Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Anhörung gem. § 13 Abs. 2, Nr. 1 PBefG und § 13 Abs. 4 HWG zum Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für einen Flughafenzubringerverkehr mit Pkw zwischen Kiel und Hamburg Flughafen Antragsteller: Vineta Verkehrsgesellschaft mbH "KielExx"
Letzte Beratung: 20.02.2019 Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Verbraucherschutz Ö 6.3.2
Das Unternehmen Vineta Verkehrsgesellschaft mbH hat bei der Landeshauptstadt Kiel die Erteilung einer Genehmigung nach § 42 PBefG für einen Flughafenzubringer mit Pkw (bis 9 Sitzplätze) für die Dauer von zehn Jahren beantragt. Bedient werden soll die Strecke zwischen der Haltestelle Kiel Saarbrückenstraße bzw. IKEA und Hamburg Flughafen (zwischen Terminal 1 und 2, Haltestellenbereich B).
Da die Relation Kiel-Hamburg von beiden Genehmigungsbehörden nicht mehr als Regionalbereich gewertet wird, wird der Verkehr wohl eher nach § 43 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG oder 42 a genehmigt. Die im Fahrplan angegebene Haltestelle Hamburg ZOB soll nicht angefahren werden.
Als Träger der Straßenbau- bzw. Wegebaulast im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs wird das Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR) des Bezirksamtes Hamburg-Nord gem. § 14 PBefG dazu angehört.
Seitens des Bezirksamtes bestehen für das Gebiet des Bezirks Hamburg-Nord keine Bedenken bei der Erteilung der Genehmigung für einen Flughafenzubringer mit Pkw.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Ralf Staack
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.