21-0475

Neue Bewohnerparkgebiete in Fuhlsbüttel
Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Seit Juni 2019 sind fünf neue Bewohnerparkzonen am Flughafen in Kraft, in denen eine Parkscheibenregelung eingeführt wurde. Die bestehende Bewohnerparkzone N100 „Flughafen“ wurde um fünf weitere Bewohnerparkzonen (N101-105) ergänzt. Für alle Fahrzeuge gilt in diesen Bereichen die Parkscheibenpflicht mit einer Höchstparkdauer von drei Stunden. Die Parkscheibe muss täglich zwischen 09:00 und 20:00 Uhr ausgelegt werden. Bewohner können beim Landesbetrieb Verkehr (Standorte Mitte und Nord) für 30 Euro oder online für 25 Euro/pro Jahr einen Bewohnerparkausweis beantragen. Der Erfolg lässt sich vor Ort gut beobachten. Die Parksituation hat sich deutlich entspannt.

 

Die Gewerbetreiben z.B. im Erdkampsweg beklagen allerdings, dass es schwierig ist, firmeneigene Fahrzeuge zu parken. Darüber hinaus ist die Lage für z.B. CarSharing-Fahrzeuge nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Seitdem es die neuen Parkzonen gibt, gibt es allerdings die seinerzeit von der CDU vorher gesagten Verdrängungsverkehre. Parallel- und Nebenstraßen sind zugeparkt, mit dem Ergebnis, dass die dortigen Anwohner jetzt oft keine Parkplätze mehr finden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:

 

  1. Welche Möglichkeiten haben Gewerbetreibende als Anlieger im Sinne von „Bewohnern“ in einer Bewohnerparkzone den jeweils unternehmenseigenen Fuhrpark für das Bewohnerparken anzumelden bzw. eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten? Wie hoch sind die damit verbundenen Kosten? Wenn es diese Möglichkeit nicht gibt, warum nicht?
     

 

 

Der Landesbetrieb Verkehr nimmt zu 1. - 3. und 4. wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

Grundsätzlich haben Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis nach der verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung §45 Absatz 1 bis 1e,x nur Bewohnerinnen und Bewohner, die im entsprechenden Bereich meldebehördlich registriert sind, dort tatsächlich wohnen, bzw. ggf. mit Zweitwohnsitz angemeldet sind und über keinen eigenen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück oder einem angemieteten Stellplatz verfügen. Gewerbetreibende sind hier nicht in der Verwaltungsvorschrift einbezogen.

 

  1. Welche Möglichkeiten haben Bewohner in der Bewohnerparkzone, die wechselnde Kfz (Dienstfahrzeuge des Arbeitgebers oder Mietwagen) nutzen und damit kein festes Fahrzeug bei der Anmeldung angeben können?
     

Zu 2.:

 

In Einzelfällen kann bei der Nutzung von Miet- oder Carsharing Fahrzeugen die Eintragung des Anbieters erfolgen. In anderen Fällen, z.B. bei Poolfahrzeugen, besteht kein ausreichender Schutz vor Doppelauslegungen etc. Aus diesem Grund wird diese Option hier nicht angeboten. Dem LBV liegen dazu keine nennenswerten Beantragungszahlen vor.

 

  1. Wie will die zuständige Behörde verhindern, dass nach der Einrichtung der Bewohnerparkzonen die unmittelbar benachbarten Gebiete unter erhöhtem Parkdruck leiden?
     

Zu 3.:

Der LBV hat von Beginn an dargestellt, dass Verdrängungseffekte möglich sind und beobachtet die Beschwerdelage. Zu gegebener Zeit wird der LBV grobe Einschätzungen treffen bzw. Untersuchungen durchführen.

 

Die Polizei kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Fragen 3. und 6. der Drucksache beantworten:

 

Zu 3.:

Das Parken im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich für alle zugelassenen Fahrzeuge  gestattet, solange keine Vorschriften der StVO verletzt werden. Somit dürfen aus den Bewohnerparkgebieten in benachbarte Gebiete „verdrängte“ Fahrzeuge rechtmäßig auf Parkplätzen parken, solange die Vorschriften der StVO eingehalten werden.

Rechtswidriges Parken wird von Seiten der Polizei gebührenpflichtig geahndet. Rechtmäßiges Parken kann von Seiten der Polizei nicht verhindert oder reglementiert werden.

 

  1. Ist geplant, die Anwohnerparkzonen auf weitere Stadtteile entlang der U- und S-Bahnhaltestellen der U1: Ochsenzoll, Kiwittsmoor, Langenhorn-Nord, Langenhorn-Markt, Klein Borstel und der S1: Friedrichsberg, Barmbek, Alte Wöhr, Rübenkamp, Ohlsdorf und Kornweg zu erweitern? Wenn ja wann? Wenn nein, warum nicht?
     

Zu 4.:

Zu den Stadtteilen an der U1 liegt weder nach unserer Datenanalyse noch nach Beschwerdelage ein möglicher Parkraummangel vor, der Untersuchungen bzgl. Bewohnerparken nach sich ziehen würde.

 

Die genannten Stadtteile, bzw. Gebiete an der S1 sind grundsätzlich für eine Untersuchung bzgl. Bewohnerparken vorgesehen. Aufgrund der zahlreichen untersuchungswürdigen Bereiche in Hamburg ist hierzu kein konkreter Zeitplan vorgesehen. Vorrang haben Gebiete die als kritischer eingestuft wurden, z.B. Karolinenviertel, Sternschanze, Rotherbaum, Altona-Altstadt etc.

 

  1. Wurde mit der Flughafen Hamburg GmbH und den ortsansässigen Gewerbebetrieben ein tragfähiges Verkehrskonzept für die 12.000 PKW-Stellplätze rund um den Flughafen entwickelt? Wesentliche Merkmale sollten u.a. ein Marketingkonzept, Parkraumbewirtschaftung mit reduzierten Gebühren und die Ausweitung des Bus-Angebots (z.B. Flixbus) aus Dänemark bzw. der Metropolregion Hamburg sein. Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beantwortet die Frage 5 wie folgt:

 

Zu 5.:

Die Flughafen Hamburg GmbH (FHG) erstellt regelmäßig und insbesondere für die Bedarfsspitzen im Sommer und Herbst eigene Konzepte, um bedarfsgerecht die Stellplatznachfrage am Airport zu gewährleisten. Das Monitoring zeigt, dass auch in diesem Jahr genügend freie Stellplätze vorhanden waren. Daneben setzt sich die FHG ebenso für die Erweiterung von Anwohnerparkzonen im Flughafenumfeld ein. Ein im Sinne der Frage darüber hinausgehendes Konzept des Bezirks ist sowohl der zuständigen Behörde als auch der FHG nicht bekannt.

 

6.  Welche konkreten Maßnahmen hat die zuständige Behörde seit Juni 2019 unternommen, um den Parkdruck in den Wohn- und Gewerbegebieten rund um den Airport – ohne Bewohnerparkzonen- zu senken?

 

Zu 6.:

Keine.

Grundlage für polizeiliche bzw. straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen ist die StVO bzw. das Gefahrenabwehrrecht. Allein ein erhöhter Parkdruck lässt keine entsprechenden Maßnahmen seitens der Polizei oder Straßenverkehrsbehörde zu. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage 3.

 

 

Andreas Schott Martina Lütjens

Fraktionsvorsitzender Dr. Petra Sellenschlo