Kontrollen des Hygienekonzepts
In Zeiten von Corona und dem zweiten „Lock-Down“ müssen alle Märkte und Geschäfte ein Hygienekonzept vorlegen. Neben Wochenmärkten dürfen auch Flohmärkte stattfinden. Denn bei diesen handelt es sich, laut Aussage des Bezirksamtes, um einen Markt nach § 68 (2) der Gewerbeordnung (GewO) und nicht um eine Veranstaltung.
Daher fragen wir die Bezirksamtsleitung:
Gemäß § 13 der HmBSARS-CoV-2-EindämmungsVO gilt in allen Verkaufsstellen, Ladenlokalen und auf Märkten das Erfordernis der Einhaltung von allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Die Vorlage eines "Hygienekonzepts", wie mit der Vorbemerkung der Fragesteller intendiert, besteht hingegen nicht.
Die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 wird auf den bezirklichen Wochenmärkten durch die vor Ort anwesenden Marktmeister regelmäßig während der Veranstaltungen geprüft. In Verkaufsstellen und Ladenlokalen erfolgt diese Überprüfung durch weitere im Außendienst tätige Beschäftigte im Rahmen ihrer regelhaften Kontrolltätigkeiten oder aus Anlass konkreter Hinweise.
Im Übrigen haben seit dem 01.11.2020 keine Flohmärkte mehr in Hamburg-Nord stattgefunden.
Michael Werner-Boelz 13.11.2020
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