22-1468

Qualifizierung und Standards von Radwegen im Bezirk Hamburg-Nord am Beispiel der Alsterdorfer Straße Anfrage gem.§ 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Gut nutzbare und komfortable Radwege sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit und der Förderung des Radverkehrs. Gesetzlich und planerisch werden unterschiedliche Formen von Radverkehrsanlagen unterschieden. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den Verwaltungsvorschriften, die technischen Anforderungen aus den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010). Wesentliche Kriterien sind Breite, Oberflächenqualität, Erkennbarkeit und Sicherheit anKnotenpunkten.

Nach den einschlägigen Regelwerken (VwV-StVO, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen [ERA 2010]), werden folgende Kategorien unterschieden:

Bauliche Radwege

Von der Fahrbahn getrennte Wege mit eigenem baulichen Körper (z.B. Bordstein, Grünstreifen).

Mindestbreite: i.d.R. 2,00 m (Regelmaß), mindestens 1,60 m bei geringem Radverkehr.

Oberfläche: glatt, fest, witterungsbeständig (Asphalt oder Betonverbundsteine), frei von Unebenheiten.

Radfahrstreifen

Mit durchgezogener Linie (Zeichen 295) auf der Fahrbahn markiert, ausschließlich für Radfahrende.

Mindestbreite: 1,85 m (inkl. Sicherheitsraum), Regelmaß 2,00 m.

Oberfläche: Fahrbahnbelag, aber klar markiert.

Schutzstreifen

Gestrichelte Markierung auf der Fahrbahn (Zeichen 340), Überfahren durch Kfz nur im Bedarfsfall und ohne Gefährdung von Radfahrenden.

Mindestbreite: 1,50 m (Regelmaß), Ausnahme 1,25 m.

Oberfläche: Fahrbahnqualität, deutliche Markierung.

Gehwege mit Freigabe für Radfahrende

Gehwege, die durch Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ auch für Radfahrende geöffnet sind.

Zulässig nur bei Gesamtbreite mind. 2,50 m, davon 1,50 m Bewegungsraum für Fußnger.

Oberfläche: Gehwegqualität, verkehrssicher, ohne gefährliche Unebenheiten.

Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240)

Mindestbreite: mind. 2,50 m, besser 3,00 m (bei stärkerem Fuß- oder Radverkehr 4,00 m).

Oberfläche: glatt, durchgehend, hindernisfrei.

Getrennte Geh- und Radwege (Zeichen 241)

Mindestbreite: je Verkehrsart mindestens 1,60 m, Regelmaß Radweg 2,00 m und Gehweg 2,00 m.

Oberfläche: baulich oder farblich klar getrennt, durchgehende Qualität.

Vor diesem Hintergrund sowie der aktuellen Stellungnahme der Polizei zur Radwegführung am Wolffsonweg/Alsterdorfer Straße (Drucksache: 22-1170) bitten wir die zuständigen Polizeikommissariate um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Definition und Kategorien

a) Welche Kategorien von Radwegen werden von der Polizei im Bezirk anerkannt?

b) Wie werden Radverkehrsanlagen durch die Polizei qualifiziert, insbesondere hinsichtlich Mindestanforderungen an bauliche Beschaffenheit und Verkehrssicherheit?

c) Welche Definition legt die Polizei für einen „baulichen Radweg“ zugrunde und wie grenzt sie diesen gegenüber anderen Formen von Radverkehrsanlagen ab?

d) Wurden und werden Ordnungsgelder gegen die Halterinnen und Halter von PKW/LKW erlassen, die auf „baulichen Radwegen“ parken bzw. die Zufahrt zu diesen blockieren?

2. Konkretisierung am Beispiel Alsterdorfer Straße

a) Ist der Polizei im Bereich der Alsterdorfer Straße zwischen Carl-Cohn-Straße und Braamkamp ein Wegabschnitt bekannt, den sie nach eigenen Kriterien als nutzbaren Radweg qualifizieren würde?

b) Falls ja: Welcher der oben genannten Kategorien ordnet die Polizei diesen Radweg zu?

c) Falls nein, weshalb kategorisiert das PK33 in seiner Stellungnahme zu Drucksache 22-1170 zumindest einen Teil dieses Wegabschnitts als “baulichen Radweg”?

d) Falls 2a) bejaht wird: Gelangt die Polizei zu der Einschätzung, dass dieser Radweg den baulichen Standards und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäß VwV-StVO und ERA 2010 genügt?

e) Falls 2a) bejaht wird: Weshalb ist für diesen Radweg keine Radwegbenutzungspflicht durch entsprechendes Verkehrszeichen (Zeichen 237) angeordnet?

3. Verkehrssicherheit und ruhender Verkehr

a) Wird sichergestellt, dass die Aufleitungen und Einmündungsbereiche jederzeit frei befahrbar sind , d.h. ein Zuparken durch den ruhenden Verkehr ausgeschlossen wird?

4. Umgang mit nicht-standardgerechten Radverkehrsanlagen

a) Erachtet es die Polizei generell als erforderlich, eine bauliche Ertüchtigung nicht vollständig nutzbarer, untermaßiger “baulicher Radwege” gegenüber dem Bezirksamt anzumahnen?

b) Beabsichtigt die Polizei, Aufleitungsmarkierungen auf unzulängliche Radwege oder ganze Radverkehrsanlagen, die erklärtermaßen den genannten Standards nicht entsprechen, zurückbauen zu lassen, analog zu den derzeitigen Planungen in der Rathenaustraße (Drucksache 22-1362), wo die Polizei zu dem Schluss kam, dass der Radweg in einem derart schlechten Zustand sei, dass er nicht länger genutzt werden könne?

c) Falls ja, erachtet es die Polizei im Prinzip als erforderlich, im Falle einer Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Straße (z.B. aufgrund nicht vollständig nutzbarer, untermaßiger baulicher Radwege), aus verkehrsplanerischer Sicht, bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung anzuregen, bzw. Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempo-30) anzuordnen?

Antje Nettelbeck

Jan D. Talleur

Dr. Jörg Bormann

(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

Anhänge

Keine

Lokalisation Beta
Alsterdorfer Str. Carl-Cohn-Straße Rathenaustraße

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