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Lokal Coffee to Fly in Langenhorn: Wie die Anwohnerschaft vor massiver Verkehrsbelastung schützen? Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Die Gastronomieeinrichtung Coffee To Fly an der Holtkoppel 100 und die benachbarte Aussichtsplattform haben sich in den letzten zwei Jahren zu einem beliebten Treffpunkt für Auto- und Motorradposer entwickelt. Im Internet sind auf einschlägigen Plattformen Texte und Bewertungen wie „Super Treffpunkt für Biker mit (..) Gratis-Rennstrecke vor der Tür“ [1] zu lesen.

Die Anwohner*innen wenden sich seit einiger Zeit mit der Bitte um Hilfe an Behörden und Bezirkspolitik (vergl. Drs. 20-3444 [2], 20-3699 [3] und 20-4947 [4] der Bezirksversammlung Hamburg-Nord). Inzwischen haben sie in Eigeninitiative mittels eines dafür geeigneten und kalibrierten Messgeräts Lärmbelastungen in den Innenräumen ihrer Wohnungen von durchschnittlich 65 dBA und in Spitzen über 93 dBA nachgewiesen (vergl. Anlagen zur Drs. 20-5114 [5]).

Über die reine Lärmbelastung hinaus leiden die Anwohner*innen auch unter dem hohen Verkehrsaufkommen. Die schmalen Straßen des Wohngebiets sind dem hohen Parkdruck und dem Verkehrsaufkommen nicht gewachsen. Begegnungsverkehr ist nicht mehr möglich, wenn am Straßenrand geparkt wird. Es bilden sich lange Staus, es wird über Gehwege ausgewichen, geparkt und Grundstückszuwegungen versperrt. Es kam bereits zu Vorfällen, wo Anwohner auf dem Gehweg angefahren wurden.

Die Situation ist für die Anwohner*innen des betroffenen Wohngebiets offenkundig nicht länger hinnehmbar.

 

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

  1. Seit wann liegen dem zuständigen Polizeikommissariat (PK) Beschwerden der Anwohnerschaft oder anderer Personen rund um das Coffee To Fly vor? (Bitte Anzahl und Zeitpunkte nennen)

 

Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet die Fragen 1 – 6 und 20 wie folgt:

Zu 1.:

Anfragen und Beschwerden, z.B. über Verkehrslärm, werden statistisch nicht erfasst. Entspre-chende Meldungen erreichen die Polizei auf verschiedenen Wegen und werden, wenn dies er-forderlich ist, an die örtlich zuständigen Polizeikommissariate und an die Verkehrsdirektion weiter gegeben. Die Meldungen werden von den Dienststellen bewertet und erforderlichenfalls werden geeignete Maßnahmen eingeleitet, wie z.B. Schwerpunkeinsätze, zielgerichtete Kontrollen oder Kontrollen im Rahmen der täglichen Streifen. 

Die Abteilung Prävention und Verkehr des PK 34 befasst sich, aufgrund einzelner Hinweise be-troffener Anwohner, seit Sommer 2016 mit der Verkehrssituation rund um das Coffee to fly.

  1. Hat das zuständige PK vermehrt Kontrollen zur Verkehrssituation am Zu- und Abfahrtsweg zur Aussichtsplattform vorgenommen? Wenn ja, haben diese Kontrollen zur Beruhigung der Verkehrssituation geführt?
    1. Warum wurden keine Kontrollen später als 19.35h durchgeführt, obwohl die Anwohner Ruhestörung durch Rasen in den Abendstunden und oft bis 1h nachts besonders beklagen?

Zu 2.:

In Kenntnis der dortigen Problematik hat das PK 34 und die Verkehrsstaffel Ost im Rahmen freier Kapazitäten den besagten Bereich zu unterschiedlichsten Tageszeiten (auch nach 19.35 Uhr) stets eigeninitiativ überwacht oder bei Hinweisen aus der Bevölkerung überprüft. Da diese Maßnahmen lediglich punktuell erfolgen konnten, ist eine belastbare Aussage zu einer verkehrsberuhigenden Wirkung nicht möglich. 

  1. Lässt die Personalsituation des zuständigen PK in für eine Verbesserung der Situation ausreichendem Maße Kontrollen zur Verkehrssituation zu?

Zu 3.:

Bezüglich der „Verbesserung der Situation im ausreichenden Maße“ ist das PK 34 aktuell im en-gen fachlichen Austausch mit dem örtlich zuständigen Bezirksamt Hamburg-Nord. Erst nach Abschluss dieser Abstimmung und Festlegung des weiteren Vorgehens können Hinweise dazu erfolgen, ob hierfür ausreichende polizeiliche Kräfte für eine nachhaltige Veränderung zur Vergung gestellt werden können.

