20-4803

Rechtwidrige Bescheide des Bezirksamtes Hamburg-Nord Kleine Anfrage Nr. 134/2017 von Herrn Bernd Kroll

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Gemäß der Entscheidung des OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2017, soll das Bezirksamt Hamburg-Nord über mehrere Jahre zu Unrecht Sondernutzungsgebühren erhoben haben.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt Hamburg-Nord zu Unrecht

Sondernutzungsgebühren gemäß dem Beschluss vom 06. Februar 2017 erhoben?

Der Beschluss des OVG Hamburg bezieht sich auf einen Einzelfall. Die darin vertretene Rechtauffassung des OVG ist sowohl innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch verwaltungsseitig strittig. Sowohl vor als auch nach dem Beschluss, auf den in der Anfrage Bezug genommen wird, wurden seitens des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts Urteile gefällt bzw. Beschlüsse gefasst, die die Rechtsauffassung des Bezirksamtes Hamburg-Nord stützen. Insofern wird die Auffassung, es seien rechtswidrige Bescheide erteilt worden, nicht geteilt.

 

Dies vorausgeschickt hat das Bezirksamt in den folgenden Fällen Sondernutzungsgebühren erhoben:

 

 

Angezeigte
Fälle

Anzahl
Gebührenbescheide

2013

3

3

2014

117

81

2015

281

196

2016

99

68

2017

8

0

 

  1. Warum wurden diese Bescheide nicht vor deren Versendung durch die Leitung des

Bezirksamtes bzw. seitens des Rechtsamtes geprüft?
Sofern vorab eine Prüfung stattgefunden haben sollte: Wie konnte es passieren, dass erneut ein solche Prüfung keinen Bestand vor den Gerichten hatte und welche Konsequenzen hat die Leitung des Bezirksamtes bisher daraus gezogen bzw. gedenkt es zu ziehen?

Die Fälle wurden nicht vor Versendung der Bescheide durch das Rechtsamt geprüft. Hierfür bestand keine Veranlassung, weil das Fachamt von der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausging. In dieser Sichtweise wurde das Fachamt durch die Prüfung des Rechtsamtes im Vorverfahren gestärkt. Das Rechtsamt teilte zum damaligen Zeitpunkt die Auffassung des Fachamtes und hat die Widersprüche zurückgewiesen. Die in der kleinen Anfrage zitierte Entscheidung war auf die erste Entscheidung des VG Hamburg ergangen, die die Rechtsauffassung des Bezirksamtes nicht gestützt hat. Das VG Hamburg hatte demgegenüber beispielweise durch Urteil vom 05.11.2015 Az.: 8 K 4811/15 die damalige Rechtsauffassung des Bezirksamtes ausdrücklich bestätigt. Dem Bezirksamt liegt eine Entscheidung des OVG Hamburg vom 22.06.2017 vor, die sich in einem Verfahren eines anderen Bezirksamtes erneut mit der in diesen Fällen streitigen Frage der wegerechtlichen Widmung eines Gehweges kritisch mit der entgegenstehenden Ansicht des VG Hamburg auseinandergesetzt hat.

 

Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für „Gehwegparker“ beruht auf einem Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg vom 17.01.2013, Az.: 620 OWi 233/12 und der daraus resultierenden Stellungnahme des Justiziariates der Polizei vom 26.03.2013, Az.: J 30 – 1127/2013 sowie des Anschreibens der Direktion Polizeikommissariate und Verkehr vom 07.05.2013, EV: 383/2013.

  1. Wurden die zu Unrecht erhobenen Gebühren inzwischen zurückerstattet?

Wenn nein, warum nicht und um welche Beträge handelt es sich für die jeweiligen Jahre?

In drei Fällen hat das Bezirksamt Hamburg-Nord im Rahmen der Widerspruchsprüfung bzw. im Vorfeld eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gebühren erstattet. 

  1. Zu welchen weiteren Gebührenbescheiden des Bezirksamtes Hamburg-Nord sind

zurzeit Verfahren vor einem der zuständigen Gerichte anhängig und um welchen geht es dabei jeweils?

Die Frage kann in dieser Umfänglichkeit nicht beantwortet werden. Das Bezirksamt erlässt aus den verschiedensten Gründen Gebührenbescheide, nicht zuletzt auch für Widerspruchsverfahren selbst. Davon mögen einige im Klagverfahren bei Gericht anhängig sein. Sofern die Frage auf Fälle abzielt, die vergleichbar mit dem vom OVG entschiedenen Fall sind, ist mitzuteilen, dass kein weiterer Fall anhängig ist.

19.09.2017
 

Harald Rösler