Herstellung der Öffentlichkeit für Ausschusssitzungen
Der HA hat in seiner Sitzung am 02.02.2021 die neue Rechtslage zur Durchführung von Ausschusssitzungen in Format einer Video/-Telefonkonferenz reflektiert und im Ergebnis der Beratungen das Bezirksamt um die Prüfung der Fragen, ob
gebeten.
Zu diesen Fragen nimmt das Bezirksamt nach Prüfung wie folgt Stellung:
zu 1.: Die Rechtslage (§13 Abs. 3 Satz 4 BezVG) ist klar formuliert: Die Sitzungen finden grundsätzlich nicht öffentlich statt. Insoweit davon abweichend eine Öffentlichkeit hergestellt werden soll, ist durch die Bezirksversammlung oder stellvertretend für diese durch den HA zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Öffentlichkeit Zugang über elektronische Übermittlungswege gewährt werden kann.
Diese Anpassung ändert insoweit nichts daran, dass die Durchführung einer Ausschusssitzung im digitalen Format antragsbedürftig gegenüber den vorsitzenden Mitgliedern der Bezirksversammlung bleibt. Die Zustimmung seitens der vorsitzenden Mitglieder für die Durchführung im digitalen Format würde für sich allein allerdings nur eine nicht-öffentliche Sitzung regeln. Wenn darüber hinaus Öffentlichkeit hergestellt werden soll, wäre dieses zusätzlich antragsbedürftig, dann aber gegenüber der Bezirksversammlung respektive dem Hauptausschuss und dort zu beschließen.
In der Frage, ob für jede Sitzung im Einzelfall ein Beschluss zur Herstellung der Öffentlichkeit erforderlich ist, ist eine enge Auslegung der Neuregelung zu empfehlen. Diese Empfehlung mündet aus folgender Erwägung:
Nach der Systematik des Gesetzes sollen die Sitzungen nach § 13 Abs. 3 Satz 4 (neu) grundsätzlich nicht öffentlich sein, durch BV oder HA kann Abweichendes bestimmt werden. Dies dürfte aber nicht regelhaft der Fall sein, wofür wiederum die Änderung des § 8 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum SGB VIII spricht. Diese lautet wie folgt:
„Sitzungen der Jugendhilfeausschüsse mittels Telefon- oder Videokonferenz nach § 13 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes sind abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes grundsätzlich öffentlich; der Öffentlichkeit ist hierfür Zugang über elektronische Übermittlungswege zu gewähren.“
Daraus lässt sich ableiten, dass Sitzungen nach § 13 Abs. 3 Satz 4 BezVG eben nicht grundsätzlich öffentlich sein sollen, sondern nur in Ausnahmefällen nach Beschluss. Ansonsten hätte die Neuregelung ebenso lauten müssen „Sitzungen nach § 13 Abs. 3 sind grundsätzlich öffentlich“.
Weiterhin dürfte bereits die Antragsbegründung zur Drucksache 22/2838 für eine enge Auslegung sprechen. Darin heißt es im dritten Absatz:
§ 13 Absatz 3 Bezirksverwaltungsgesetz regelt die digitale Durchführung von Sitzungen der Bezirksversammlungen und ihrer Ausschüsse. Es ist festgelegt, dass digitale Sitzungen nicht öffentlich sind, aber die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse von dieser Nichtöffentlichkeit unberührt bleiben. Dieser Absatz ist so zu ändern, dass Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern weiterhin durch den Hauptausschuss oder die Bezirksversammlungen zu regeln ist. Die Bezirksversammlungen oder ihre Hauptausschüsse können im Einzelfall die Herstellung von Öffentlichkeit für ihre jeweiligen Ausschüsse beschließen.
zu 2.: Das Recht der Mitglieder der Bezirksversammlung, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, uneingeschränkt wie bisher an den nicht-öffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen zu können, die gem. § 13 (3) BezVG in digitaler Form durchgeführt werden, bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend auch für die Mitglieder der Regionalausschüsse für die Teilnahme an den jeweiligen Unterausschüssen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
Keine