Monatelanger Leerstand von Wohnraum im Eppendorfer Weg 155
04.10.2019
Lfd. Nr. 32 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Peter Gutzeit (Fraktion DIE LINKE)
„Monatelanger Leerstand von Wohnraum im Eppendorfer Weg 155“
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Im Mai dieses Jahres benachrichtigten mich Eimsbütteler Bürger über einen schon seit 2018 bestehenden Leerstand im Eppendorfer Weg 155. Bei dieser Wohnung handelt es sich wahrscheinlich um eine barrierefreie, nicht um eine Ladenwohnung.
Eine weitere Wohnung in dem Haus solle ebenfalls seit langer Zeit leer stehen.
Meine damalige Anfrage beim Amt für Wohnraumschutz ergab eine unzureichende Antwort nach einer offensichtlichen Recherche meines Fotos von dieser Wohnung.
In der widersprüchlichen Antwort war im Mai die Rede von entsprechenden Überprüfungen, die vorgenommen werden sollten.
Seitdem sind Monate vergangen, ohne dass sich erkennbar ein Bewohnen der Parterrewohnung feststellen lässt. Herumliegende Umzugskartons, ein Doppelstockbett und Ähnliches sollen offensichtlich den Eindruck eines Ein- oder Auszugs suggerieren.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Ja, für die Parterrewohnung fand zwischenzeitlich eine Prüfung der baurechtlichen Situation durch Einsichtnahme in die Bauakte statt. Die Überprüfung der 2. Wohnung erfolgt innerhalb der nächsten 2 Wochen (KW 41/42).
Für die Parterrewohnung wurde festgestellt, dass es sich bei der betreffenden Wohnung tatsächlich um eine Ladenwohnung handelt. Diese Wohnung ist nach dem Ihnen bereits übersandten Urteil, nicht mehr als schützenswerter Wohnraum anzusehen.
Auf Nachfrage zur Lagebezeichnung für die 2. Wohnung erfolgte bisher keine Rückäußerung, daher wird eine „vor-Ort-Ermittlung“ erfolgen. Aus arbeitsökonomischen Gründen erfolgt die Überprüfung mit anderen Objekten zusammen.
Es werden in der Regel nur bei unzureichenden Informationen Ermittlungen vor Ort aufgenommen. Diese sind leider nicht immer zeitnah zu bewältigen.
Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 27 dargestellt, werden in folgender Art und Weise Leerstandsmeldungen überprüft:
Nach Eingangsmeldung eines Verdachts auf Leerstand wird dieser im Eingangsbuch erfasst und es werden Ermittlungen aufgenommen. Diese umfassen u.a. die Überprüfung der Meldung und der Eigentumsverhältnisse z.B. anhand von Bauakten, Behördliche Aufgaben mit Computerunterstützung (BACom), Melderegister sowie ggf. Ortstermine und Einholung der Stellungnahme des Eigentümers. Im Falle einer vorliegenden Zweckentfremdung werden folgende Maßnahmen nach dem Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) eingeleitet:
- Anhörung n. § 14 Abs. 2 HmbWoSchG.
- Ggf. Anordnung eines Wohnnutzungsgebots n.§ 12 HmbWoSchG mit Festsetzung von Fristen und Zwangsgeldern.
- Bei unbegründeter Fristüberschreitung Verwirkterklärung (Zwangsgelder werden wirksam) mit neuer Fristsetzung und Festsetzung neuer Zwangsgelder (i.d.R. Verdoppelung). Dieses Verfahren kann mehrmals angewandt werden.
- Ggf. Einsetzung eines Treuhänder n. § 12b HmbWoSchG, sollten die angewendeten Maßnahmen keinen Erfolg haben. Diese Verfügung musste bisher jedoch noch in keinem Fall getroffen werden.
Dieser beschriebene Ablauf des Verfahrens spiegelt den Regelfall wider, ohne eingelegte Rechtsmittel (Widerspruch), die zu einer Verzögerung führen. Parallel können hierzu noch Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Es wird hier auf die Antwort zu 3. verwiesen.
Nachkontrollen werden durchgeführt, sofern es erforderlich ist. Ein grundsätzlichen Überwachungsintervall gibt es jedoch aufgrund der sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen nicht.
Siehe Antwort zu 4a.
Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 27 dargestellt, wird über die Anzahl der Leerstände wie folgt berichtet:
Die Verwaltung verfährt entsprechend dem BV-Beschluss BV vom 30.10.2014
(http://sitzungsdienst-eimsbuettel.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1001097), wonach die Verwaltung quartalsweise (immer zum ersten Sitzungstermin im Quartal) die bekanntgewordenen Leerstände zu veröffentlichen hat. Ein Sachstandsbericht zu den einzelnen Fällen erfolgt gemäß dieses BV-Beschlusses im ersten Quartal des Folgejahres. Da es sich bei den benannten Informationen in den Sachstandsberichten um personenbezogene Daten handelt, werden diese im nicht öffentlichen Teil der Ausschusssitzung behandelt und für vertraulich erklärt.
Siehe Antwort zu 5.
Die Art der Maßnahmen sind aus den Jahresmeldungen ersichtlich, die seit 2014 abgegeben werden. Zu der Höhe der Sanktionen siehe u. a. Antwort zur Kleinen Anfrage Nr. 27, in der unter 8.1 die Bußgelder für 2019 aufgeführt waren.
2019: 22.000 € in 2 Fällen
2018: 5.000 € 1 Fall
2017: 3152 € 1 Fall
2016: keine
2015: keine
2014: keine
ohne
keine
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