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Hinterzimmer statt Transparenzinitiative - Auf welcher Rechtsgrundlage wurde das Livestreaming stillschweigend gecancelt? Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der AfD-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

In der Sitzung der Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 12.12.2024 wurde das Thema Livestreaming der BV-Sitzungen auf Initiative der AfD-Fraktion eingebracht. Verabschiedet wurde anschließend ein gleichlautender Antrag der Fraktionen DIE LINKE und Volt.

Nach § 22 Abs. 1 BezVG setzt das Bezirksamt Entscheidungen der Bezirksversammlung um, soweit die Bezirksamtsleitung diese nicht beanstandet. Eine Beanstandung hat nach § 22 Abs. 2 BezVG binnen zwei Wochen gegenüber dem vorsitzenden Mitglied der Bezirksversammlung zu erfolgen und entfaltet nach § 22 Abs. 3 BezVG aufschiebende Wirkung. Eine verwaltungsinterne Neubewertung oder eine informelle Beratung im Ausschuss ersetzt daher grundsätzlich weder eine fristgerechte Beanstandung noch einen ausdrücklichen Aufhebungs- oder Änderungsbeschluss.

In der Antwort des Bezirksamtes wurde mitgeteilt, dass der Datenschutzbeauftragte im Hauptausschuss am 25.02.2025 zu datenschutzrechtlichen Bedenken berichtet habe. Am 02.12.2025 sei festgehalten worden, dass der Hauptausschuss am 25.02.2025 beschlossen habe, von einem Livestream Abstand zu nehmen. Das Bezirksamt sei diesem Beratungsstand und der Beschlusslage entsprechend gefolgt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:

1. Wurde der Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2024 zum Livestreaming durch die Bezirksamtsleitung gemäß § 22 Abs. 2 BezVG binnen zwei Wochen beanstandet? Falls ja: bitte Datum, Adressat, Begründung und konkrete Rechtsgrundlage der Beanstandung angeben. Falls nein: Aus welchem Grundwurde der Beschluss nicht umgesetzt, obwohl keine fristgerechte Beanstandung erfolgt ist?

2. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage geht das Bezirksamt davon aus, dass der Hauptausschuss den Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2024 durch einen Beschluss oder eine Feststellung vom 25.02.2025 aufheben, abändern oder faktisch gegenstandslos machen konnte? Bitte unter Angabe der einschlägigen Vorschrift des BezVG, der Geschäftsordnung oder eines Übertragungsbeschlusses beantworten.

3. Lag dem Hauptausschuss am 25.02.2025 ein ausdrücklich formulierter Beschlussvorschlag vor, mit dem der Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2024 aufgehoben, abgeändert oder ausgesetzt werden sollte? Falls ja: bitte Drucksachennummer und Abstimmungsergebnis angeben.Falls nein: Auf welcher Grundlage wertet das Bezirksamt die Beratung am 25.02.2025 als tragfähige Beschlusslage, von einem Livestream Abstand zu nehmen?

4. Welche konkrete Beschlussformulierung wurde nach Auffassung des Bezirksamtes am 25.02.2025 im Hauptausschuss beschlossen? Bitte den exakten Wortlaut des Beschlusses sowie das Abstimmungsergebnis mitteilen.

5. War der Hauptausschuss nach Auffassung des Bezirksamtes zu einer Aufhebung, Änderung oder Aussetzung des Beschlusses der Bezirksversammlung vom 12.12.2024 befugt? Falls ja: Bitte die Zuständigkeitsgrundlage benennen. Falls nein: Warum wurde der Beschluss der Bezirksversammlung dennoch nicht weiter umgesetzt?

6. Ist das Bezirksamt der Auffassung, dass die bloße Kenntnisnahme datenschutzrechtlicher Bedenken im Hauptausschuss ausreicht, um einen wirksamen Beschluss der Bezirksversammlung zu annulieren? Falls ja: bitte die hierfür maßgebliche Rechtsgrundlage benennen.

7. Welche konkreten datenschutzrechtlichen Hindernisse wurden am 25.02.2025 benannt, und wurde geprüft, ob diese durch mildere Mittel behoben werden können? Bitte insbesondere auf Einwilligungslösungen, Kameraführung, Rednerpultlösung, technische Begrenzungen eingehen.

8. Geht das Bezirksamt derzeit davon aus, dass der ursprüngliche Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2024 weiterhin gilt? Falls nein: Wann, durch welchen Beschluss, mit welchem Wortlaut und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Beschluss aufgehoben oder geändert?

9. Wird das Bezirksamt der Bezirksversammlung eine entscheidungsreife Vorlage vorlegen, damit diese ausdrücklich über Umsetzung, Änderung oder Aufhebung des Livestreaming-Beschlusses entscheiden kann? Falls ja: bis wann? Falls nein: mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage?

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