 1957 im Bereich Knickweg / Gertigstraße wurde 2016 vollständig durch einen Bebauungsplan ersetzt.

 

Mit dem Bebauungsplan Winterhude 18 (festgestellt am 12.06.1985) wurden die Flächen westlich Goldbekplatz / Mühlenkamp bis hin zur Sierichstraße und südlich Goldbekkanal bis zum Langen Zug planungsrechtlich neu geordnet. Für den Westteil wurde überwiegend fünfgeschossiges, allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise (WA V g) festgesetzt. Zwischen Dorotheenstraße und Mühlenkamp (nördlich Poelchaukamp) sowie zwischen Mühlenkamp und Mühlenkampkanal (südlich Poelchaukamp) wurde Kerngebiet (MK) in vier- bis sechsgeschossiger, geschlossener Bauweise ausgewiesen. Zum Teil wurde in den Blockinnenflächen ein- bis zweigeschossiges MK in geschlossener Bauweise festgesetzt. Südlich des Goldbekkanals wurde ein durchgehender Streifen öffentlicher Grünanlagen ausgewiesen, welcher auch das heutige Denkmalensemble Goldbekplatz 2 beinhaltet. 

 

 

 

 

 

Durch den Bebauungsplan Winterhude 31 (festgestellt am 21.09.2005) wurde das historische Ensemble nordwestlich der Straße Goldbekplatz inklusive der Kaimauern am Goldbekkanal nun geschützt (Erhaltungsbereich im Bebauungsplan; das Ensemble Goldbekplatz 2 wurde parallel unter Denkmalschutz gestellt). Der Bereich wurde als Kerngebiet mit bestandsgemäßer Geschossigkeit festgesetzt. Zudem wurde ein Gehrecht bis zum Mühlenkampkanal mit einer vorgesehenen Brücke (bislang nicht realisiert) ausgewiesen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 13 (festgestellt am 22.04.2010) schuf die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Wohnquartier zwischen Geibelstraße und Barmbeker Straße. Im Vorhabengebiet wurde an der Geibelstraße ein Allgemeines Wohngebiet mit Baukörperfestsetzungen (drei- und fünfgeschossig) ausgewiesen. Das vorhandene Denkmalensemble Geibelstraße 26-36 erhielt eine entsprechende Festsetzung im B-Plan. Zur Barmbeker Straße hin wurde ein Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel“ (fünf- und sechsgeschossig) ausgewiesen, welches Einzelhandelsnutzungen im Erdgeschoss vorsieht.

 

Ebenfalls vorhabenbezogen war schließlich der Bebauungsplan Winterhude 41 (festgestellt am 25.10.2016). Dieser setzte ein Allgemeines Wohngebiet mit bis zu siebengeschossigen Gebäuden an der Barmbeker Straße sowie vier- bis fünfgeschossige Hochbauten am Knickweg fest. Zudem wurde zwischen den Wohngebäuden ein Spielplatz ausgewiesen.

 

Das geltende Planrecht ist als Instrument zum Schutz des erhaltenswerten, vornehmlich gründerzeitlichen Wohnquartiers jedoch nicht geeignet. Neben dem §12 der HBauO besteht keine Rechtsgrundlage für die Ablehnungen von Bauanträgen zu unerwünschten gestalterischen und baulichen Entwicklungen. Die Aufstellung einer Städtebaulichen Erhaltungsverordnung wird daher empfohlen.

 

Petitum/Beschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Städtebaulichen Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche aufzustellen.

 

 

 

Michael Werner-Boelz