Nachfragen zur Anfrage nach § 27 BezVG (Drucksachen–Nr.: 22-1493) “Anwendung der StVO-Novelle 2024 und der geänderten VwV-StVO 2025 bei Tempo 30 nach § 45 Abs. 9 StVO sowie Stand der Fortschreibung der HRVV in Hamburg” Anfrage gem. § 27 BezVG
In der Antwort auf die o. g. Anfrage bestätigt die Behörde für Inneres und Sport ausdrücklich, dass die StVO sowie die VwV-StVO bundesrechtlich unmittelbar maßgeblich sind und landesinterne Richtlinien – wie die HRVV – nur ergänzend Anwendung finden, soweit sie mit dem Bundesrecht vereinbar sind.
Gleichzeitig teilt die Behörde mit, die Straßenverkehrsbehörden seien zunächst angewiesen worden, bei den neu eingeführten Fallgruppen vorerst keine Anordnungen zu treffen, um eine einheitliche Anordnungspraxis sicherzustellen. Dieses Vorgehen steht in einem Spannungsverhältnis zum Vorrang der bundesrechtlichen Regelungen.
In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet die Fragen wie folgt:
Wie bereits in der Antwort zur Drucksache 22-1493 mitgeteilt, sieht die StVO-Novelle die erleichterte Anordnung von Tempo 30 km/h für weitere bestimmte Fallgruppen vor (Fußgängerüberwege, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen). Aufgrund dessen war eine Fortschreibung der „HRVV Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen“ erforderlich.
Mit der Regelung in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.
Das gleiche gilt für die HRVV Fußgängerüberwege (FGÜ).
Die Sicherung des Fußgängerverkehrs beim Überqueren der Fahrbahn ist eine der wesentlichen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtungen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig erweisen.
Mit der StVO-Novelle 2024 ergibt sich für die Anordnung von Fußgängerüberwegen eine erleichterte Anordnungsmöglichkeit, da die erhöhten Anforderungen zur Anordnung aus § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO entfallen sind.
Bisher wurden FGÜ oftmals wegen fehlender Voraussetzungen aufgrund der in der VwV-StVO genannten zu beachtenden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) abgelehnt. Insbesondere die dort genannten mindestens erforderlichen Querungszahlen und erforderlichen Fahrzeugstärken konnten oftmals nicht erreicht werden. Daher war eine zwingende Erforderlichkeit unter Begründung der besonderen Gefahrenlagen aus § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO nicht gegeben.
Mit der erleichterten Anordnungsfähigkeit und der damit einhergehenden stärkeren Gewichtung des Fußverkehrs wird es als erforderlich erachtet, den zuständigen Straßenverkehrsbehörden Richtlinien vorzugeben und damit eine möglichst einheitliche Anordnungspraxis und auch Handlungssicherheit zu erreichen.
Bitte benennen Sie insbesondere:
Eine inhaltliche Abweichung der verwaltungsinternen Richtlinie von der VwV-StVO besteht nicht. Die HRVV stellen eine Ergänzung und Konkretisierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dar, um eine einheitliche Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die Straßenverkehrsbehörden in Hamburg zu gewährleisten.
Die vermeintlichen Unsicherheiten ergeben sich wie oben dargestellt aus dem fehlenden Rahmen zur Beurteilung der erleichterten Anordnungsfähigkeit und der Sicherstellung einer einheitlichen Anordnungspraxis. Zudem kann bei rechtlichen Neuregelungen nicht auf bestehende Kasuistik, Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden, so dass eine rechtssichere Anwendung erst etabliert werden muss.
Die Begründungen von Verwaltungsentscheidungen müssen immer einzelfallbezogen erfolgen. Durch die Vorgabe eines Rahmens durch die HRVV und die anhand dieses Rahmens zu erfolgenden Qualitätssicherungen und Aufsicht werden die Risiken minimiert.
Die Behörde für Inneres du Sport sieht keine fachlichen oder rechtlichen Unsicherheiten.
Die Fortschreibung der verwaltungsinternen Richtlinien bedarf behördenübergreifender Abstimmungen, z.B. mit der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, als auch eine fachliche Einbindung der Verkehrsdirektion, um eine einheitliche Handlungsweise für die Straßenverkehrsbehörden zu gewährleisten. Damit einhergehend ist auch ein gewisser zeitlicher Aufwand, der in diesem Fall zu vertreten ist.
Bitte legen Sie dar:
a) Wie die genannten Unsicherheiten gegenüber den Risiken einer weiteren Verzögerung der Anordnung von Tempo-30-Strecken im Umfeld schutzwürdiger Einrichtungen (z. B. Schulen, Kitas) abgewogen wurden,
Die Einrichtung von Tempo 30 Strecken namentlich vor Schulen und Kitas ist, wo rechtlich möglich, weitgehend abgeschlossen. Im Hinblick auf neu hinzugekommene Einrichtungen wird künftig in eine Prüfung eingetreten.
b) Wie die Leitziele „Verkehrssicherheit“ und „einheitliche Verwaltungspraxis“ in diesem Abwägungsprozess konkret gewichtet wurden.
