20-5586

Referentenanforderung zum Thema Luftschadstoffmessung Stellungnahme der Behörde für Umwelt und Energie

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Sachverhalt

 

Der Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Verbraucherschutz hat sich in seiner Sitzung am 21.02.2018 mit o.g. Thematik auf der Grundlage einer Antwort der Behörde für Umwelt und Energie befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

Der Ausschuss lädt eine Vertreterin oder einen Vertreter der zuständigen Behörde für Umwelt und Energie sowie des Unternehmens Breeze Technologies in eine der nächsten Sitzungen zum fachlichen Austausch über das Thema Luftschadstoffmessung - auch mittels der von Breeze Technologies angebotenen Geräte - ein. Dabei sollen unter anderem folgenden Fragen erörtert werden:

  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage und nach welchen fachlichen Standards (z. B. bezüglich Ort, Frequenz, Qualität der Messungen etc.) erfolgt in Hamburg die Messung von Luftschadstoffen?
  2. Welche fachlichen Standards gelten für die von Breeze Technologies angebotenen bzw. verwendeten Geräte?
  3. Sind die fachlichen Standards bzw. Messergebnisse zu 1. und zu 2. vergleichbar?
  4. Welchen Nutzen hätten Daten, die durch Breeze Technologies bzw. durch deren Geräte über die Messergebnisse zu 1. hinaus erhoben werden, für die Anstrengungen zur Luftreinhaltung in Hamburg?
  5. Wie müssten die zu 4. beschriebenen Messungen gestaltet sein, um für die Hamburger Luftreinhaltungsaktivitäten einen Zusatznutzen darzustellen?

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung einstimmig.

 

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) beantwortet die Fragen 1 bis 5 in schriftlicher Form und sieht vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit, eine Referentin bzw. einen Referenten in die Ausschusssitzung entsenden.

 

Zu 1.:

Die Beurteilung der Luftqualität erfolgt europaweit nach den gesetzlichen Vorgaben der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG, die mit der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) in deutsches Recht überführt ist.

Nach Anlage 5 der 39. BImSchV ergibt sich die Messverpflichtung aus der Kombination der Einwohnerzahl und der Belastungssituation, konkret also die Zahl und die Art (verkehrsnah, urbaner Hintergrund) der Messstationen, die zu betreiben sind. Diese Vorgaben werden in Hamburg mit dem bestehenden Messnetz übererfüllt.

Die zu verwendenden Messverfahren sind in Anlage 6 der 39. BImSchV vorgeschrieben. Hiernach muss z.B. die NO2-Konzentration mit dem Referenzverfahren nach DIN EN 14211:2012, Ausgabe November 2012, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ bestimmt werden. Die Gleichwertigkeit der Ergebnisse bei einer Änderung der vorgeschriebenen Referenzmethode ist nachzuweisen und zu dokumentieren.

Die Anforderungen an die Datenqualität der Messungen, wie zeitliche Abdeckung der Messung und Messunsicherheit (Anlage 1 der 39. BImSchV), müssen erfüllt werden.

 

Zu 2.:

Es ist keine Einschätzung durch die BUE möglich.

 

Zu 3.:

Nach derzeitigem Kenntnisstand der BUE entsprechen die Daten der Fa. Breeze Technologies nicht den Anforderungen der 39. BImSchV. Ein Nachweis der Gleichwertigkeit wurde gegenüber der BUE bisher nicht erbracht.

 

Zu 4.:

Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans enthält die stadtweit und lokal wirkenden Maßnahmen und Maßnahmenpakete zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresmittelgrenzwertes. Zusätzliche Messungen durch Breeze Technologies hätten keinen Einfluss auf die Umsetzung dieser beschlossenen Maßnahmen.

 

Zu 5.:

Der Bedarf an zusätzlichen Messeinrichtungen zur Beurteilung der Luftqualität in Hamburg wird seitens der Fachbehörde derzeit nicht gesehen. Sämtliche gesetzliche Anforderungen bezüglich der Luftqualitätserfassung werden von der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt, sodass weitere Messeinrichtungen aus fachlicher und aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu begründen wären.

Die von der FHH geplanten und umzusetzenden Maßnahmen sind in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans aufgeführt. Zusätzliche Messungen würden die Umsetzung der im Luftreinhalteplan beschlossenen Maßnahmen nicht beeinflussen.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Dagmar Wiedemann

 

Anhänge

 

Keine