22-1468

Qualifizierung und Standards von Radwegen im Bezirk Hamburg-Nord am Beispiel der Alsterdorfer Straße Anfrage gem.§ 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Gut nutzbare und komfortable Radwege sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit und der Förderung des Radverkehrs. Gesetzlich und planerisch werden unterschiedliche Formen von Radverkehrsanlagen unterschieden. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den Verwaltungsvorschriften, die technischen Anforderungen aus den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010). Wesentliche Kriterien sind Breite, Oberflächenqualität, Erkennbarkeit und Sicherheit an Knotenpunkten.

Nach den einschlägigen Regelwerken (VwV-StVO, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen [ERA 2010]), werden folgende Kategorien unterschieden:

● Bauliche Radwege

○ Von der Fahrbahn getrennte Wege mit eigenem baulichen Körper (z.B. Bordstein, Grünstreifen).

○ Mindestbreite: i.d.R. 2,00 m (Regelmaß), mindestens 1,60 m bei geringem Radverkehr.

○ Oberfläche: glatt, fest, witterungsbeständig (Asphalt oder Betonverbundsteine), frei von Unebenheiten.

● Radfahrstreifen

○ Mit durchgezogener Linie (Zeichen 295) auf der Fahrbahn markiert, ausschließlich für Radfahrende.

○ Mindestbreite: 1,85 m (inkl. Sicherheitsraum), Regelmaß 2,00 m.

○ Oberfläche: Fahrbahnbelag, aber klar markiert.

● Schutzstreifen

○ Gestrichelte Markierung auf der Fahrbahn (Zeichen 340), Überfahren durch Kfz nur im Bedarfsfall und ohne Gefährdung von Radfahrenden.

○ Mindestbreite: 1,50 m (Regelmaß), Ausnahme 1,25 m.

○ Oberfläche: Fahrbahnqualität, deutliche Markierung.

● Gehwege mit Freigabe für Radfahrende

○ Gehwege, die durch Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ auch für Radfahrende geöffnet sind.

○ Zulässig nur bei Gesamtbreite mind. 2,50 m, davon 1,50 m Bewegungsraum für Fußgänger.

○ Oberfläche: Gehwegqualität, verkehrssicher, ohne gefährliche Unebenheiten.

● Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240)

○ Mindestbreite: mind. 2,50 m, besser 3,00 m (bei stärkerem Fuß- oder Radverkehr 4,00 m).

○ Oberfläche: glatt, durchgehend, hindernisfrei.

● Getrennte Geh- und Radwege (Zeichen 241)

○ Mindestbreite: je Verkehrsart mindestens 1,60 m, Regelmaß Radweg 2,00 m und Gehweg 2,00 m.

○ Oberfläche: baulich oder farblich klar getrennt, durchgehende Qualität.

Vor diesem Hintergrund sowie der aktuellen Stellungnahme der Polizei zur Radwegführung am Wolffsonweg/Alsterdorfer Straße (Drucksache: 22-1170) bitten wir die zuständigen Polizeikommissariate um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Definition und Kategorien

a) Welche Kategorien von Radwegen werden von der Polizei im Bezirk anerkannt?

b) Wie werden Radverkehrsanlagen durch die Polizei qualifiziert, insbesondere hinsichtlich Mindestanforderungen an bauliche Beschaffenheit und Verkehrssicherheit?

c) Welche Definition legt die Polizei für einen „baulichen Radweg“ zugrunde und wie grenzt sie diesen gegenüber anderen Formen von Radverkehrsanlagen ab?

d) Wurden und werden Ordnungsgelder gegen die Halterinnen und Halter von PKW/LKW erlassen, die auf „baulichen Radwegen“ parken bzw. die Zufahrt zu diesen blockieren?

Die Verkehrsdirektion 52 (Zentrale Straßenverkehrsbehörde) nimmt hierzu in Abstimmung mit der Straßenverkersbehörde des PK 33 wie folgt Stellung.

Zu 1.

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde bestätigt, dass die Polizei im Bezirk bauliche Radwege nach klar definierten Kriterien bewertet und in verschiedene Kategorien einteilt. Dabei wird besonderer Wert auf die Einhaltung der Mindestanforderungen an bauliche Beschaffenheit und Verkehrssicherheit gelegt.

Im Bereich der Alsterdorfer Straße wird kein durchgängig nutzbarer baulicher Radweg im polizeilichen Sinne anerkannt, weshalb auch keine Radwegbenutzungspflicht besteht.

Die Polizei differenziert Radverkehrsanlagen in mehrere Kategorien, wobei „bauliche Radwege“ als eigenständige, baulich abgegrenzte Anlagen definiert werden, die den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) entsprechen müssen. Diese Definition grenzt bauliche Radwege von Schutzstreifen oder Mischverkehrsflächen ab. Radverkehrsanlagen werden anhand der in der Anfrage aufgeführten einschlägigen Regelwerke qualifiziert und voneinander abgegrenzt. Die Führungsform des Radverkehrs ist stark abhängig von den örtlichen Gegebenheiten. In die Wahl der Radverkehrsführung spielen Umstände, wie Platzverhältnisse, Verkehrsdichte, die Bedeutung in Bezug auf die Einbindung in das Radverkehrsnetz und andere lokale Umstände mit ein.

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Durchgängigkeit von Radverkehrsanlagen werden Ordnungsgelder gegen Fahrzeughalter, die bauliche Radwege blockieren, konsequent verhängt. Dies geschieht im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen.

