21-1456

Milieuschutz im Umfeld der Erhaltungsverordnung Eppendorf (I)
am Beispiel des geplanten Abrisses und Neubau von Villen "Im Winkel 5-11"

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Die vier Stadtvillen aus dem sehr frühen letzten Jahrhundert sollen einem Neubauprojekt im Rahmen des B-Plan Eppendorf 7 weichen. Als Denkmal werden diese Villen zwar nicht erkannt, in der Erhaltungsverordnung Eppendorf (I) neben anderen Straßenzügen aber ausdrücklich als „Milieuschutzgebiet mit Stadtbildbedeutung“ erwähnt:  

 

"Die an das Erhaltungsgebiet grenzenden Areale Anscharhöhe, Kösterstraße/Im Winkel, Schrammsweg und Kegelhofstraße mit ihren zahlreichen Denkmalensembles sind, ebenso wie der nördliche Teilbereich des Erhaltungsgebiets selbst, als Milieuschutzgebiete mit Stadtbildbedeutung (2009) erkannt worden."

 

Daraus ergeben sich u.a. folgende Fragen an die Bezirksamtsleitung:  

 

  1. Hält das Bezirksamt die Villen „Im Winkel 5-11“ für schützenswert (in welchem Sinne auch immer) und wenn ja warum und wenn nein warum nicht? 

 

Ja, das Bezirksamt hält die Villen für schützenswert. Die Villen sind mit ihrer historischen Bausubstanz und charakteristischen Gestaltung  stadtbildprägend.

 

  1. Gibt es Gründe dafür, dass das Ensemble „Im Winkel“ nicht Teil einer Erhaltungsverordnung geworden ist, wenn ja, welche? 

 

Das Gebiet ist nicht im Gebiet Eppendorf I aufgenommen worden, weil die Tarpenbek-straße als Gebietsgrenze definiert worden war. Es gibt allerdings keinen Grund, der dagegen spräche, das Gebiet Im Winkel/Kösterstraße ebenfalls als Erhaltungsverordnungsgebiet festzusetzen.

 

  1. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, die stadtbildprägenden Villen zu erhalten, einem Abriss nicht bzw. nur in Teilen zuzustimmen? 

 

Es gibt nur die Möglichkeit, eine Erhaltungsverordnung aufzustellen, da gemäß Anlage 2 zum § 60 HBauO ein Abriss genehmigungsfrei erfolgen kann.

 

  1. Wer hat den Wert auch des angrenzenden Gebietes erkannt und es als Milieuschutz mit Stadtbildbedeutung eingestuft? 

 

2009 ist dieses Gebiet vom Bezirksamt im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Gebieten im Bezirk als sogenanntes „erkanntes Milieuschutzgebiet“ bezeichnet worden. Diese Gebiete waren durch keine Verordnung oder Festlegung im Bebauungsplan geschützt. Inzwischen sind mehrere Erhaltungsverordnungsgebiete beschlossen worden und drei weitere in der Aufstellung. Das Gebiet Im Winkel ist hier noch nicht enthalten.

 

  1. Welche Bedeutung hat ein „Milieuschutzgebiete mit Stadtbildbedeutung“ am Beispiel der Bebauung „Im Winkel“ speziell auch in Bezug auf die genannten Stadtvillen?

 

Diese Gebiete sind durch keine Verordnung oder Festlegung im Bebauungsplan geschützt, allerdings gelten sie als prüfungs- und diskussionswürdig. Einen Schutz vor Abriss erhalten die Gebiete erst mit dem Erlass einer Erhaltungsverordnung

 

 

 

 

Michael Werner-Boelz        04.09.2020