Städtebauliche Erhaltungsverordnung Wellingsbütteler Landstraße Kleine Anfrage 50/2018 von Frau Martina Lütjens
Mit der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung Wellingsbütteler Landstraße Südost soll erreicht werden, dass die baulichen Anlagen in diesem Gebiet erhalten bleiben, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die Stadtgestalt in diesem Teilbereich des Stadtteils Ohlsdorf/Klein Borstels prägen und von städtebaulicher und geschichtlicher Bedeutung sind. Ein Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Errichtung neuer baulicher Anlagen bedürfen nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB der Genehmigung.
Die Städtebauliche Erhaltungsverordnung soll neben der Bewahrung der zeittypischen Architektur aus der Gründerzeit und den 1930er-Jahren dem Erhalt des Gesamtensembles aus den Gebäuden mit den Vorgärten und Einfriedungen sowie dem Baumbestand in der Straße und auf den Grundstücken dienen. Seit dem Inkrafttreten der Erhaltensverordnung in 2014 sind dennoch Häuser abgerissen worden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1.Wie viele Häuser sind seit dem Inkrafttreten der Verordnung abgerissen worden?
1 Gebäude wurde abgebrochen.
2.Wie viele Änderungen/Nutzungsänderung wurden genehmigt?
Für 2 Gebäude wurde eine Änderung genehmigt.
3.Wie viele Häuser wurden seit dem Inkrafttreten der Verordnung neu gebaut?
1 Gebäude wurde bisher neu errichtet.
4.Wer ist für die Einhaltung der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung zuständig?
Im Bezirksamt Hamburg-Nord erteilt das Fachamt Bauprüfung die Abriss-, bzw. Baugenehmigung in Abstimmung mit dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung.
5.Wer überprüft die Einhaltung der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung?
Im Bezirksamt Hamburg-Nord überprüft das Fachamt Bauprüfung die Einhaltung in Abstimmung mit dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung.
6.Werden neue Eigentümer im Zuge einer Baugenehmigung aufgeklärt über die bestehende Städtebauliche Erhaltungsverordnung?
Wenn ja, durch wen und wie?
Bürger, die eine Bauberatung in Anspruch nehmen, werden über das geltende Planrecht informiert. Auch über den Inhalt einer Erhaltungsverordnung wird informiert. Auf der Homepage des Bezirksamtes sind ebenfalls sämtliche Informationen und Gestaltungshinweise einzusehen. Liegt ein Grundstück innerhalb des Gültigkeitsbereiches einer Erhaltungsverordnung, so muss eine Genehmigung nach § 173 Baugesetzbuch erteilt werden.
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