22-1646

Nachfragen zur Anfrage nach § 27 BezVG (Drucksachen–Nr.: 22-1493) “Anwendung der StVO-Novelle 2024 und der geänderten VwV-StVO 2025 bei Tempo 30 nach § 45 Abs. 9 StVO sowie Stand der Fortschreibung der HRVV in Hamburg” Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

In der Antwort auf die o. g. Anfrage bestätigt die Behörde für Inneres und Sport ausdrücklich, dass die StVO sowie die VwV-StVO bundesrechtlich unmittelbar maßgeblich sind und landesinterne Richtlinien wie die HRVV nur ergänzend Anwendung finden, soweit sie mit dem Bundesrecht vereinbar sind.

Gleichzeitig teilt die Behörde mit, die Straßenverkehrsbehörden seien zunächst angewiesen worden, bei den neu eingeführten Fallgruppen vorerst keine Anordnungen zu treffen, um eine einheitliche Anordnungspraxis sicherzustellen. Dieses Vorgehen steht in einem Spannungsverhältnis zum Vorrang der bundesrechtlichen Regelungen.

In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welche konkreten Gründe haben zur Entscheidung geführt, in den neuen Fallgruppen vorläufig keine Anordnungen zu treffen, obwohl die VwV-StVO 2025 bereits gilt und die HRVV nur ergänzend heranzuziehen ist?

    Bitte benennen Sie insbesondere:
    1. Ob die Behörde davon ausgeht, dass die novellierte HRVV inhaltlich von der VwV-StVO abweichen wird und wenn ja, in welchen Punkten.
    2. Welche fachlichen oder verfahrensbezogenen Unsicherheiten bei einem unmittelbaren Vollzug nach StVO/VwV-StVO angenommen wurden.
    3. Weshalb diese Risiken nicht durch einzelfallbezogene Begründungen, Qualitätssicherung oder zusätzliche Aufsicht minimiert werden konnten.
  1. Welche fachlichen oder rechtlichen Unsicherheiten sieht die Behörde, die ein temporäres Zuwarten sachlich rechtfertigen sollte?

Bitte legen Sie dar:

a) Wie die genannten Unsicherheiten gegenüber den Risiken einer weiteren Verzögerung der Anordnung von Tempo-30-Strecken im Umfeld schutzwürdiger Einrichtungen (z. B. Schulen, Kitas) abgewogen wurden,

b) Wie die Leitziele „Verkehrssicherheit“ und „einheitliche Verwaltungspraxis“ in diesem Abwägungsprozess konkret gewichtet wurden.

  1. In Drucksache 22-149 wird ausgeführt: „Eine Statistik über die Anzahl der Anträge wird bei der Verkehrsdirektion (VD) 51 nicht geführt.“ Gleichzeitig wird ausgeführt, dass bis zur HRVV-Fortschreibung regelmäßig darauf hingewiesen wurde, solche Anträge erst danach „rechtssicher“ anzuordnen. Dies setzt nachweislich Bearbeitungsschritte und Schriftverkehr voraus. Darüber hinaus wurden die Straßenverkehrsbehörden „zunächst angewiesen“, in den neuen Fallgruppen nicht anzuordnen. Auch dies impliziert fallbezogene Entscheidungen.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um folgende Klarstellungen:

a) Auf welcher organisatorischen Grundlage werden Vorgänge zu Anträgen nach § 45 Abs. 9 StVO erfasst? Welche Akten- oder IT-gestützten Register werden hierfür geführt?

Bitte übermitteln Sie eine einmalige Auswertung aller Vorgänge seit dem 11.10.2024:

Zahl der eingegangenen Anträge,

ruhend gestellte bzw. zurückgestellte Vorgänge,

erlassene Anordnungen,

Ablehnungen.

Bitte differenziert nach den privilegierten Fallgruppen (Schulen/Kitas, Spielplätze, Fußngerüberwege, hochfrequentierte Schulwege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen).

b) Falls keine laufenden Kennzahlen geführt werden: Bitte begründen Sie, warum bei einer vorgangsbezogenen Aktenführung keine minimalen Quartalskennzahlen (Eingänge/Erledigungen) erhoben werden, obwohl ein pauschaler Verzicht auf Anordnungen nach Ihrer eigenen Darstellung zu messbaren Verzögerungseffekten geführt haben dürfte.

c) Wie wird sichergestellt, dass nach Fortschreibung der HRVV alle ruhend gestellten oder zurückgestellten Fälle automatisch wieder in die Prüfung bzw. Anordnung überführt werden? Bitte beschreiben Sie das Wiedervorlage-/Fristenmanagement und den technischen Mechanismus zur Fallreihung.

Antje Nettelbeck

Jan D. Talleur

Dr. Jörg Bormann

(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

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