20-3841

Informationen zum Neubauvorhaben und steigender Parkplatzdruck am Holitzberg Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Die GbR Tangstedter Landstraße 435-451 plant vier dreigeschossige Häuser mit insgesamt 58 Wohneinheiten dem entsprechenden Flurstück zu bauen. Die Zuwegung zu den neuen Parkplätzen soll über den Holitzberg erfolgen. Zudem nutzen weiterhin Mitarbeiter der Asklepios Klinik Nord Heidberg-Ochsenzoll die Straße „Am Holitzberg“, um ihre Privatfahrzeuge im Wohngebiet abzustellen. Erste Fragen wurden bereits in den Drucksachen mit den Nummern 20-2176, 20-2315, 20-2891 und 20-3115 (alle nicht-öffentlich) beantwortet. Ergänzend zu den Antworten bitten wir folgende Frage zum Denkmalschutz zu beantworten.

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

  1. Besitzt das Denkmalschutzamt Kenntnis über die massive Granitskulptur „DER BAUM“ von 1965 der Hans Kock-Stiftung? Wenn ja, seit wann und welche?

Antwort der Kulturbehörde:

Zu 1.:

Ja. Die Skulptur wurde im Rahmen von Inventarisationstätigkeiten zu Plastiken im öffentlichen Raum Mitte der 1980er Jahre erfasst.

 

2. Steht die Granitskulptur unter Denkmalschutz bzw. ist sie schutzwürdig? Wenn ja, warum ist sie nicht auf der Denkmalliste nach § 6 Absatz 1 Hamburgisches Denkmalschutzgesetz vom 05. April 2013, (HmbGVBl S. 142), Stand: 01.12.2016, zu finden? Wenn nein, warum nicht?

Zu 2.:

Die Skulptur wird nicht als Denkmal gemäß HmbDSchG bewertet und ist daher nicht in die Hamburger Denkmalliste eingetragen.

In die Denkmalliste werden solche Objekte oder Ensembles eingetragen, die in hinreichendem Maße eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: geschichtliche Bedeutung, künstlerische Bedeutung, wissenschaftliche Bedeutung, Beitrag zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes. Dies ist bei der in Rede stehenden Skulptur nicht der Fall. Zwar handelt es sich um das Werk eines regional bekannten, hauptsächlich in Hamburg tätig gewesenen Künstlers und ist nicht ohne Qualität, doch ist ihre an den o. g. Kriterien – insbesondere der geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung oder des Beitrags zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes - zu messende Bedeutung nicht als so hoch einzuschätzen, dass eine Aufnahme in die Denkmalliste gerechtfertigt wäre. Darüber hinaus steht sie auch nicht im Kontext eines denkmalgeschützten Umfeldes, Ensembles oder Objektes, der ggf. für eine Eintragung in die Denkmalliste sprechen könnte.

 

 

 

Andreas SchottPhilipp Kroll
Martin Fischer
          Nizar Müller

 

Anhänge

 

Keine