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Leerstand in der Jarrestadt
Kleine Anfrage Nr. 46/2019 von Karin Haas, Melanie Mayer, Rachid Messaoudi, Herbert Schulz, AngelikaTraversin, DIE LINKE-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

In dem Block, der durch die Straßen Hanssensweg (gerade Nrn.), Jean-Paul-Weg (gerade Nrn.) und Stammannstr. (ungerade Nrn.) gebildet wird, stehen zahlreiche Wohnungen, überwiegend 3-4 Zimmer Wohnungen, leer, z.T. schon seit über einem Jahr - ein klarer Fall von Zweckentfremdung. Nach Informationen des Mietervereins „Mieter helfen Mietern“ sollen in der Jarrestadt bereits 30 Wohnungen leer stehen

Zweckentfremdung lt. Hamburger Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) liegt vor, wenn Wohnraum länger als 4 Monate leer steht. Der Leerstand in den genannten Straßenzügen sei dem Bezirksamt bekannt, wie der stellvertr. Bezirksamtsleiter Herr Oelrichs im RegA EWi aufgrund einer Bürgerfrage mitteilte, und das Bezirksamt sei mit den Eigentümern bereits in Kontakt.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Seit wann ist dem Bezirksamt der Leerstand bekannt?

 

Seit Ende vergangenen Jahres.

 

  1. Ist dem Bezirksamt der Leerstand vom Eigentümer angezeigt worden gemäß § 10 (2) oder ist der Leerstand von Dritten gemeldet worden und das Bezirksamt dann von sich aus an den Eigentümer/Vermieter herangetreten?

 

Das Bezirksamt hat vor dem Hintergrund konkreter Hinweise eigene Ermittlungen angestellt und ist daraufhin an den Eigentümer herangetreten.

 

 

 

  1. Wie viele Wohnungen stehen nach Kenntnis des Bezirksamts in dem genannten Block zurzeit leer und wie lange schon?

 

Nach Kenntnis des Bezirksamtes stehen derzeit insgesamt mindestens 32 Wohnungen leer; der Leerstand erfolgte fortlaufend seit dem Vorjahr.

 

  1. Ist dem Bezirksamt weiterer Leerstand in der Jarrestadt bekannt, der nicht in den genannten Straßenzügen liegt? Wenn ja, um wie viele weitere Wohnungen handelt es sich?

 

Nein, hierzu liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor.

 

  1. Leerstand kann genehmigt werden, wenn das berechtigte Interesse von Eigentümer/Vermieter das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt (§ 10 (1). Als Gründe hierfür nennt § 9 (3) geplante Um-und Neubaumaßnahmen. Hat der Eigentümer/Vermieter solche Gründe geltend gemacht?

 

Ja.

 

  1. Eine Renovierung/Sanierung einzelner Wohnungen mit anschließender Wiedervermietung wäre jederzeit möglich und ist gängige Praxis im Bestand, bisher nach Aussagen von Anwohnern aber unterblieben. Hat der Eigentümer/Vermieter gegenüber dem Bezirksamt glaubhaft gemacht, dass es sich hier um größere Baumaßnahmen handelt, die über die gründliche Renovierung oder Sanierung einzelner Wohnungen hinausgehen und deshalb erforderlich sind?

 

Der Vermieter vermarktet derzeit einzelne Wohnungen, deren Sanierung überwiegend erst vorgenommen wird, wenn sich ein konkreter Interessent gefunden hat; darüber hinaus befindet er sich nach Kenntnis des Bezirksamtes hinsichtlich der konkreten Baumaßnahmen, unabhängig von ihrem Umfang, in Abstimmung mit den Belangen des Denkmalschutzes.

 

  1. In einem solchen Fall ist der Eigentümer/Vermieter nach § 9 (3) bis zum Beginn der Baumaßnahmen zur Zwischenvermietung verpflichtet. Hat das Bezirksamt gegenüber dem Eigentümer/Vermieter darauf hingewiesen?

 

  1. Bisher ist von einer Zwischenvermietung nichts bekannt. Ein berechtigtes Interesse am Leerstehen lassen ist aber nur gegeben, wenn die Zwischennutzung für den Eigentümer/Vermieter unzumutbar ist. Ist eine solche Genehmigung wegen Unzumutbarkeit beantragt und gegebenenfalls erteilt worden? Welche Gründe für eine solche Unzumutbarkeit sind geltend gemacht worden?

 

  1. Falls eine Genehmigung erteilt worden ist: auf welche und auf wie viele Wohnungen bezieht sich diese Genehmigung?

 

  1. Falls noch keine Genehmigung erteilt worden ist: wann wird das Bezirksamt entscheiden, ob eine Genehmigung erteilt oder versagt wird?

 

Zu den Fragen 7.-10.:

Der Eigentümer hat konkrete Bauabsichten skizziert, deren Umsetzung sich jedoch im Hinblick auf deren auch denkmalgerechte Umsetzung verzögert; eine Verpflichtung zur Zwischenvermietung erscheint in dieser Konstellation weder zumutbar noch sachdienlich.

 

 

 

29.03.2019

Ralf Staack