Rücknahme der geplanten Unterkunft für queere Flüchtlinge in der Sierichstraße 53 Anfrage gem. § 27 BezVG
Im Hamburger Stadtteil Winterhude sollte laut Medienberichten eine öffentlich-rechtliche Unterkunft für queere Flüchtlinge entstehen. Geplant war die Nutzung eines Gebäudes in der Sierichstraße 53, im Dezember 2024 wurde das Vorhaben jedoch gestoppt. In einem NDR-Bericht ist von Sicherheitsbedenken und Widerstand aus der Nachbarschaft die Rede.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Sozialbehörde:
Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die für die öffentlich-rechtliche Unterbringung zuständige Behörde hatte zunächst vorgesehen, in der Sierichstraße 53 eine Wohnunterkunft für besonders schutzbedürftige Personen (LSBTIQ+) einzurichten. Eine entsprechende Unterrichtung erging mit Schreiben gemäß § 28 Bezirksverwaltungsgesetz vom Juli 2023 an die Bezirksversammlung des Bezirksamtes Hamburg-Nord. Ein entsprechender Bauantrag zur Errichtung einer öffentlich-rechtliche Unterbringung an diesem Standort wurde seitens Fördern & Wohnen ÄöR (F&W) eingereicht. Der Bauantrag beinhaltete die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und war notwendig, weil sich im reinen Wohngebiet eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nur im Befreiungswege realisieren lässt. Die Erteilung der Befreiung erforderte zwingend die Beteiligung der Nachbarschaft.
Es gab zahlreiche Einwendungen von Nachbarinnen und Nachbarn, die sich gegen die beantragte Nutzung als öffentlich-rechtliche Unterbringung richteten. Nach Überprüfung der Einwendungen durch das Bezirksamt Hamburg-Nord und der Inaussichtstellung des Bezirksamtes, dass der Bauantrag voraussichtlich abgelehnt werden würde, zog F&W aufgrund dieser erwarteten Entscheidung des zuständigen Bezirksamtes, des möglichen Prozessrisikos und der in der Folge möglichen erheblichen Verzögerungen der Realisierung des Bauvorhabens den Bauantrag im Dezember 2024 zurück, siehe auch Drs. 22/17592.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Sozialbehörde die Fragen wie folgt:
An die Sozialbehörde sind im Rahmen der Gespräche mit verschiedensten Akteuren keine Sicherheitsbedenken herangetragen worden. Im Übrigen ist die Frage vom Bezirksamt Hamburg-Nord zu beantworten, da dort die Einwendungen im Rahmen der Nachbarschaftsbeteiligung eingegangen sind.
Eine öffentlich-rechtliche Unterkunft wurde aus den in der Vorbemerkung beschriebenen Gründen am Standort Sierichstraße nicht eröffnet, weshalb auch keine Vorfälle und Gefährdungslagen am Standort dokumentiert wurden.
Zudem ist eine systematische und belastbare Erfassung und Auswertung von besonderen Vorkommnissen mit Bezug zu bestimmten Gruppen oder Minderheiten (generell und in der Umgebung der Sierichstraße) nicht möglich. Die Einsätze der Polizei werden im Hamburger Einsatzleitsystem (HELS) dokumentiert. Es handelt sich jedoch nicht um ein System, das für statistische Auswertungen entwickelt wurde. Zur Aussagekraft und Validität von HELS-Daten siehe Drs. 21/2108. Zur Beantwortung dieser Frage wurde eine HELS-Auswertung zu der in Rede stehenden Anschrift sowie zur näheren Umgebung für das Jahr 2024 durchgeführt. Einsätze im Sinne der Frage wurden im abgefragten Zeitraum nicht erfasst.
