21-0888

Quartier 21: Sichere Querung
der Fuhlsbüttler Straße ermöglichen!
Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

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08.06.2020
13.02.2020
Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung am 28.10.2019 mit o.g. Thematik auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrages der GRÜNE- und SPD-Fraktion befasst und bei Gegenstimmen der CDU-Fraktion mehrheitlich folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

Der Bezirksamtsleiter möge sich bei den zuständigen Stellen dafür einsetzen, dass die unübersichtliche Situation an der Einmündung der Alfred-Johann-Levy-Straße auf die Fuhlsttler Straße verbessert wird. Dazu sollen insbesondere folgende Optionen geprüft und falls machbar umgesetzt werden:

  1. ein Zebrastreifen wird auf der Fuhlsbüttler Straße beiderseits der Mittelinsel aufgebracht, um Fußnger*innen klar Vorrang zu gewähren;
  2. das Linksabbiegen aus der Alfred-Johann-Levy-Straße auf die Fuhlsbüttler Straße wird untersagt.

 

Begründung:

 

Viele Anwohner*innen aus dem Bereich Elligersweg, Lorichsstraße, Stöttrupweg oder Wagenfeldstraße nutzen die Querung Höhe Fuhlsbüttler Straße 428 (beim Penny-Markt), um in den Geschäften auf der westlichen Straßenseite einzukaufen, die Gastronomie zu nutzen oder als Weg zur S-Bahn. Ebenso nutzen viele Bewohner*innen des Quartier 21 die Querung für denselben Zweck in umgekehrter Richtung. Das Queren der vielbefahrenen Fuhlsbüttler Straße ist jedoch zu Spitzenzeiten für Fußgänger*innen kaum möglich und stellt für Viele ein erhöhtes Risiko dar.

Neben der großen Menge an Fahrzeugen, welche die Fuhlsbüttler Straße nutzen, sorgt das Linksabbiegen aus dem Quartier 21 über die Alfred-Johann-Levy-Straße für eine unübersichtliche Gefahrensituation: Häufig bleibt für Fußgänger*innen wie für Kfz-Führende nur ein sehr kleines Zeitfenster, um die Fuhlsbüttler Straße zu queren bzw. abzubiegen, bevor erneut Fahrzeuge kommen. Wer aus dem Quartier 21 in die Fuhlsbüttler Straße einbiegt, muss mitten im Abbiegevorgang noch auf Fußgänger*innen achten, die von der Mittelinsel aus die Straße betreten, um die sich bietende Lücke im Strom der Fahrzeuge ebenfalls zu nutzen.

Die oft hohen Fahrgeschwindigkeiten und die Nutzung der Ladezone vor dem Penny-Markt mit häufigem Ein- und Ausparken sorgen zusätzlich für eine insgesamt sehr stressige und unübersichtliche Situation für Fußgänger*innen, Fahrradfahrer*innen und Kfz-Führende.

Eine Nachfrage bei der Polizei ergab folgende Rückmeldung: „Die Auswertung der Verkehrsunfalllage der letzten zehn Jahre zeichnet anhand der ElektronischenUnfallSteckKarte (EUSKa) bezüglich querender Fußgänger ein unauffälliges Bild. Ein zwingendes Gebot zur straßenverkehrsbehördlichen Anordnung von Verkehrszeichen / Verkehrseinrichtungen ist nicht erkennbar“.

Hierbei werden jedoch nur die tatsächlich erfolgten Unfälle gewertet, nicht jedoch die täglich auftretenden, kritischen Situationen, die glücklicherweise bisher nicht zu Unfällen führten.

Es erscheint nach wie vor sinnvoll, Maßnahmen zu ergreifen, die für eine übersichtlichere Verkehrssituation sorgen und so Unfälle verhindern helfen. Aus der Anwohnerschaft ist beispielsweise der Wunsch nach einem Zebrastreifen zu hören.

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.

 

Im Einvernehmen mit dem zuständigen Polizeikommissariat (PK) 36 nimmt die Verkehrsdirektion (VD) 51 wie folgt Stellung. 

Die Fuhlsbüttler Straße ist eine rund 4,7 Kilometer lange Straße, die zum Hauptverkehrsstraßennetz von Hamburg gehört. Im Bereich des PK 36 wird die Fuhlsbüttler Straße südlich durch die Einmündung zur Straße Langenfort und nördlich in Höhe des Bahnhofes Ohlsdorf begrenzt.

Im besagten Bereich zwischen Hartzlohplatz und Meister-Bertram-Straße befinden sich beidsei-tig der Fahrbahn viele Einzelhandelsgeschäfte. 

Im Jahr 2012 wurden Schutzstreifen für Radfahrer für beide Richtungen auf der Fahrbahn ange-ordnet. Im Zuge dieser Umgestaltung wurde die Sprunginsel in Höhe der Hausnummer 428 in-stalliert.

Fußgängerüberwege (FGÜ) sind nach § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 26 und zu den Zeichen 293 und 350 anzuordnen. Die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von FGÜ (R-FGÜ 2001) ergänzt und präzisiert diese Verwaltungsvorschriften.

Nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ dürfen diese u.a. nicht angelegt werden, wenn sich hier ein Straßenabschnitt mit koordinierten Lichtzeichenanlagen befindet („Grüne Welle“). Die Hausnummer 428 befindet sich in einem solchen Straßenabschnitt.

Die Unfallzahlen wurden durch eine Auswertung der Datenbank 'Elektronische Unfalltypen-steckkarte (EUSKa) vom 13. November 2019 ermittelt. Eine Unfallhäufungsstelle (UHS) ist in diesem Bereich nicht vorhanden. 

Aufgrund dieses Beschlusses wurden weiter Zählungen der Verkehrsstärken durchgeführt. Auch diese ergaben, dass ein Fußgängerüberweg nicht möglich ist.

Gemäß § 45 Absatz 9 der StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies ist nur zu-lässig, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt. 

Eine aktuelle Überprüfung der Verkehrslage an der Örtlichkeit hat jedoch keine Hinweise auf ein mögliches Sicherheitsdefizit ergeben. Die Unfalllage ist im Ergebnis unauffällig. 

Eine Untersagung des Linksabbiegens von der Alfred-Johann-Levy-Straße in die Fuhlsbüttler Straße ist somit rechtlich nicht zulässig.  

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Sina Imhof