Ombudsstellen in der Jugendhilfe
Letzte Beratung: 26.08.2020 Jugendhilfeausschuss Ö 6.1.1
Die Einrichtung von Ombudsstellen befindet sich in einer bundesweiten Diskussion. Einige Bundesländer haben aufgrund der Grundlage ihrer jeweiligen Landesgesetzte Ombudsstellen eingerichtet.
Gemäß § 27a AG SGB VIII (Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe) ist die Einrichtung einer Ombudsstelle im Bezirk möglich.
Die Empfehlungen der Enquete-Kommission "Kinderschutz und Kinderrechte weiter stärken …" (Nr. 12a bis 12 d) empfiehlt die Förderung und Verstetigung einer neutralen Ombudsstelle in Hamburg.
Die Ombudsarbeit verfolgt das Ziel, Anliegen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien, Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen durch Ombudspersonen bei der Beantragung, Durchführung, Beendigung von Jugendhilfeleistungen und Ansprüchen nach dem SGB VIII sowie bei Konflikten zu beraten und zu unterstützen. Sie fördert die Wahrnehmung und Umsetzung von Kindesinteressen.
Die Ombudspersonen arbeiten ehrenamtlich und weisungsfrei. Die Auswahl und die Einsetzung der Ombudspersonen erfolgt im Bezirk (Jugendhilfeausschuss/Verwaltung).
Eine zentrale Geschäftsstelle (Fachstelle) mit hauptamtlichem Personal soll die Ombudsbarbeit in den Bezirken unterstützen. Eine adressatengerechte Öffentlichkeitsarbeit soll den Bekanntheitsgrad der Ombudsstellen erhöhen und die Kinderrechte stärker in den Blick der Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit rücken.
Das Fachamt Jugend- und Familienhilfe nimmt an einer Arbeitsgruppe der Sozialbehörde zur weiteren Umsetzung der Ombudsschaft in der Jugendhilfe teil.
Das Bezirksamt legt in der Anlage den Bericht über die konzeptionellen Arbeiten gemäß der Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft, Drucksache 21/18560, sowie die Beantwortung der bürgerschaftlichen Ersuchen Drucksachen 21/18358 und 21/18464 zur Kenntnisnahme vor.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
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