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Sonderlinienverkehr mit Pkw nach § 43 i.V.m. § 2 (6) Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Anhörung gem. § 13 Abs. 2, Nr. 1 PBefG und § 13 Abs. 4 HWG zum Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für einen Flughafenzubringer mit Pkw

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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20.02.2019
Sachverhalt

Das Unternehmen Got Transfer beantragt in Schleswig-Holstein die Erneuerung der Genehmigung für einen Flughafenzubringer mit Pkw. Die bestehende Genehmigung läuft zum 31.03.2019 aus. Der Verkehr soll die Beförderung von Personen, die unmittelbar nach bzw. vor der Fahrt per Flugzeug befördert werden bzw. wurden, aus den Gebieten der Stadt Flensburg und den Kreisen Schleswig-Flensburg und Nordfriesland zu den Flughäfen Hamburg, Kiel und Lübeck umfassen.

 

Im Falle einer Genehmigung sind folgende Auflagen vorgesehen:

 

  1. Kraftfahrzeuge dieses Sonderlinienverkehrs dürfen Verkehrseinrichtungen/-Anlagen, die dem ÖPNV (Linienbusse und Taxi) vorbehalte sind, nicht benutzen. Dies sind insbesondere Busfahrstreifen, Bushaltestellen und Taxenhalteplätze. Die Fahrer haben sich nach den allgemeinen Verkehrsanordnungen zu richten.

 

2.Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen - insbesondere zum Schutz des Omnibus- und Eisenbahnverkehrs bleibt vorbehalten.

 

Als Träger der Straßenbau- bzw. Wegebaulast im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs wird das Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR) des Bezirksamtes Hamburg-Nord gem. § 14 PBefG dazu angehört.

 

Seitens MR bestehen für das Gebiet des Bezirks Hamburg-Nord keine Bedenken hinsichtlich der Erneuerung der Genehmigung für einen Flughafenzubringer mit Pkw.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Ralf Staack