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Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Anhörung gem. § 13 Abs. 2, Nr. 1 PBefG und § 13 Abs. 4 HWG zum Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für einen Flughafenzubringerverkehr mit Pkw zwischen Kiel und Hamburg Flughafen Antragsteller: Vineta Verkehrsgesellschaft mbH "KielExx"

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

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20.02.2019
Sachverhalt

Das Unternehmen Vineta Verkehrsgesellschaft mbH hat bei der Landeshauptstadt Kiel die Erteilung einer Genehmigung nach § 42 PBefG für einen Flughafenzubringer mit Pkw (bis 9 Sitzplätze) für die Dauer von zehn Jahren beantragt. Bedient werden soll die Strecke zwischen der Haltestelle Kiel Saarbrückenstraße bzw. IKEA und Hamburg Flughafen (zwischen Terminal 1 und 2, Haltestellenbereich B).

Da die Relation Kiel-Hamburg von beiden Genehmigungsbehörden nicht mehr als Regionalbereich gewertet wird, wird der Verkehr wohl eher nach § 43 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG oder 42 a genehmigt. Die im Fahrplan angegebene Haltestelle Hamburg ZOB soll nicht angefahren werden.

 

Als Träger der Straßenbau- bzw. Wegebaulast im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs wird das Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR) des Bezirksamtes Hamburg-Nord gem. § 14 PBefG dazu angehört.

 

Seitens des Bezirksamtes bestehen für das Gebiet des Bezirks Hamburg-Nord keine Bedenken bei der Erteilung der Genehmigung für einen Flughafenzubringer mit Pkw.

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Ralf Staack