Sichere Perspektiven für die Mundhalle eG (Antrag der Fraktion DIE LINKE)
Letzte Beratung: 14.12.2023 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 9.12
In der Genossenschaft Mundhalle haben sich Künstler:innen, Handwerkerinnen:innen und Gewerbetreibende zusammengeschlossen, um selbstverwaltete Gestaltungs- und Arbeitsräume zu schaffen, die innerstädtisch angebunden, langfristig verfügbar und für die Nutzenden auch finanziell tragbar sind. Aktuell ist der Fortbestand des Projekts Mundhalle allerdings akut gefährdet.
Im Februar 2023 musste die Genossenschaft ihren Standort im ehemaligen Cruise Terminal in der Hafencity verlassen und an zwei temporäre und unsichere Standorte auf dem kleinen Grasbrook und in Hamburg-Bramfeld umziehen. Benötigt wurde zu diesem Zeitpunkt eine Überbrückungslösung, bis die Genossenschaft die vom Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) in Aussicht gestellte Fläche am Holzhafenufer im Bezirk Bergedorf beziehen kann.
Einer der beiden Standorte (ehemaliges Coca-Cola Areal in Hamburg Bramfeld) wurde von Finanzsenator Andreas Dressel zusammen mit der Hamburg Kreativ Gesellschaft für drei Jahre in Aussicht gestellt, weshalb dieser überhaupt für die Genossenschaft attraktiv wurde. Eine Kommunikation mit dem Investor (ProHa Bramfeld GmbH & Co. KG) war von Beginn an nicht möglich. Jetzt hat die Mundhalle eG dort die Kündigung erhalten und muss das Gelände zum 29.12.2023 verlassen.
Der zweite Standort am Kamerunweg auf dem kleinen Grasbrook wurde der Mundhalle von Beginn an mit kurzfristiger Perspektive zur Verfügung gestellt. Der Vermieter ist Pächter des Geländes. Die Pacht läuft noch bis 2030 und der Pächter ist zu einer weiteren Vermietung an die Genossenschaft bereit.
Die Möglichkeit einer Verlängerung bis zum Umzug zum Holzhafenufer wurde bisher, trotz umfangreicher Bemühungen der Genossenschaft, nicht in Aussicht gestellt. Aktuell steht einer Verlängerung zum einen der Umstand im Weg, dass es sich bei dem Gelände um Hafengebiet handelt und grundsätzlich nur eine Nutzung zu Hafenzwecken zulässig ist. Die Hamburg Port Authority als zuständige Behörde kann aber (nach § 6 Abs. 3 S. 2 1. Alt. HafenEG) Ausnahmen von der Nutzung zu Hafenzwecken zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse ist.
Zum anderen wird der Umstand angeführt, dass sich das Gelände in der unmittelbaren Nähe zu einem Störfallbetrieb befinde und es daher keine Ansiedlung oder Entwicklung geben dürfe, die Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte. Dabei unterscheidet sich die Nutzung der Gebäude im Kamerunweg 10 durch die Mundhalle eG nicht von der Nutzung des vorherigen hafennahen Betriebes. Die Gebäude werden wie die Jahre zuvor als Büro und Werkstatt genutzt. Es gibt keinen öffentlichen Publikumsverkehr und die Mundhalle ist als Betrieb nicht als benachbartes Schutzobjekt i.S.d. §3 Abs. 5d BImSchG definiert. Wenn das Gefahrenpotenzial identisch ist, keine Veränderung der Gefahrensituation durch gleichartige Nutzung besteht, ist eine unterschiedliche Behandlung der Mundhalle eG unbegründet.
Kommt es nicht zu einer Verlängerung, muss die Genossenschaft das Gelände bis zum Jahresende verlassen. Ein weiterer Umzug zum 01.01.24 in eine noch zu findende weitere Zwischennutzung ist für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unter den aktuellen Umständen aber unmöglich.
Beschluss:
Dies vorausgeschickt beschließt die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte:
Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, sich bei der Hamburg Port Authority AöR dafür einzusetzen, hinsichtlich der Mundhalle eG eine Ausnahme von der Nutzung zu Hafenzwecken zuzulassen und einen Verbleib der Genossenschaft am aktuellen Standdort auf dem Kleinen Grasbrook zu ermöglichen, bis der Bezug des Grundstückes am Holzhafenufer in Bergedorf realisiert werden kann.
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