Nord schmeckt - Obst- und Nussbäume in Hamburg-Nord! Kleine Anfrage Nr. 74/2018 von Herrn Christoph Reiffert, GRÜNE-Fraktion
2012 hat die Bezirksversammlung auf Initiative der GRÜNEN beschlossen, dass Hamburg-Nord mehr Obstbäume pflanzen soll. „Öffentliches Obst“ stellt nicht nur eine optische Bereicherung dar, sondern bietet auch viele weitere Vorteile:
•Blüten und Früchte bieten Insekten und anderen Tieren Nahrung
•Kinder, aber auch Erwachsene erleben ganz praktisch, wo unser Obst herkommt
•Reifes Obst lädt zum Naschen ein und dient gesunder Ernährung – allein, oder gemeinsam mit anderen
In unseren Grünanlagen, vereinzelt aber auch an den Straßen, stehen schon jetzt zahlreiche Obst- und Walnussbäume, aber auch Esskastanien, Obst- und Haselnusssträucher. Oft ist zu beobachten, dass die Früchte nicht genutzt werden. Das kann daran liegen, dass manche nicht sicher sind, ob eine Nutzung erlaubt ist oder ob es dafür Bedingungen gibt.
Fragen:
Bäume
807.
Siehe Anlage 1.
Ja. Siehe Anlage 2 und 3.
Es gibt ca. 370 Obst- und Nussbäume in Grünanlagen, auf Kinderspielplätzen und in Kleingartenvereinen (nicht auf Parzellenflächen) im Bezirk Hamburg Nord.
Siehe Anlage 4.
Siehe Anlage 5.
Sträucher
Ja, in ca. 5% der Anlagen sind Nuss- und Obststräucher vorhanden. Genaue Daten sind nicht vorhanden.
Ja, sofern dies in das planerische Konzept passt.
Nutzung
Offiziell nicht, es wird aber grundsätzlich nicht geahndet, sofern die Pflanzen dadurch nicht beschädigt werden.
a.Falls nein:
Welche Regelungen gibt es?
Gemäß der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen §1 (3) 3+4 ist es verboten, Früchte abzubrechen und zu entnehmen.
Falls Verordnungen oder Gesetze eine Ernte verbieten: Gibt es die Möglichkeit von Ausnahmen? Wer müsste diese festlegen?
Gemäß § 1 Absatz 4 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen kann von den Verboten nach Absatz 3 die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Gemäß der Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen sind die Bezirksämter für die Durchführung des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen und der dazu erlassenen Vorschriften zuständig..
Wer darf ggf. wo ernten?
Im Rahmen des Gemeingebrauchs kann jede Bürgerin und jeder Bürger in kleinen Mengen für den Eigenbedarf Obst ernten, sofern dadurch keine Pflanzen beschädigt werden.
b.Falls ja:
Gibt es Regeln für die Ernte (Art, Umfang. Etc.)?
Was ist ggf. zu beachten?
Entfällt.
Nein.
Dem Fachbereich Stadtgrün liegen keine nennenswerten Beschwerden über Nuss- und Obstbäume sowie Sträucher in Grünanlagen vor. Teilweise wurde sich jedoch über verstärktes Wespenaufkommen beschwert.
18.09.2018
Yvonne Nische
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