  1. Ist das zuständige PK mit geeignetem technischem Equipment ausgestattet, um die Verkehrssituation effektiv zu überwachen?
    Wenn nein, was wäre hierzu notwendig und welche Kosten würden hierfür anfallen?

Zu 4.:

Die Polizei Hamburg verfügt grundsätzlich über ausreichend technisches Gerät, um die         vorhandenen Problemfelder überwachen zu können. 

  1. Stehen dem zuständigen PK die notwendigen organisatorischen Mittel und Befugnisse zur Verfügung, um die Verkehrssituation in den genannten Straßen zu überwachen?
    Wenn nein, was wäre hierfür notwendig und welche Kosten würden hierfür anfallen?

Zu 5.:

Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes wird im Wesentlichen durch das Straßenverkehrsrecht und das Wegerecht geregelt. Verstöße gegen diese Vorgaben zu ahnden ist Aufgabe der Polizei und somit des PK 34. Die Befugnisse zur Erledigung dieser Aufgaben sind ausreichend.

  1. Ist die Kontrollgruppe „Autoposer“ der Polizei bereits aktiv geworden? Falls ja,
    1. seit wann und wie oft?
    2. Welche Maßnahmen wurden seitens der polizeilichen Kontrollgruppe ergriffen?

Zu 6.:

Der Bereich Holtkoppel und Umgebung wurde bereits als möglicher Brennpunkt lärmender Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer identifiziert. Bisher wurde dieser Bereich im Rahmen der Streife durch die Kontrollgruppe „Autoposer“ angefahren, Maßnahmen wurden dort mangels Feststellungen nicht getroffen. Eine Anzahl der Streifenfahrten kann nicht genannt werden, da die im Rahmen der Streifen befahrenen Gebiete und Straßen statistisch nicht erfasst werden. Bei entsprechender Wetterlage sind ab Frühjahr 2018 grundsätzlich auch in diesem Bereich weitere Maßnahmen durch die Kontrollgruppe „Autoposer“ im Rahmen der personellen Ressourcen geplant.

  1. Welches Planrecht besteht in dem genannten Bereich im Umfeld der Fläche Holtkoppel 100?

Geltendes Planungsrecht im Bereich Holtkoppel 100 ist der Baustufenplan Langenhorn vom 28.02.1956. Dieser beinhaltet die Festsetzung: „Für sonstige besondere Zwecke vorbehaltene Flächen“ mit der inhaltlichen Zweckbestimmung „Flughafenerweiterung“.

 

  1. Welche planrechtliche Nutzung besteht für das Flurstück an der Holtkoppel 100?

Die Festsetzung des geltenden Baustufenplans Langenhorn ist im Bereich Holtkoppel 100 nicht rechtsverbindlich. Bauvorhaben sind daher gemäß §34 BauGB zu beurteilen.

 

  1. Ist das Grundstück im Eigentum der FHH oder eines Unternehmens in mehrheitlich öffentlichem Besitz? Wenn ja, wer ist die Eigentümerin?

Das Flurstück 11496 der Gemarkung Langenhorn befindet sich im Grundbesitz der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

  1. Welche Funktion hat die Zuwegung zum Flurstück Holtkoppel 100?

Siehe Antwort zu Frage 11.

 

  1. Ist die Zuwegung zum Flurstück Holtkoppel 100 öffentlich gewidmet oder ist dies ein Arbeits- und Schauweg?

Der seinerzeit neu angelegte Teil der Straße Holtkoppel von der Hausnummer 84 bis 57 (ohne die Flughafenzufahrt) einschließlich der über die Umgehung Fuhlsbüttel geführte Brücke, der Treppenanlage zum Wanderweg, dem Aussichtspunkt und der Böschungs­bereiche wurde mit Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger am 13.11.2002 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

  1. Welche baurechtlichen Genehmigungen liegen zum Betrieb des Coffee To Fly vor?

 

Folgende Baurechtliche Genehmigungen liegen für das Coffee To Fly vor:

 

  1. Baugenehmigungsverfahren nach § 60 (1) HBauO vom 10.05.2004
    Imbiss mit öffentlichen Toiletten auf der Aussichtsplattform
    Genehmigt am 30.07.2004

 

  1. Baugenehmigungsverfahren nach § 60 (1) HBauO vom 11.10.2005
    Errichtung einer Terrasse auf der Aussichtsplattform
    Genehmigt am 16.12.2005

 

  1. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO vom 05.10.2006
    Wintergarten am Imbiss
    Genehmigt am 29.11.2006

 

  1. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO vom 21.05.2010
    Erweiterung des vorhandenen Imbisses
    Genehmigt am 06.01.2011

 

  1. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO vom 31.07.2012
    Erweiterung des vorhandenen Imbisses mit  einer kurzen Terrassenanlage
    Genehmigt am 28.09.2012

 

  1. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO vom 21.07.2014
    Erweiterung des der Aussichtsplattform (Terrassenanlage)
    Genehmigt am 29.02.2016

 

  1. Seit wann wird auf der hamburgeigenen Internetseite Hamburg.de Werbung für die Gastronomieeinrichtung Coffee To Fly geschaltet?

