KA Winterhude 23 - offene Fragen aus der Veranstaltung am 6. April 2017 III Kleine Anfrage Nr. 62/2017 von Herrn Bernd Kroll
Nachdem in der Veranstaltung am 6. April 2017 zahlreiche Fragen nicht beantwortet wurden und viele Besucher ihre Fragen gar nicht stellen konnten, haben sich zahlreiche enttäuschte Besucher bei den anwesenden Politikern gemeldet.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Im Bebauungsplan Winterhude 18 wurde eine Fußwegeverbindung zwischen Gertigstraße und Sierichstraße festgesetzt und in der Begründung wie folgt beschrieben:
Mit der neuen Fußwegverbindung zwischen der Scheffelstraße und der Gertigstraße wird ein Abkürzungsweg geschaffen, der den Bewohnern der Gebiete westlich der Sierichstraße als Zuwegung zum Einkaufszentrum Mühlenkamp dienen soll, wie auch den Bewohnern der Gebiete östlich des Mühlenkamps als Zugang zum Erholungsraum der Außenalster. Dieser Fußweg ist zwischen Dorotheenstraße und Sierichstraße bereits vorhanden. Unter Berücksichtigung vorhandener Bebauung ist eine realistische Anschlussmöglichkeit an den Mühlenkamp nur über das Flurstück 387 möglich. Wegen der aufgelockerten Anordnung der Hochhäuser mit den vorhandenen großzügigen Freiflächen ist die Wegeführung zwischen den Häusern Dorotheenstraße 12 und 14 zumutbar und vertretbar. Außerdem wird der Bau einer Fußgängerbrücke über den Mühlenkampkanal erforderlich. In den Bereichen der für die Fußwegverbindung notwendigen Durchgänge wird die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse oberhalb der jeweils angrenzenden Straßenebene gezählt (vgl. § 2 Nummer 4).
Die Realisierung der Fußwegeverbindung setzte den Erwerb von privaten Grundstücksflächen voraus, unter anderem auch eine Teilung des Flurstücks 2779 (Grundstück des Vorhabenträgers). Zu diesen Grunderwerben ist es wegen mangelnder Bereitschaft der Eigentümer bisher nicht gekommen.
Bei der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Winterhude 23 im September 2008 wurde befürwortet, das statt der festgesetzten öffentliche Straßenverkehrsflächen ein Gehrecht für die geplante Fußwegverbindung festgesetzt werden soll. Im Jahr 2010 wurde das Verfahren auf Wunsch des Investors unterbrochen.
Siehe Antwort zu Frage 1.
Die Abstandsflächen sind in §6 der Hamburger Bauordnung geregelt und betragen 0,4 H je Gebäude, mindestens jedoch 2,5 m.
Ein Abstandsflächenplan wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet.
02.05.2017
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