Kinderspielflächen in Eppendorf, Hoheluft Ost und Winterhude Kleine Anfrage von Philipp Kroll (CDU)
Gemäß § 10 der Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 müssen bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Grundstück eine ausreichend große Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder hergestellt werden. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m2 je Wohneinheit, mindestens aber 100 m2, haben. Eine Unterschreitung dieser Größe ist zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Antwort der Verwaltung zu 1-3:
Es wird nicht statistisch erfasst, ob es sich bei Bauanträgen um Neu- oder Umbauten oder Aufstockungen handelt, Befreiungen oder Abweichungen beantragt waren und ob diese erteilt wurden, außerdem wird nicht erfasst, in welchen Stadtteilen die Bauvorhaben beantragt wurden. Deshalb müssten alle Anträge händisch daraufhin überprüft werden, was bei mehr als 2500 Anträgen über 1250 Arbeitsstunden in Anspruch nehmen würde. Dieses ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.
Michael Werner-Boelz Hamburg, 09.10.2023
Bezirksamtsleitung
Keine
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