Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Anhörung gem. § 13 Abs. 2, Nr. 1 PBefG und § 13 Abs. 4 HWG zum Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung
Letzte Beratung: 26.03.2019 Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Verbraucherschutz Ö 6.2.4
Der Unternehmer (anonymisiert), Reisedienst von Haus zu Haus, hat bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) einen Antrag auf die Genehmigung des Linienverkehrs nach §42 i.V.m. §2 (6) Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Hamburg und Umgebung mit einem PKW für die Dauer von 10 Jahren gestellt.
Es sollen Fahrgäste von Hamburg inklusive Randgebiete Schleswig-Holstein und Nieder-sachsen in die Zielgebiete in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern befördert werden.
Die genaue Benennung der Fahrstrecken ist nicht möglich, weil die Fahrstrecken jedes Mal anders sein werden, je nachdem, wo die Fahrgäste abzuholen und wo sie hinzubringen sind.
Als Träger der Wegebaulast im Einzugsbereich des beantragten Linienverkehrs wird das Bezirksamt Hamburg-Nord, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Fachbereich Tiefbau gem. §14 PBefG durch die BWVI dazu angehört.
Seitens des Fachbereiches bestehen für das Gebiet des Bezirks Hamburg-Nord keine Bedenken bei der Erteilung der Genehmigung.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Tom Oelrichs
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