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Mietpreisbremse Kleine Anfrage Nr. 79/2017 von Herrn Bernd Kroll

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

In der Sitzung des StekA am 18. Mai wurde, analog der Aussage der Robert Vogel KG im Hamburger Abendblatt vom 18.05.2017, auch von der Vertreterin der SPD Fraktion den anwesenden Bürgern zugesichert, dass für die im Rahmen des Projektes Dorotheenkai geplanten neuen Wohnungen die Mietpreisbremse gilt.

Dieses wurden auch auf eine Nachfrage eines Bürgers von der Vertreterin der SPD Fraktion im StekA nicht korrigiert. 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

 

  1. Trifft es zu, dass die Mietpreisbremse auch für die neu gebauten Wohnungen gelten wird? Wenn ja, aus welchem Grunde? Bitte die entsprechenden Normen / Vorschriften angeben.
    Wenn nein, wie stellt sich der aus Sicht des Bezirksamtes Hamburg- Nord dar (bitte die entsprechenden Normen / Vorschriften angeben) und warum wurden dieses in der Sitzung des StekA von den Vertretern des Bezirksamtes nicht richtig gestellt?

 

Nein.

Informationen zu Regelungen der Mietpreisbremse sind unter anderem auf Hamburg.de zu finden (http://www.hamburg.de/mietenspiegel/4606594/mietpreisbremse/). Im Rahmen der Diskussion im Ausschuss ist ausreichend geklärt worden, dass die Mitpreisbremse für neu errichtete Wohnungen nicht gilt. Insbesondere durch den Redebeitrag des Investors zur Wiedervermietung der Wohnungen nach dem Auslaufen der vertraglich festzulegenden Bindungsfrist war die Frage ausreichend beleuchtet und eine Stellungnahme der Vertreter des Bezirksamtes entbehrlich.

 

 

  1. Welche Möglichkeiten sieht der Bezirksamtsleiter eine der Mietpreisbremse vergleichbaren Regelung in die Vereinbarung mit dem Investor zu treffen und in welchen Verträgen wurde eine solche bzw. vergleichbare Regelung in den vergangenen Jahren seitens des Bezirksamtes Hamburg Nord vertraglich vereinbart?

 

Diese Frage wird derzeit im Stadtentwicklungsausschuss beraten. In bisherigen städtebaulichen Verträgen gibt es keine entsprechenden Regelungen.


 

  1. Wie hoch wären nach Auffassung des Bezirksamtes heute die Vergleichsmieten für die geplanten Wohnungen, wenn diese schon vermietet werden könnten? Bitte die entsprechenden Normen / Vorschriften angeben.

 

Anhaltspunkte hierzu können aus dem Mietenspiegel abgeleitet werden (http://www.hamburg.de/contentblob/3134246/91bc6512096b7b9e462987f2f323daa0/data/d-die-mietenspiegel-tabelle-2015.pdf ).


 

  1. Trifft es zu, dass die derzeitigen Regelungen zur Mietpreisbremse zeitlich befristet sind? Wenn ja, von wann bis wann und unter welchen Voraussetzungen verlängern sich diese Regelungen automatisch?
     

Ja, vom 01. Juli 2015 an. Die Geltungsdauer beträgt 5 Jahre.


 

  1. Trifft es zu, dass die Regelungen zur Kappungsgrenze zeitlich befristet sind?
    Wenn ja, von wann bis wann und unter welchen Voraussetzungen verlängern sich diese Regelungen automatisch?

 

Ja, vom 01. September 2013. Die Geltungsdauer beträgt 5 Jahre.

 

  1. Wodurch kann seitens des Bezirksamtes sichergestellt werden, dass die neuen Wohnungen gemäß dem Motto des Investors „Winterhude ist für alle“ insbesondere an einkommensschwache Wohnungssuchende vergeben werden und nicht an die solventesten?

Das Bezirksamt vertraut auf die Zusicherung des Investors und schöpft dieses Vertrauen aus zurückliegenden Erfahrungen.

 

 

02.06.2017 

Harald Rösler
 

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