20-5184

Mehr Parkraum in der Jarrestadt Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude hat sich in seiner Sitzung am 27.11.2017 mit dem o.g. Thema auf Grundlage eines Bürgerschreibens (Drucksache 20-4735) befasst und bei Gegenstimmen der DIE LINKE-Fraktion mehrheitlich die folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

„Der Regionalausschuss folgt dem Vorschlag der Initiative für Parkraum in der Jarrestadt, im Wiesendamm während einer Probephase von einem halben Jahr das Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzschild ZZ 1048-10 „nur für PKW“ aufzustellen.“

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung mehrheitlich.

 

Die Polizei Hamburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

§ 45 (2), Satz 1 StVO sieht sinngemäß vor, dass die Straßenbaubehörden die Benutzung von Straßen zur Verhütung von außerordentlichen Schäden, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind (…) verbieten oder beschränken (…) können.

Diese Straßenschäden, verursacht durch parkende Fahrzeuge, liegen im Wiesendamm (Nordseite) offensichtlich nicht vor, denn sonst wäre seitens des Tiefbauamtes eine Initiative zur Nutzungsbeschränkung ergriffen worden.

 

Gemäß § 45 (1) StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen (…) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten (…).

Dabei sind die Vorschriften des § 45 (9) Satz 1 StVO zu beachten, nach denen Verkehrszeichen (…) nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

 

Es ist für die Straßenverkehrsbehörde aus der Beschlusslage nicht ersichtlich, dass mit der aktuell gültigen Parkregelung die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Wiesendamm (Nordseite) dermaßen beeinträchtigt ist, dass eine Parkbeschränkung auf gewisse Fahrzeugarten erforderlich ist. Eine derartige Beschränkung ist auch nicht geeignet, mehr Parkraum in der Jarrestadt zu generieren, weil die verdrängten Fahrzeuge anderenorts in der Jarrestadt Parkraum nutzen könnten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die gewünschte Beschilderung nur für ein halbes Jahr gelten soll. Es ist nicht geklärt, von welcher Stelle und unter welchen Voraussetzungen evaluiert werden soll, ob die Maßnahme wirksam gewesen ist. Diese Evaluation ist jedoch erforderlich, um entscheiden zu können, ob die gewünschte Beschilderung dauerhaft an- oder ggf. weggeordnet werden soll. Ungeachtet der durch die Beschlusslage für die Allgemeinheit entstehenden Kosten erschließt sich für die Straßenverkehrsbehörde auch nicht, welche nach § 45 (9) StVO „besonderen Umstände“ vorliegen, die die gewünschte Beschilderung „zwingend erforderlich“ machen.

 

Aus vorgenannten Gründen lehnt es die Straßenverkehrsbehörde ab, die Beschlussempfehlung mittels straßenverkehrsbehördlicher Anordnung umzusetzen.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Dagmar Wiedemann

 

Anhänge

 

Keine