Neue Bewohnerparkgebiete in Fuhlsbüttel
Anfrage gem. § 27 BezVG
Seit Juni 2019 sind fünf neue Bewohnerparkzonen am Flughafen in Kraft, in denen eine Parkscheibenregelung eingeführt wurde. Die bestehende Bewohnerparkzone N100 „Flughafen“ wurde um fünf weitere Bewohnerparkzonen (N101-105) ergänzt. Für alle Fahrzeuge gilt in diesen Bereichen die Parkscheibenpflicht mit einer Höchstparkdauer von drei Stunden. Die Parkscheibe muss täglich zwischen 09:00 und 20:00 Uhr ausgelegt werden. Bewohner können beim Landesbetrieb Verkehr (Standorte Mitte und Nord) für 30 Euro oder online für 25 Euro/pro Jahr einen Bewohnerparkausweis beantragen. Der Erfolg lässt sich vor Ort gut beobachten. Die Parksituation hat sich deutlich entspannt.
Die Gewerbetreiben z.B. im Erdkampsweg beklagen allerdings, dass es schwierig ist, firmeneigene Fahrzeuge zu parken. Darüber hinaus ist die Lage für z.B. CarSharing-Fahrzeuge nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Seitdem es die neuen Parkzonen gibt, gibt es allerdings die seinerzeit von der CDU vorher gesagten Verdrängungsverkehre. Parallel- und Nebenstraßen sind zugeparkt, mit dem Ergebnis, dass die dortigen Anwohner jetzt oft keine Parkplätze mehr finden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:
Der Landesbetrieb Verkehr nimmt zu 1. - 3. und 4. wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Grundsätzlich haben Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis nach der verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung §45 Absatz 1 bis 1e,x nur Bewohnerinnen und Bewohner, die im entsprechenden Bereich meldebehördlich registriert sind, dort tatsächlich wohnen, bzw. ggf. mit Zweitwohnsitz angemeldet sind und über keinen eigenen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück oder einem angemieteten Stellplatz verfügen. Gewerbetreibende sind hier nicht in der Verwaltungsvorschrift einbezogen.
Zu 2.:
In Einzelfällen kann bei der Nutzung von Miet- oder Carsharing Fahrzeugen die Eintragung des Anbieters erfolgen. In anderen Fällen, z.B. bei Poolfahrzeugen, besteht kein ausreichender Schutz vor Doppelauslegungen etc. Aus diesem Grund wird diese Option hier nicht angeboten. Dem LBV liegen dazu keine nennenswerten Beantragungszahlen vor.
Zu 3.:
Der LBV hat von Beginn an dargestellt, dass Verdrängungseffekte möglich sind und beobachtet die Beschwerdelage. Zu gegebener Zeit wird der LBV grobe Einschätzungen treffen bzw. Untersuchungen durchführen.
Die Polizei kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Fragen 3. und 6. der Drucksache beantworten:
Zu 3.:
Das Parken im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich für alle zugelassenen Fahrzeuge gestattet, solange keine Vorschriften der StVO verletzt werden. Somit dürfen aus den Bewohnerparkgebieten in benachbarte Gebiete „verdrängte“ Fahrzeuge rechtmäßig auf Parkplätzen parken, solange die Vorschriften der StVO eingehalten werden.
Rechtswidriges Parken wird von Seiten der Polizei gebührenpflichtig geahndet. Rechtmäßiges Parken kann von Seiten der Polizei nicht verhindert oder reglementiert werden.
Zu 4.:
Zu den Stadtteilen an der U1 liegt weder nach unserer Datenanalyse noch nach Beschwerdelage ein möglicher Parkraummangel vor, der Untersuchungen bzgl. Bewohnerparken nach sich ziehen würde.
Die genannten Stadtteile, bzw. Gebiete an der S1 sind grundsätzlich für eine Untersuchung bzgl. Bewohnerparken vorgesehen. Aufgrund der zahlreichen untersuchungswürdigen Bereiche in Hamburg ist hierzu kein konkreter Zeitplan vorgesehen. Vorrang haben Gebiete die als kritischer eingestuft wurden, z.B. Karolinenviertel, Sternschanze, Rotherbaum, Altona-Altstadt etc.
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beantwortet die Frage 5 wie folgt:
Zu 5.:
Die Flughafen Hamburg GmbH (FHG) erstellt regelmäßig und insbesondere für die Bedarfsspitzen im Sommer und Herbst eigene Konzepte, um bedarfsgerecht die Stellplatznachfrage am Airport zu gewährleisten. Das Monitoring zeigt, dass auch in diesem Jahr genügend freie Stellplätze vorhanden waren. Daneben setzt sich die FHG ebenso für die Erweiterung von Anwohnerparkzonen im Flughafenumfeld ein. Ein im Sinne der Frage darüber hinausgehendes Konzept des Bezirks ist sowohl der zuständigen Behörde als auch der FHG nicht bekannt.
6. Welche konkreten Maßnahmen hat die zuständige Behörde seit Juni 2019 unternommen, um den Parkdruck in den Wohn- und Gewerbegebieten rund um den Airport – ohne Bewohnerparkzonen- zu senken?
Zu 6.:
Keine.
Grundlage für polizeiliche bzw. straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen ist die StVO bzw. das Gefahrenabwehrrecht. Allein ein erhöhter Parkdruck lässt keine entsprechenden Maßnahmen seitens der Polizei oder Straßenverkehrsbehörde zu. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage 3.
Andreas Schott Martina Lütjens
Fraktionsvorsitzender Dr. Petra Sellenschlo
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