2. Konkretisierung am Beispiel Alsterdorfer Straße

a) Ist der Polizei im Bereich der Alsterdorfer Straße zwischen Carl-Cohn-Straße und Braamkamp ein Wegabschnitt bekannt, den sie nach eigenen Kriterien als nutzbaren Radweg qualifizieren würde?

b) Falls ja: Welcher der oben genannten Kategorien ordnet die Polizei diesen Radweg zu?

c) Falls nein, weshalb kategorisiert das PK33 in seiner Stellungnahme zu Drucksache 22-1170 zumindest einen Teil dieses Wegabschnitts als “baulichen Radweg”?

d) Falls 2a) bejaht wird: Gelangt die Polizei zu der Einschätzung, dass dieser Radweg den baulichen Standards und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäß VwV-StVO und ERA 2010 genügt?

e) Falls 2a) bejaht wird: Weshalb ist für diesen Radweg keine Radwegbenutzungspflicht durch entsprechendes Verkehrszeichen (Zeichen 237) angeordnet?

Zu 2.

Zur Einstufung der Radverkehrsführung in der Alsterdorfer Straße zwischen der Carl-Cohn-Straße und dem Braamkamp sind keine polizeieigenen Kriterien bekannt, die eine valide Beantwortung der Frage zur Qualifizierung zuließen.

Der Straßenakte nach handelt es sich im besagten Abschnitt um einen nicht benutzungspflichtigen baulichen Radweg. Dieser entspricht nicht den heutigen Anforderungen an die Einrichtung von Radverkehrsanlagen.

Seit der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07. August 1997 (BGB I S. 2028) müssen Radfahrer seit 1. Oktober 1998 vorhandene Radwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege (nur) dann benutzen, wenn sie mit Zeichen 237 (Radweg) bzw. 240 (gemeinsamer Geh-/Radweg) oder 241 (getrennter Geh-/Radweg) gekennzeichnet sind. Derartige Beschränkungen dürfen ebenfalls im Rahmen der o.a. Novelle nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. In jedem Fall kommt eine Anordnung der Radwegbenutzungspflicht jeweils nur bei baulich ausreichenden Radwegen laut StVO und der VwV-StVO in Betracht. Im gesamten Straßenverlauf werden die erforderlichen Regelbreiten nicht erfüllt.

3. Verkehrssicherheit und ruhender Verkehr

a) Wird sichergestellt, dass die Aufleitungen und Einmündungsbereiche jederzeit frei befahrbar sind , d.h. ein Zuparken durch den ruhenden Verkehr ausgeschlossen wird?

Zu 3.

siehe Punkt 1.

4. Umgang mit nicht-standardgerechten Radverkehrsanlagen

a) Erachtet es die Polizei generell als erforderlich, eine bauliche Ertüchtigung nicht vollständig nutzbarer, untermaßiger “baulicher Radwege” gegenüber dem Bezirksamt anzumahnen?

b) Beabsichtigt die Polizei, Aufleitungsmarkierungen auf unzulängliche Radwege oder ganze Radverkehrsanlagen, die erklärtermaßen den genannten Standards nicht entsprechen, zurückbauen zu lassen, analog zu den derzeitigen Planungen in der Rathenaustraße (Drucksache – 22-1362), wo die Polizei zu dem Schluss kam, dass der Radweg in einem derart schlechten Zustand sei, dass er nicht länger genutzt werden könne?

c) Falls ja, erachtet es die Polizei im Prinzip als erforderlich, im Falle einer Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Straße (z.B. aufgrund nicht vollständig nutzbarer, untermaßiger baulicher Radwege), aus verkehrsplanerischer Sicht, bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung anzuregen, bzw. Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempo-30) anzuordnen?

Zu 4.

Die Polizei fordert grundsätzlich die bauliche Ertüchtigung untermaßiger Radwege und den Rückbau von Radverkehrsanlagen oder Teilen von diesen, sowie die Entfernung von Markierungen, wenn diese den Anschein erwecken, als führten sie zu entwidmeten Radwegen. Grundsätzlich werden verkehrsberuhigende Maßnahmen bei einer Führung des Radverkehrs im Mischverkehr unterstützt.

4. Sonstige Hinweise

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde unterstützt die polizeiliche Praxis, Radverkehrsanlagen streng nach baulichen und verkehrssicherheitstechnischen Kriterien zu bewerten und bei Mängeln konsequent Maßnahmen einzufordern. Die konsequente Ahndung von Verstößen gegen das Parkverbot auf baulichen Radwegen trägt wesentlich zur Verkehrssicherheit bei. Die differenzierte Betrachtung des Radwegenetzes, insbesondere im Bereich der Alsterdorfer Straße, zeigt die Notwendigkeit einer einheitlichen und standardisierten Bewertung, um klare Zuständigkeiten und Maßnahmen ableiten zu können. Die Empfehlung, bei unzureichenden Radwegen den Radverkehr im Mischverkehr zu führen und diesen durch verkehrsberuhigende Maßnahmen zu schützen, entspricht den aktuellen verkehrsplanerischen Erkenntnissen und wird ausdrücklich befürwortet. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Antje Nettelbeck

Jan D. Talleur

Dr. Jörg Bormann

(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

Lokalisation Beta
Alsterdorfer Straße Rathenaustraße Wolffsonweg Carl-Cohn-Straße Braamkamp

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Themen Beta

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