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Hundefreilaufzonen in BUHD

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dienen kraft Gesetzes der Erholung und Gesundheit der Bevölkerung. Dementsprechend ist es grundsätzlich verboten, Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen. 

Um dem Freilaufbedürfnis der Hunde auch in Grün- und Erholungsanlagen nachkommen zu können, wurden in der Vergangenheit Ausnahmeregelungen, insbesondere im Hundegesetz, auch für Grün- und Erholungsanlagen definiert.

Die Grünanlagenverwaltung in Hamburg-Nord hat eine Vielzahl von zum Teil sehr unterschiedlichen Nutzungen  und Nutzerverhalten innerhalb der öffentlichen Grün und Erholungsanlagen im Blick zu halten und zu koordinieren.  Der Hundefreilauf ist nur eine davon und wurde für das Bezirksamt Hamburg entsprechend geregelt. Hierzu siehe Flyer „ Hundeauslauf in Hamburg-Nord“. Mit den dort definierten Regelungen wird sachgerecht auf die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen reagiert. Die Ausweisung von Hundefreilaufzonen bedeutet ebenfalls, dass trotz dieser Ausweisung die Erholungsnutzung der übrigen Parkbesucher nicht beeinträchtigt werden darf. Für ein sozialverträgliches Miteinander und die Einhaltung dieser Regelungen, ist der Hundehalter verantwortlich.

Grün- und Erholungsanlagen werden nicht eingezäunt, lediglich für Kinderspielplätze, die ebenfalls dem Grünanlagengesetz unterliegen, gibt es verbindliche Regelungen in ganz bestimmten Lagen diese einzuzäunen. Die Nähe zu Gefahrenpunkten z.B. Straßen oder Gewässer bestimmen das Erfordernis.

Die in Rede stehenden  Grünanlagen sind gewidmete Grün- und Erholungsanlagen mit der entsprechenden Zweckbestimmung. Beide Grünanlagen sind flächig als Freilaufzonen freigegeben. Eine Einzäunung wird zum einen aus formalen Gründen, siehe vor, als auch aus fachlichen Gründen abgelehnt. Die beiden Grünanlagen sind mit Bäumen und Sträuchern bewachen, so dass die räumlichen Grenzen klar sind. Zäune mit Tor-Türanlagen würden den offenen Charakter und die damit verbundene Erreichbarkeit der Grünanlagen insbesondere im Grünverbund der dortigen Grünzüge widersprechen. Die Barrierefreiheit wird deutlich eingeschränkt bzw. der Zugang behindert, dies gilt ebenso für Eltern mit Kinderwagen oder für Fahrradfahrer. Eine allgemeine Nutzung der Grün- und Erholungsanlagen wird somit erschwert. 

Freilaufzonen in Grünanlagen dienen nicht der Ausbildung junger Hunde, sondern lediglich dem Freilaufbedürfnis der Hunde im Allgemeinen. Die Rücksichtnahme auf die übrigen Parkbesucher dürfte dabei selbstverständlich sein. 

Hinsichtlich der Ausstattung der Flächen mit zusätzlichen Bänken und Abfallbehältern wird die Anregung aufgenommen und entsprechend geprüft. Hier würde der Fachbereich Stadtgrün gegebenenfalls entsprechend nachsteuern.

Das Grünanlagengesetz regelt ebenfalls die Beleuchtung, „…Grünanlagen werden nicht beleuchtet“, lediglich in Ausnahmesituationen, wie z.B. Hauptwegeverbindung zwischen Bahn und Schule wird dieser Weg durch die Abteilung Öffentliche Beleuchtung beim Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer entsprechend ausgeleuchtet.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Annemarie Weidemann

 

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