Fälle von Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB gegebenenfalls in Verbindung mit § 336 StGB im Fall des Unterlassens sowie Untreue gemäß § 266 StGB erschüttern, wenn sie vorkommen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die öffentliche Verwaltung.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord:
- In wie vielen Fällen wurde von 2015 bis 2019 jeweils pro Jahr intern oder extern gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes wegen des Verdachts der Vorteilsannahme, Bestechlichkeit oder Untreue ermittelt?
- In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft von 2015 bis 2019 jeweils pro Jahr gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes wegen des Verdachts der Vorteilsannahme, Bestechlichkeit oder Untreue ein Ermittlungsverfahren eröffnet?
- In wie vielen dieser Fälle hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Absatz 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen?
- In wie vielen Fällen des Verdachts der Vorteilsannahme, Bestechlichkeit oder Untreue kam es von 2015 bis 2019 jeweils pro Jahr zur Erhebung einer Anklage?
- In wie vielen Fällen der vorhergehenden Frage kam es jeweils zu einer Verurteilung?
- In wie vielen Fällen der vorhergehenden Frage hat das Gericht einen besonders schweren Fall gemäß § 335 StGB angenommen?
- In wie vielen Fällen der vorhergehenden Frage wurde das § 153a Absatz 2 StPO durch das Gericht eingestellt.
Zu den Fragen 1-7:
Das Bezirksamt Hamburg-Nord ist für die Beantwortung der Anfrage nicht zuständig. Insoweit dürfte lediglich ein Auskunfts- und Empfehlungsrecht nach § 27 BezVG in Betracht kommen.