F&W hat den Auftrag, Personen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit öffentlich unterzubringen. Die Haus- und Benutzungsordnung der F&W-Unterkünfte untersagen im Rahmen der Gewaltprävention den Besitz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen jeglicher Art. Siehe dazu auch Drs. 22/17306. Weiterhin verpflichtet sich F&W im Rahmen des Gewaltschutzkonzepts für alle Unterkünfte, die Bewohnerinnen und Bewohner vor Gewalt zu schützen. Besonders schutzbedürftig sind dabei Frauen, Kinder und LSBTIQ*. Für alle Fragen des Schutzes sind in den Einrichtungen feste Ansprechpersonen benannt, die speziell im Umgang mit Gewalt in unterschiedlichen Kontexten, darunter auch geschlechtsspezifische Gewalt und LSBTIQ*-Belange, geschult sind. Bewohnerinnen und Bewohner, das eingesetzte Personal, Ehrenamtliche und das außenstehende Hilfesystem können sich an diese Personen wenden. F&W bietet weiterhin für die Mitarbeitenden eine Reihe an Fortbildungen zu Gewaltprävention, geschlechts- und altersspezifischem Schutz sowie interkulturellen Aspekten an, mit welchen das Personal auch für die Schutzbedarfe besonders vulnerabler Personengruppen wie LSBTIQ* sensibilisiert wird. Spezielle Informationsmaterialien für LSBTIQ*-Geflüchtete stehen in den Unterkünften zur Verfügung und die Einrichtungen kooperieren mit der Koordinierungsstelle „savîa steps against violence“, um den Betroffenen Zugang zu professioneller Unterstützung zu ermöglichen.
In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gibt es gesonderte Plätze für Personen der LSBTIQ* Community. Es handelt sich hierbei um einzelne Wohneinheiten in bestehenden Wohnunterkünften, deren Belegung an den individuellen Bedarfen der Personen ausgerichtet wird. Die Zusammensetzung der Wohneinheiten sind nach Möglichkeit an die Bedarfe der Klientel angepasst. Die Wohneinheiten verfügen über keinen gesonderten Schutz wie beispielweise durch einen Sicherheitsdienst. Im Übrigen siehe hierzu auch Drs. 22/17592 und 23/1019.
Straftaten im Sinne der Frage werden der politisch motivierten Kriminalität zugeordnet und bei der Abteilung Staatsschutz des Landeskriminalamtes (LKA 7) im Kriminalpolizeilichen Meldedienst politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) statistisch erfasst und ausgewertet. Zur Erfassung von Straftaten der politisch motivierten Kriminalität (PMK) sowie zu den Auswertemöglichkeiten und deren Grenzen siehe Drs. 21/3165.
Zur Funktion der Statistik KPMD-PMK als Frühwarnsystem, entsprechenden Unterschieden zur Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sowie Interdependenzen der Statistiken siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/pmk/pmk.html. Zu den Erfassungsmodalitäten betreffend echte und unechte Staatsschutzdelikte vergleiche die einschlägigen Erfassungsrichtlinien (Ziffer 2.1.4), abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2022/Interpretation/02_Rili/Richtlinien.html.
Für die nachstehenden Ergebnisse ist die Kriminaltaktische Anfrage (KTA) des KPMD-PMK als Recherchegrundlage herangezogen worden. Zur Beantwortung der Anfrage wurde mittels der Recherchesoftware InfoZoom nach Taten recherchiert, die unter den Unterangriffszielen Asylbewerber/Flüchtling, Asylunterkunft sowie den Unterthemenfeldern sexuelle Orientierung und geschlechtsbezogene Diversität im Bezirk Hamburg-Nord registriert wurden. Fälle im Sinne der Frage sind im KPMD-PMK für das Jahr 2024 nicht registriert.
Übergriffe, Bedrohungen oder Diskriminierungsvorfälle gegen queere Flüchtlinge in Wohnunterkünften im Bezirk Hamburg-Nord im Jahr 2024 können seitens der Betreiber der Unterkünfte ebenfalls nicht benannt werden, da keine statistische Erfassung erfolgt.
