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Politische Werbung durch das Bezirksamt Hamburg-Nord: Ist der rote SPD-Filz zurückgekehrt?

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Am 29.9.2025 wurdengegen elf Uhr morgens auf dem Instagram- und dem facebook-Kanal des Bezirksamts Hamburg-Nord im Format von Stories Hinweise auf eine SPD-Parteiveranstaltung veröffentlicht (siehe Screenshots). In den gezeigten Bildern, auf denen eine Privatperson das Bezirksamt getaggt hatte, wird eine Veranstaltung der SPD Groß Borstel beworben, an der die Bezirksamtsleiterin offenkundig als Hauptgast teilnehmen wird. Sie ist zudem dort als einzige Person abgebildet.

Die Stories waren wie bei diesem Format üblich für 24 Stunden öffentlich für alle Nutzer*innen von Instagram bzw. facebook zugänglich.

Ich frage vor diesem Hintergrund:

  1. Wann ist die Bezirksamtsleiterin in dieser Funktion bereits auf Veranstaltungen der SPD (Partei und/oder Fraktion) aufgetreten bzw. wird dies noch tun?

Bitte Datum, Uhrzeit, Ort, Veranstalterin sowie Art/Titel der Veranstaltung angeben.

  1. Wann wurden Veranstaltungen der SPD (Partei und/oder Fraktion) durch das Bezirksamt beworben (z.B. durch Hervorhebung auf den eigenen Social Media Kanälen)?

Bitte Datum und ggf. Uhrzeit, Medium sowie Art der Hervorhebung/Nennung angeben.

  1. Steht dieser Weg der Werbung auch anderen Parteien/Fraktionen der Bezirksversammlung Hamburg-Nord offen?
  2. Entspricht es der Praxis der vergangenen Jahre, dass Veranstaltungen von Parteien/Fraktionen der Bezirksversammlung über die offiziellen Social Media-Kanäle des Bezirksamtes beworben wurden?

Falls ja, bitte Belege beifügen oder benennen.

  1. Wie ist rechtlich die Bewerbung von Partei-/Fraktionsveranstaltungen durch das Bezirksamt zu bewerten? Liegt hier eventuell ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot (vgl. bspw. Beamtenstatusgesetz, §33 (1), [1]) staatlicher Institutionen und Bediensteter vor (bitte mit entsprechender juristischer Begründung)?

Falls ja, welche Konsequenzen kann dieser Verstoß haben?

Falls nein, bitte ebenfalls juristisch begründen.

Anhang:

[1] https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__33.html

§ 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Screenshots Instagram und facebook

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