Nachfragen zur Anfrage nach § 27 BezVG (DrucksachenNr.: 22-1493) Anwendung der StVO-Novelle 2024 und der geänderten VwV-StVO 2025 bei Tempo 30 nach § 45 Abs. 9 StVO sowie Stand der Fortschreibung der HRVV in Hamburg Anfrage gem. § 27 BezVG
In der Antwort auf die o. g. Anfrage bestätigt die Behörde für Inneres und Sport ausdrücklich, dass die StVO sowie die VwV-StVO bundesrechtlich unmittelbar maßgeblich sind und landesinterne Richtlinien – wie die HRVV – nur ergänzend Anwendung finden, soweit sie mit dem Bundesrecht vereinbar sind.
Gleichzeitig teilt die Behörde mit, die Straßenverkehrsbehörden seien zunächst angewiesen worden, bei den neu eingeführten Fallgruppen vorerst keine Anordnungen zu treffen, um eine einheitliche Anordnungspraxis sicherzustellen. Dieses Vorgehen steht in einem Spannungsverhältnis zum Vorrang der bundesrechtlichen Regelungen.
In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Bitte legen Sie dar:
a) Wie die genannten Unsicherheiten gegenüber den Risiken einer weiteren Verzögerung der Anordnung von Tempo-30-Strecken im Umfeld schutzwürdiger Einrichtungen (z. B. Schulen, Kitas) abgewogen wurden,
b) Wie die Leitziele „Verkehrssicherheit“ und „einheitliche Verwaltungspraxis“ in diesem Abwägungsprozess konkret gewichtet wurden.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um folgende Klarstellungen:
a) Auf welcher organisatorischen Grundlage werden Vorgänge zu Anträgen nach § 45 Abs. 9 StVO erfasst? Welche Akten- oder IT-gestützten Register werden hierfür geführt?
Bitte übermitteln Sie eine einmalige Auswertung aller Vorgänge seit dem 11.10.2024:
● Zahl der eingegangenen Anträge,
● ruhend gestellte bzw. zurückgestellte Vorgänge,
● erlassene Anordnungen,
● Ablehnungen.
Bitte differenziert nach den privilegierten Fallgruppen (Schulen/Kitas, Spielplätze, Fußgängerüberwege, hochfrequentierte Schulwege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen).
b) Falls keine laufenden Kennzahlen geführt werden: Bitte begründen Sie, warum bei einer vorgangsbezogenen Aktenführung keine minimalen Quartalskennzahlen (Eingänge/Erledigungen) erhoben werden, obwohl ein pauschaler Verzicht auf Anordnungen nach Ihrer eigenen Darstellung zu messbaren Verzögerungseffekten geführt haben dürfte.
c) Wie wird sichergestellt, dass nach Fortschreibung der HRVV alle ruhend gestellten oder zurückgestellten Fälle automatisch wieder in die Prüfung bzw. Anordnung überführt werden? Bitte beschreiben Sie das Wiedervorlage-/Fristenmanagement und den technischen Mechanismus zur Fallreihung.
Antje Nettelbeck
Jan D. Talleur
Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)
Keine
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