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) nimmt auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Marketing Gesellschaft mbH und hamburg.de zu den Fragen 13 – 19 wie folgt Stellung:

 

Zu 13.:

Das Café „Coffee To Fly" (BT Handelsgesellschaft mbH) schaltet keine Werbung auf der Internetseite hamburg.de.

 

  1. Seit wann und wo wird das Coffee to Fly in redaktionellen Inhalten auf der
    Seite hamburg.de erwähnt (z.B.
    www.hamburg.de/flughafen/2314550/planespotting-fuhlsbuettel)?
    Bitte eine vollständige Liste mit Adresse der jeweiligen Seite und
    Veröffentlichungsdatum.

Zu 14.:

Folgende Inhalte sind oder waren auf hamburg.de abrufbar:

 

http://www.hamburg.de/tickets/e/9923996/coffee-to-fly/

Seit dem 23. November 2017 unter „Tickets“ abrufbar.

 

http://www.hamburg.de/geheimtipps/5844992/geheimtipps-mai/

Planespotting und das Coffee-to-Fly, online seit dem 1. Februar 2018.

 

http://www.hamburg.de/sehenswertes-fuhlsbuettel/

Artikel über Fuhlsbüttel mit Planespotting-Absatz und dem Coffee-to-Fly.

Erstellt: 5. September 2012 – letzte Aktualisierung 10. Oktober 2017.

 

http://www.hamburg.de/flughafen/2314550/planespotting-fuhlsbuettel/

Artikel über Planespotting. Absatz über Coffee-to-Fly, genannt “Affenfelsen”.

Erstellt: 11. November 2011 – letzte Aktualisierung: 15. Juli 2014.

 

  1. Wo schaltet der Senat außerdem noch Werbung für das Coffee To Fly?
  2. In welchen anderen von der Stadt Hamburg oder verbundenen Unternehmen
    verantworteten Publikationen (z.B. Flyer, Broschüren, Hinweistafeln, Internetangeboten
    etc.) wird das Coffee to Fly genannt/erwähnt?
    Bitte eine vollständige Liste mit Name der Publikation, Erscheinungsdatum, Auflage und Hinweis, wo diese Publikation erhältlich war/ist.

Zu 15. und 16.:

Fehlanzeige

  1. Wie hoch ist das Verkehrsaufkommen rund um die Gastronomieeinrichtung Coffee To Fly?

Zu 17.:

Der BWVI liegen für die Bezirksstraßen rund um die Gastronomieeinrichtung Coffee To Fly keine Angaben zum Verkehrsaufkommen vor.

Für die B 433 (Zeppelinstraße) liegen für das Jahr 2016 folgende durchschnittliche tägliche Kfz-Verkehrsstärken (DTV; Montag - Sonntag) bzw. werktägliche Kfz-Verkehrsstärken (DTVw; Montag bis Freitag) vor: DTV 2016 ca. 46.000 Kfz/24Std bzw. DTVw 2016 ca. 51.000 Kfz/24Std; der Anteil des Schwerverkehrs (SV = alle Kfz größer 3,5 t zul. Gesamtgewicht) liegt bei 4 % (im Übrigen siehe DTV-/DTVw-Karten und -Tabellen unter http://www.hamburg.de/bwvi/verkehrsbelastung/).

 

  1. Ist im Rahmen der Erteilung der Betriebsgenehmigung ein Verkehrskonzept erstellt worden? Falls ja:
    1. Verkehrskonzept bitte beilegen.
    2. wurden motorisierte Kundenverkehre angenommen?
    3. Wenn motorisierte Kundenverkehre erwartet wurden, in welcher Höhe wurde das Verkehrsaufkommen erwartet?
    4. Entspricht das derzeitige Verkehrsaufkommen noch dem Verkehrskonzept?
    5. Falls das Verkehrsaufkommen nicht mehr dem Verkehrskonzept entspricht: Warum tut es dies nicht?
    6. Wann wurden an welchen Orten Verkehrszählungen mit welchem Ergebnis durchgeführt? Wenn keine Zählungen durchgeführt wurden:
      Woher hat die Fachbehörde ihre Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Straßen Holtkoppel und Wrangelkoppel?

