Korruptionsfälle im Bezirksamt Hamburg-Nord
Kleine Anfrage Nr. 44/2019 von Herrn Claus-Joachim Dickow, FDP
Fälle von Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB gegebenenfalls in Verbindung mit § 336 StGB im Fall des Unterlassens sowie Untreue gemäß § 266 StGB erschüttern, wenn sie vorkommen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die öffentliche Verwaltung.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord:
Zu den Fragen 1-7:
Das Bezirksamt Hamburg-Nord ist für die Beantwortung der Anfrage nicht zuständig. Insoweit dürfte lediglich ein Auskunfts- und Empfehlungsrecht nach § 27 BezVG in Betracht kommen.
Keine Orte erkannt.
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