Die Gewichtung erfolgt entsprechend den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um folgende Klarstellungen:
a) Auf welcher organisatorischen Grundlage werden Vorgänge zu Anträgen nach § 45 Abs. 9 StVO erfasst? Welche Akten- oder IT-gestützten Register werden hierfür geführt?
Anträge zu § 45 Abs. 9 StVO werden nicht aktenmäßig bei der VD 51 erfasst, sondern werden überwiegend von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden übermittelt, nachdem diese ihrerseits bekannt geworden sind, sei es durch Antrag, oder durch Feststellungen vor Ort. Nachdem die VD 51 die Sachverhalte positiv geprüft hat, werden durch die örtlichen Straßenverkehrsbehörden Anordnungen zu Tempo 30-Strecken gefertigt
Bitte übermitteln Sie eine einmalige Auswertung aller Vorgänge seit dem 11.10.2024:
● Zahl der eingegangenen Anträge,
● ruhend gestellte bzw. zurückgestellte Vorgänge,
● erlassene Anordnungen,
● Ablehnungen.
Bitte differenziert nach den privilegierten Fallgruppen (Schulen/Kitas, Spielplätze, Fußgängerüberwege, hochfrequentierte Schulwege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen).
Wie bereits zu Frage 3 a) erklärt, werden bei der VD 51 aktenmäßig keine Statistiken zu Eingängen, zu zurückgestellten oder abgelehnten Vorgängen geführt. Daher wurden die Straßenverkehrsbehörden der PK im Bereich der BV-Nord angeschrieben, um diese Zahlen zu ermitteln. Hierbei handelte es sich um die Straßenverkehrsbehörden der PK 23, 31, 33, 34, 35, 36 und 37.
Bis auf die StVB der PK 31 und PK 33 ergingen Fehlmeldungen i. S. der Frage . Es wurden und werden keine Statistiken i. S. der Anfrage geführt, bzw. es wurden im erfragten Zeitraum keine Streckenanordnungen getroffen.
Für den Bereich des PK 31 konnten aus der Erinnerung folgende Zahlen ermittelt werden:
Anzahl eingegangener Anträge: 4
abgelehnte Anträge: 3
zurückgestellte Anträge 1
Davon:
T30 Schule 1
T30 Kita+Schule 1
T30 generell 2
Die StVB des PK 31 weist darauf hin, dass auch dort keine Statistiken i. S. der Anfrage geführt werden. Die gemachten Angaben erheben deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch das PK 33 führt keine Auflistung mit deren Hilfe ein Antwortbeitrag zu vorliegender Drucksache abschließend beantwortet werden könnte.
Rückblickend können seit dem 11.10.2024 Eingänge zu 8 Anträgen/Anregungen/Anfragen belegt werden.
• Alte Wöhr / Alter Güterbahnhof, Spielplatz
• Alsterdorfer Straße Verlängerung T30 zwischen Bodelschwinghstraße – Sengelmannstraße, 2 Schulen + Stiftungsgelände
• Borgweg zw. Otto-Wels-Straße und Wiesendamm, Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte
• Carl-Cohn-Straße, Schulweg
• Dorotheenstraße 102, Kita
• Sierichstraße 177+183, Kita
• Südring 40, Kita / Südring 38 Behinderteneinrichtung
• Wiesendamm, Winterhuder Reformschule
Ruhend gestellte bzw. zurückgestellte Vorgänge: 2
• Alsterdorfer Straße Verlängerung T30 zwischen Bodelschwinghstraße – Sengelmannstraße, Schule
• Carl-Cohn-Straße, Schulweg
Erlassene Anordnungen seit 11.10.2024: 3/4
• Alsterdorfer Straße 39-75, Schule
• Dorotheenstraße 102, Kita
• (Ohlsdorfer Straße 30, Kita wurde in 2022 angeordnet, in 2025 erfolgte eine Erweiterung Kita + T30 Nacht)
• Südring 38, Behinderteneinrichtung
Ablehnungen: 5
• Alte Wöhr / Alter Güterbahnhof, Spielplatz
• Borgweg zw. Otto-Wels-Straße und Wiesendamm, Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte
• Sierichstraße 177+183, Kita
• Südring 40, Kita
• Wiesendamm, Winterhuder Reformschule
b) Falls keine laufenden Kennzahlen geführt werden: Bitte begründen Sie, warum bei einer vorgangsbezogenen Aktenführung keine minimalen Quartalskennzahlen (Eingänge/Erledigungen) erhoben werden, obwohl ein pauschaler Verzicht auf Anordnungen nach Ihrer eigenen Darstellung zu messbaren Verzögerungseffekten geführt haben dürfte.
s. Antwort zur vorherigen Frage
c) Wie wird sichergestellt, dass nach Fortschreibung der HRVV alle ruhend gestellten oder zurückgestellten Fälle automatisch wieder in die Prüfung bzw. Anordnung überführt werden? Bitte beschreiben Sie das Wiedervorlage-/Fristenmanagement und den technischen Mechanismus zur Fallreihung.
Die wie dargelegt geringe Zahl zurückgestellter Anträge wird wieder aufgegriffen.
Antje Nettelbeck
Jan D. Talleur
Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)
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