20-6730

Korruptionsfälle im Bezirksamt Hamburg-Nord
Kleine Anfrage Nr. 44/2019 von Herrn Claus-Joachim Dickow, FDP

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Fälle von Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB gegebenenfalls in Verbindung mit § 336 StGB im Fall des Unterlassens sowie Untreue gemäß § 266 StGB erschüttern, wenn sie vorkommen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die öffentliche Verwaltung.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord:

  1. In wie vielen Fällen wurde von 2015 bis 2019 jeweils pro Jahr intern oder extern gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes wegen des Verdachts der Vorteilsannahme, Bestechlichkeit oder Untreue ermittelt?
  2. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft von 2015 bis 2019 jeweils pro Jahr gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes wegen des Verdachts der Vorteilsannahme, Bestechlichkeit oder Untreue ein Ermittlungsverfahren eröffnet?
  3. In wie vielen dieser Fälle hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Absatz 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen?
  4. In wie vielen Fällen des Verdachts der Vorteilsannahme, Bestechlichkeit oder Untreue kam es von 2015 bis 2019 jeweils pro Jahr zur Erhebung einer Anklage?
  5. In wie vielen Fällen der vorhergehenden Frage kam es jeweils zu einer Verurteilung?
  6. In wie vielen Fällen der vorhergehenden Frage hat das Gericht einen besonders schweren Fall gemäß § 335 StGB angenommen?
  7. In wie vielen Fällen der vorhergehenden Frage wurde das § 153a Absatz 2 StPO durch das Gericht eingestellt.

Zu den Fragen 1-7:

Das Bezirksamt Hamburg-Nord ist für die Beantwortung der Anfrage nicht zuständig. Insoweit dürfte lediglich ein Auskunfts- und Empfehlungsrecht nach § 27 BezVG in Betracht kommen.