20-4482

Querungshilfe Hofweg in Höhe Fährhausstraße Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung am 10.04.2017 mit o.g. Thematik auf der Grundlage eines Antrages der CDU-Fraktion befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

 

  1. Die Vorsitzende des Regionalausschusses wird beauftragt mit den zuständigen Stellen des Bezirksamts Hamburg-Nord und der Polizei Hamburg Alternativen eines Fußgängerüberwegs zu prüfen und im Rahmen dieser Prüfung eine Verkehrszählung von "Querungswilligen" im Rahmen der Hauptverkehrszeiten vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Regionalausschuss bis Ende 2017 vorzulegen.

 

2.  Der Auftrag zur Prüfung gem. Punkt 1 des Petitums ist ebenfalls zu prüfen, ob die besagte Kreuzung einen Unfallschwerpunkt darstellt.“

 

Begründung:

Aus dem Quartier am Hofwegkanal ist die Bitte gekommen, an der Ecke Hofweg/Fährhausstraße in Höhe des dortigen EDEKA-Marktes eine Ampel zu installieren. Insbesondere für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger gibt es Probleme, die Straße dort sicher zu überqueren.

Unabhängig von der Ausgestaltung einer Querungshilfe (Ampel, sog. Sprunginsel, Zebrastreifen usw.) ist für die Alternativenprüfung eine Verkehrszählung in Hinblick auf die Querungswilligen an dieser Stelle anzusetzen.

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung einstimmig.

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 52 als zentrale Straßenverkehrsbehörde für signalisierte

Bereiche in Hamburg nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommis-sariats (PK) 31 hierzu folgt Stellung:

 

Der Hofweg ist eine Bezirksstraße, die den Stadtteil Uhlenhorst in Nord - / Südrichtung durch-zieht. Nördlich schließt sich der Mühlenkamp, südlich die Papenhuder Straße an. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Hofweg beträgt 50 km/h. Die Buslinie 6 führt in beide Richtungen über den Hofweg.

 

Eine aktuelle Verkehrszählung (VSG-Messung) in Höhe Fährhausstraße für beide Fahrtrichtun-gen hat in der Zeit vom 25.05.2017 bis 28.05.2017, jeweils von 00:00 Uhr – 24:00 Uhr folgende

Verkehrsmengen und gefahrene Geschwindigkeiten ergeben:

Do., 25.05.2017 7233 Fahrzeuge V85 - 55 km/h

Fr., 26.05.2017 10290 Fahrzeuge V85 - 52 km/h

Sa.; 27.05.2017 8756 Fahrzeuge V85 - 53 km/h

So.; 28.05.2017 7369 Fahrzeuge V85 - 56 km/h

 

Die Zählung der querenden bzw. querungswilligen Fußgänger im Bereich Hofweg / Fährhaus-straße durch den zuständigen bürgernahen Beamten hat folgende Mengen ergeben:

1. Zählung: Fr., 19.05.2017, 15:00 – 16:00 Uhr 2 Fußgänger

2. Zählung: Di., 23.05.2017, 09:00 – 10:00 Uhr 6 Fußgänger

3. Zählung: Mi., 24.05.2017, 12:00 – 13:00 Uhr 5 Fußgänger

 

Die Fußgänger, die den Hofweg querten, nutzten die wiederkehrenden Verkehrslücken und überquerten in gerader Linie die Fahrbahn. Die nächstliegenden signalisierten Querungsmög-lichkeiten befinden sich in nördlicher Richtung in Höhe Am Langenzug (Entfernung ca. 210 m) und in südlicher Richtung in Höhe Karlstraße (Entfernung ca. 130 m).

 

Als Hauptindikator für die Verkehrssicherheit dient die Auswertung der Verkehrsunfalllage. Diese verzeichnet an der bezeichneten Örtlichkeit in den letzten drei Jahren (2014-2016) keinen Ver-kehrsunfall mit Beteiligung querender Fußgänger / Radfahrer.

 

Bürgerbeschwerden in Bezug auf Gefahrensituationen beim Queren des Hofweges in Höhe der Fährhausstraße sind dem PK 31 auch nicht bekannt.

 

Fazit:

Bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) muss die Straßenverkehrsbehörde die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung für Fußgängerüberwege sowie die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ (R-FGÜ) be-achten, damit die Verkehrssicherheit am FGÜ dauerhaft gewährleistet ist. Die Anlage von FGÜ ist danach nur zulässig, wenn es die Anzahl der Fahrzeuge auf der Straße zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. Bei welchen Verkehrsstärken genau die Einrichtung eines FGÜ zulässig ist, ergibt sich aus den R-FGÜ. Nach diesen kommt die Einrichtung in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50–100 Fußgänger die Fahrbahn überqueren und zugleich höchstens 600–750 Fahrzeuge die Straße befahren.

Der Neubau von Lichtzeichenanlagen (LZA) bedarf ebenfalls ganz bestimmter Voraussetzungen. Gründe, die für die Errichtung einer Signalisierung sprechen, sind u.a. eine feststellbare Unfall-häufung aufgrund fehlender Sicht oder unzumutbar lange Wartezeiten für bestimmte Verkehrsar-ten oder Verkehrsströme. LZA dürfen und sollen nur dort errichtet werden, wo ein ständiger Que-rungsbedarf besteht. Die Anzahl der Querenden soll dabei so hoch sein, dass dieser Bedarf ge-regelt werden muss und kommt regelhaft in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgän-gerverkehrs mindestens 50 Fußgänger die Fahrbahn überqueren und zugleich mehr als 750 Fahrzeuge die Straße befahren. Im Verlauf eines rechtlich vorgegebenen Prüfverfahrens ist da-bei ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob die gewünschte Regelung zu allen Zeiten von allen Verkehrsteilnehmern akzeptiert wird. In vielen Fällen ist eine LZA nämlich nicht die für die Örtlichkeit am besten geeignete Lösung, sie kann ihre sichernde Funktion nämlich nur dann erfüllen, wenn durch bauliche Ausgestaltung und äußere Rahmenbedingungen ein Fehlverhalten von Fußgängern / Radfahrern nahezu ausgeschlossen ist, denn die tägliche Erfahrung zeigt lei-der immer wieder, dass Fußgänger das Grünlicht nicht abwarten und dann in Unfälle verwickelt werden.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht keine Gründe er-kennbar sind, die für Einrichtung einer gesicherten Querungshilfe im Bereich Hofweg / Fährhaus-straße sprechen. Das Aufkommen der Fußgänger- / Radfahrerströme liegt deutlich unter den erforderlichen Grenzwerten und die Verkehrsunfalllage ist unauffällig.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Dagmar Wiedemann

 

Anhänge

Keine