Der Bebauungsplan weist für die Sierichstraße 53 ein reines Wohngebiet aus. Die geltende Baunutzungsverordnung von 1977 sieht keine Ausnahmen für soziale Zwecke vor. Nach Abstimmung mit dem Fachamt Bauprüfung des Bezirksamtes Hamburg-Nord bestand vor allem aufgrund der Einwendungen der Nachbarschaft keine Aussicht auf eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch zum eingereichten Bauantrag. Im Übrigen ist die Frage vom Bezirksamt Hamburg-Nord zu beantworten.
Zur Information und Beteiligung der Anwohnerschaft siehe Drs. 22/17592. Im Übrigen ist die Frage vom Bezirksamt Hamburg-Nord hinsichtlich der Nachbarschaftsbeteiligung bezüglich der Befreiung vom Bebauungsplan zu beantworten.
Die gegenüber der Sozialbehörde geäußerten Punkte bezogen sich auf folgende Themen-bereiche:
Zu diesen Punkten hat sich die für Soziales zu diesem Zeitpunkt zuständige Staatsrätin mit der Nachbarschaft und der anwaltlichen Vertretung ausgetauscht und hat verschiedene Kompromissangebote (z. B. Erhöhter Personalschlüssel in der Wohnunterkunft und Laufzeitbegrenzung der Wohnunterkunft) vorgeschlagen. Es konnte im Rahmen der Gespräche jedoch keine Einigung erreicht werden, sodass die formalen Einwendungen beim Fachamt Bauprüfamt aufrecht erhalten blieben und F&W den Bauantrag letztendlich zurückgezogen hat. Im Übrigen ist die Frage vom Bezirksamt Hamburg-Nord hinsichtlich der Nachbarschaftsbeteiligung zu beantworten.
Im Bezirk Hamburg-Nord bestehen derzeit zwei Standorte mit Schutzplätzen für LSBTIQ*; ein Standort verfügt über sechs, der weitere über vier Plätze für diese Zielgruppe. Aufgrund des besonderen Schutzbedarfs werden die Standorte an dieser Stelle nicht konkret benannt. Die Anzahl der Schutzplätze für LSBTIQ* richtet sich nach der aktuellen Bedarfslage und wird nicht auf einen bestimmten Standort bezogen errichtet.
Die Frage richtet sich an das Bezirksamt Hamburg-Nord und ist folglich von dieser Stelle zu beantworten zu beantworten.
Der Begriff „queer“ wird oft als Sammelbezeichnung für LSBTIQ* verwendet. Personen oder Bewegungen können sich als queer bezeichnen. Die Buchstabenkombination LSBTIQ* steht für einzelne sexuelle und geschlechtliche Identitäten und dient als Abkürzung für Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans* und inter* und queere Personen. Das Sternchen (*) dient als Platzhalter für weitere Selbstbezeichnungen und soll alle Geschlechter und Identitäten – über „männlich“ und „weiblich“ hinaus – sichtbar machen. Es gibt keine formalen Voraussetzungen dafür, ab wann eine Person als „queer“ gilt und es gibt auch keine amtlichen Nachweise oder Dokumente, die hierfür erforderlich sind.
Ein Zugang zu den LSBTIQ*-Schutzplätzen kann über die Kontaktaufnahme von Beratungsstellen (wie bspw. das Magnus-Hirschfeld-Centrum e.V., Refugee Sisters* und savîa steps against violence (verikom e.V.)) zur Aufnahme- und Vermittlungsstelle (AVS) von F&W erfolgen, siehe hierzu Drs. 23/1019. Eine weitere Möglichkeit ist die direkte Kontaktaufnahme über das Unterkunfts- und Sozialmanagement der Wohnunterkunft. Die AVS nimmt in jedem Fall die Bedarfsmeldung auf und versucht schnellstmöglich, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, ein Verlegungsangebot zu unterbreiten. Eine inhaltliche Überprüfung der Bedarfsmeldungen durch die AVS findet in diesem Zusammenhang nicht statt. Die Angaben der Beratungsstellen bzw. der Wohnunterkünfte dienen der AVS als verbindliche Grundlage.
Michael Schumann, Robert Buck, Kilian Oltrogge
AfD-Fraktion
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