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Runder Tisch Holtkoppel - Status quo Kleine Anfrage 73/2018 von Herrn Nizar Müller

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Am 05. Juli 2018 fand ein "Runder Tisch Holtkoppel" mit Vertretern der Polizei, dem Be­zirks­amt, Kommunalpolitik, dem Gewerbebetrieb und Initiative statt. Bezirksamt und Po­lizei teilten u.a. mit, dass es in den vergangenen Monaten diverse Verkehrs- und Lärm­messungen in den Straßen rund um das Coffee-to-Fly gegeben hat.

 

Hierzu fragen wir das Bezirksamt:

 

1.Wie viele Anwohner wohnen im Siedlungsgebiet um die Aussichtsplattform zwischen den Ein- und Ausfahrtstrassen Langenhorner Chaussee und Krohnstieg?

 

Für eine Auswertung aus dem Fachverfahren OK.EWO müssten Straßen inklusiv Hausnum­mern benannt werden. Und auch dann ist die Ermittlung sehr aufwändig, da das Fachverfahren ein­woh­nerbezogen/adressbezogen auswertet. Hilfsweise wäre vom Fragesteller eine Anfrage an das Statistikamt Nord zu erwägen. Aber auch hierfür müsste der Radius oder die Fläche um die Belegenheit Holt­koppel 100 herum, die Grundlage für die Anfrage sein soll, präzise benannt werden. Insoweit kann die Frage in der vorliegenden Form nicht beantwortet werden.

 

2.Wie lauten die verkehrstechnischen Messergebnisse, welche dem Bezirk bisher bekannt sind (bitte nach Jahr, Tag, Uhrzeit, Dauer, Anzahl an PKW und Motorrädern aufschlüsseln)?

 

Dem Bezirksamt sind hierzu keine Ergebnisse bekannt. Des Weiteren siehe Antwort zu 5.


 

3.Wie lauten die lärmtechnischen Messergebnisse, welche dem Bezirk bisher bekannt sind (bitte nach Tag, Uhrzeit, Dauer, Anzahl an PKW und Motorrädern aufschlüsseln)?

 

Siehe Antwort zu 4. Verkehrslärm wird in der Regel rechnerisch ermittelt nach der „Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen“ (RLS 90). Wird von der Regel abweichend messtechnisch vorgegangen, sind zusätzlich Fahrzeugmengen (Kraftfahrzeuge pro Stunde), im vorliegenden Fall getrennt nach Fahrzeugklassen (PKW, Quads, Motorräder/roller) sowie Ausbreitungsbedingungen und Abstand zur Quelle (= Straße) zu dokumentieren. Um einen repräsentativen Wert der Verkehrsgeräusche zu ermitteln, ist zu unterschiedlichen Zeiten möglichst mehrfach zu messen, wie in der DIN 45642 „Messung von Verkehrsgeräuschen“ festgelegt.

 

Die von Anwohnern erhobenen und dem Bezirksamt zur Verfügung gestellten Messungen ge­ben erhebliche Störwirkungen wieder, denen mit Mitteln der Lärmminderung, wie Lärmschutzwänden nicht beizukommen ist.

 

Im Übrigen sei auf die Stellungnahme des Bezirksamtes (Drucksache 20-5746 vom 22.05.2018) für den RegA Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel verwiesen.

 

4.Liegen Vergleichswerte aus den letzten 30 Jahren für die Straßen rund um das Coffee-to-Fly vor? Wenn ja, wie lauten diese? Wenn nein, warum nicht?

 

Lärmtechnische Größen im Sinne der Lärmaktionsplanung wurden und werden nur für Hauptverkehrsstraßen erhoben.

 

5.Ist dem Bezirksamt bekannt, wie die verkehrliche Messung vorgenommen wurde? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

 

Nein. Diese wurden von der Polizei durchgeführt.

 

6.Konnten die verkehrlichen Messergebnisse einen Rückschluss geben, ob es sich um Schleichverkehre, Suchverkehre oder Anliegerverkehre gehandelt hat? Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht? Welche Maßnahmen sind erforderlich um entsprechende Rückschlüsse verlässlich und transparent zuzulassen?

 

Da dem Bezirksamt keine Daten vorliegen, kann es auch keine Rückschlüsse ziehen.

 

7.Ist dem Bezirksamt bekannt, ob verkehrliche Messungen durch die Betreiber des Coffee to Fly beeinflusst wurden? Z.B durch Warnungen über Social-Media-Dienste? Wenn ja, wie hat das Bezirksamt reagiert? Wenn nicht reagiert wurde, warum nicht? Wurde zumindest Rücksprache mit dem Polizeikommissariat 34 bzw. der Verkehrsdirektion gehalten?