Nein, dies war im Rahmen der unter Nr. 12 genannten baurechtlichen Genehmigungen nicht erforderlich.

 

Falls nein:

  1. Warum wurde dies als nicht erforderlich angesehen? Unter welchen Voraussetzungen fordert die Verwaltung in der Regel ein Verkehrsgutachten zur Erschließung?

Fehlanzeige.

 

  1. Wie leistungsfähig müssen die Zuwegungen sein, um dem derzeitigen Verkehrsaufkommen gerecht zu werden?
    1. Welche der zuführenden Straßen hat diese Leistungsfähigkeit?
    1. Für den Fall, dass keine hinreichende Leistungsfähigkeit gegeben sein sollte: Was bedeutet das für die Betriebsgenehmigung des Coffee to fly?

Zu 19a und b:

Die Leistungsfähigkeit eines Straßenabschnitts ist definiert als die maximale Anzahl von Fahrzeugen, die diesen Abschnitt in einer bestimmten Zeit (z.B. am Tag oder in einer Stunde) passieren können. Erfahrungsgemäß kann ein mit der Holtkoppel vergleichbarer Straßentyp in Hamburg ein Verkehrsaufkommen von 18.000-20.000 Kfz/Tag abwickeln.

Gemäß den aktuell gültigen Vorschriften (RASt. 06) ist z.B. für die Holtkoppel anzunehmen, dass als Sammelstraße eine Verkehrsstärke von 400-800 Kfz/h abgewickelt werden kann. Auch ohne die Vorlage aktueller Fahrzeugzahlen ist daher diesbezüglich abzuleiten, dass über die Leistungsfähigkeit der Holtkoppel gemäß ihrer Funktion im Hamburger Straßennetz die aktuellen Verkehre zum "Coffee to fly" zu- und abgeführt werden können.

  1. Anwohner*innen der umliegenden Straßen haben in einer Eingabe im zuständigen bezirklichen Regionalausschuss Lärmbelastungen in den Innenräumen ihrer Wohnungen von durchschnittlich 65 dBA und in Spitzen über 93 dBA dargestellt. Damit weichen die gemessene Werte eklatant von dem ab, was in der Lärmkartierung der Straßenzüge Holtkoppel, Westerrode und Wrangelkoppel dargestellt wird. Die in Eigeninitiative nachgewiesenen Werte stellen eine massive Gesundheitsgefahr für die Anwohnerschaft dar. Welche Maßnahmen leitet die Innenbehörde daraus ab, um den Gesundheitsschutz der Anwohner*innen sicher zu stellen?
    1. Sind davon abgesehen bereits Maßnahmen getroffen worden?

­        Wenn ja welche?

­        Wenn nein, warum nicht?

  1. Hält die Innenbehörde durchschnittliche Lärmwerte von 65 dBA für einen dauerhaften Gefahrenzustand für die Gesundheit der Anwohner?

 

Zur Ermittlung von Verkehrslärm wird regelhaft rechnerisch nach der „Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen“ (RLS 90) vorgegangen. Sollte doch messtechnisch vorgegangen werden, sind zusätzlich Fahrzeugmengen (Kfz/h), im vorliegenden Fall getrennt nach Fahrzeugklassen (PKW, Quads, Motorräder/roller) sowie Ausbreitungsbedingungen und Abstand zur Quelle (gleich Straße) zu dokumentieren.

 

Um einen repräsentativen Wert der Verkehrsgeräusche zu ermitteln, ist gemäß DIN 45642 „Messung von Verkehrsgeräuschen“ zu unterschiedlichen Zeiten möglichst mehrfach zu messen. Aus den vorgenannten Gründen hat das Bezirksamt daher keine Messungen vorgenommen. Gleichwohl geben aber die zur Verfügung gestellten Dokumentationen der Messungen – vermutlich im Freien auf dem Grundstück Wrangelkoppel 11 erstellt – erhebliche Störwirkungen wieder, denen nach hiesiger Einschätzung mit Mitteln der Lärmminderung wie Lärmschutzwänden nicht beizukommen ist.

 

Für Lärmkartierung und Lärmmessung liegt die Zuständigkeit bei der BUE.

 

 

Bezirksabgeordnete Carmen Wilckens, Michael Werner-Boelz, Ingo Hemesath, Sina Imhof, Dr. Anıl Kaputanoğlu, Timo B. Kranz, Carmen Möller, Christoph Reiffert, Michael Schilf, Tanja Schmedt auf der Günne, Thorsten Schmidt

 

[1] https://gocafes.de/098057/Coffee_To_Fly_Flughafen_Hamburg

[2] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1004875

[3] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1005123

[4] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1006367

[5] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1006530

 

 

                                                                                                                                       11.04.2018

Anhänge

 

 

 

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