Sammeln von Unterschriften Kleine Anfrage Nr. 108/2017 von Herrn B. Kroll
Zahlreiche Initiativen haben den Start von Bürgerbegehren und Volksinitiativen für die nächsten Wochen angekündigt.
Dieses ist ein gutes Zeichen, denn es macht deutlich, dass die Direkte Demokratie eine unverzichtbare Ergänzung zur parlamentarischen Demokratie in Hamburg ist.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Siehe Antwort zu 3. aus Drucksache-Nr. 20-1765; in Orientierung an die Rechtsprechung gilt auch weiterhin, dass Aktivitäten, wie das Sammeln von Unterschriften, als zulässiger Gemeingebrauch einzuschätzen sind und keiner Erlaubnis o.ä. bedürfen soweit es dadurch nicht zu Störungen oder Behinderungen im Marktgeschehen kommt.
Es wird seitens des Bezirksamtes vor dem Hintergrund von gelegentlich auftretenden Störungen oder Behinderungen im Marktgeschehen den Initiativen vorgeschlagen, sich frühzeitig mit den jeweiligen Marktmeistern abzustimmen.
Gemäß § 32 Absatz 1 Bundeswahlgesetz ist während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Unterschriftensammlung verboten.
Das Bezirksamt verweist darauf, dass es sich hierbei um keinen öffentlichen Raum handelt.
21.07.2017
Keine
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