21-0652

Leerstand Am Ochsenzoll 114
Kleine Anfrage nach §24 BezVG von Herrn Dickow und Herrn Lindenberg (FDP)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Laut Informationen aus der Bevölkerung steht seit 40 Jahren das Wohngebäude Am Ochsenzoll 114 leer und verfällt zunehmend. Das Gebäude soll unbewohnbar sein, Fensterscheiben seien eingeschlagen. Nach dem dort noch gültigen Baustufenplan Langenhorn ist dort Wohngebiet in eingeschossiger offener Bauweise angeordnet.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Ist die Information, dass das Gebäude Am Ochsenzoll seit 1979 leer steht, zutreffend? Wenn nein, wie stellt sich die Situation aus Sicht der Verwaltung dar?

Der Leerstand ist dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt im Juli 2013 bekannt geworden. Laut Akteninhalt ist das Haus seit 1991 unbewohnt.

2. Ist es zutreffend, dass das Gebäude derzeit unbewohnbar ist? Falls ja, seit wann ist dieser Zustand dem Bezirksamt bekannt? Falls nein, wie stellt sich die Situation aus Sicht der Verwaltung dar?

Die Unbewohnbarkeit nach dem HmbWoSchG wurde am 14.04.2015 erteilt. Damit liegt kein Wohnraum mehr im Sinne des HmbWoSchG vor.

 

3. Welche Anstrengungen unternimmt die Verwaltung, den Eigentümer zu bewegen, entweder das Gebäude instand zusetzen und dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen, oder das Bestandsgebäude abzubrechen und einen Neubau zu errichten?

Keine, da das Gebäude kein Wohnraum im Sinne des HmbWoschG ist und ein Abbruch, wie unter 4. mitgeteilt, inzwischen verfahrensfrei erfolgen kann.

4. Hat es seit Feststellung der Unbewohnbarkeit des Gebäudes Bauvorbescheidsanträge oder Bauanträge für das Grundstück gegeben? Wenn ja, wie sind diese beschieden worden?

Das Gebäude sollte bereits 1991 abgebrochen werden. Das damals erforderliche Genehmigungsverfahren wurde vom Grundeigentümer nicht zu Ende geführt. Ein Vorbescheidsverfahren für ein Mehrfamilienhaus mit 3 WE im Jahre 2006 ist vom Grundeigentümer nicht zu Ende geführt worden, so dass der Antrag als zurückgenommen angesehen werden musste. Weitere Anträge hat es nicht gegeben. Der Abbruch des Bestandsgebäudes wäre inzwischen verfahrensfrei.

5. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass von dem Grundstück Am Ochsenzoll 114 - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf dem Nachbargrundstück Am Ochsenzoll 112 eine Wohngruppe mit Verselbständigungsbereich des Trägers Kompetenzwerk S&S gGmbh für Soziales besteht - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht? Wenn ja, was unternimmt die Verwaltung, dieser Gefahr zu begegnen? Wenn nein, warum nicht?

Das Bezirksamt Hamburg-Nord kann hierzu keine Aussage treffen und verweist an die für derartige Wohnprojekte zuständige Stelle sowie an die Behörde für Inneres – Polizei – zur Beurteilung einer Gefahrensituation.

 

 

 

          

Ralf Staack          09.12.2019