 

Nein.


 

8.Wurden zuletzt die für das Coffee to Fly gültigen Sperrzeiten für die Außengastronomie geprüft? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

 

Nein. Es gilt die sog. Sperrzeitverordnung, die in § 1 Abs. 1 die Konkretisierung von § 18 Absatz 1 des Gaststättengesetzes enthält:

 

„(1) Die Sperrzeit beginnt für

 

1.Schank- und Speisewirtschaften sowie für Spielhallen um 5 Uhr,

2.Musikaufführungen, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten im Freien um 24 Uhr

 

Die Sperrzeit endet um 6 Uhr.“

 

Demnach gilt für das Coffe to Fly lediglich eine Sperrzeit von 5 bis 6 Uhr.

 

9.In welchem Maße wird die Lärmbelästigung für die Anwohner im Siedlungsgebiet durch den An- und Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr berücksichtigt?

 

Siehe Antwort zu 3.

 

10.Ist dem Bezirksamt bekannt, ob es Verstöße gegen die allgemeine Betriebszeit bis 23:00 Uhr und an Freitagen, Sonnabenden sowie den Abenden vor Feiertagen bis 24:00 Uhr gegeben hat? Wenn ja, seit wann? Wie lauten diese? Welche Maßnahmen wurden vom Bezirksamt eingeleitet, um ein friedliches Miteinander zwischen Gewerbebetrieb und Anwohnern zu ermöglichen?

 

Es liegen dem Bezirksamt keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die allgemeine Betriebszeit vor. Das Bezirksamt verweist erneut darauf, dass für das Coffe to Fly lediglich die Sperr­stunde von 5 bis 6 Uhr einzuhalten ist.

 

Wochentags ist eine Außengastronomie bis 23:00 Uhr zulässig und freitags sowie an Wochenend- und vor gesetzlichen Feiertagen bis 24:00 Uhr.

 

Darüber hinaus darf das Coffy to Fly uneingeschränkt seinen Betrieb öffnen.

 

11.In diversen Außengastronomie in Hamburg-Nord (z.B. "Dialog"/Tangstedter Landstraße) ist der Aufenthalt für Gäste im Freien wegen Lärm und auch wegen der Zu- und Abfahrtsverkehre mit Rücksicht auf die Anwohner auf 22:00 Uhr auch an Sonn- und Feiertagen begrenzt. Warum gilt diese Regelung nicht für das Coffee to Fly?

 

Eine derartige Regelung ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Es gibt jedoch Einzelfälle, in denen Betreiber von sich aus, freiwillig ihre mögliche Betriebszeit nicht voll ausschöpfen.

 

12.Muss bei Änderung der regulären Betriebszeiten (z.B. von 23:00 Uhr auf 24:00 Uhr) eine Genehmigung des Bezirksamtes eingeholt werden? Wenn ja, hat dieses beim Coffee to Fly stattgefunden? Wann hat dieses stattgefunden und mit welcher Begründung wurde der Änderung der regulären Betriebszeiten zugestimmt? Bitte detailliert darstellen.

 

Siehe Antwort zu 10. Eine Genehmigung muss nicht gesondert eingeholt werden.


 

13.Gemäß Handelsregister handelt es sich beim Coffee to Fly um einen "Kiosk ohne Ausschank und Verzehr". Handelt es sich seit den Erweiterungen der Außengastronomie beim Coffee to Fly weiterhin um einen Kiosk? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, warum nicht (bitte detailliert begründen, um welche Gewerbeform es sich aktuell handelt)?

 

Seit 2006 liegt eine Gewerbeanmeldung über den Betrieb einer Schankwirtschaft in einer Speisewirtschaft mit der Betriebsart Café/Bistro vor.

 

14.Sind die vom Besucherverkehr verursachten Lärm- und Abgasbelastungen bei der Pla­nung und/oder Erweiterung des Coffee to Fly ausreichend berücksichtigt worden? Wenn ja, wie und wodurch, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

 

Nein, die immissionsschutzrechtlichen Kenngrößen (Anzahl der PKW-Stellplätze, die von der Fläche des Gastraums abhängen) ergaben dieses Erfordernis nicht.

 

15.Wer beauftragt die Entsorgung der öffentlichen Toilette, die sich an der Aussichtsplatt­form befindet, und wer trägt die Kosten der Entsorgung?

 

Der Betreiber des Coffee to Fly.

 

Anhänge

 

Keine