Hat der Kollege Dr. Freitag seine Kompetenzen überschritten? Kleine Anfrage Nr. 30/2018 von Herrn Bernd Kroll
Während die ursprüngliche und auch in ALLRIS veröffentlichte Tagesordnung für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses noch die Punkte 3.1 Antrag der CDU Fraktion und 3.2. Antrag der Fraktion die Linken enthielt (siehe Anlage), hat Herr Dr. Freitag ohne jegliche Rücksprache mit den antragstellenden Fraktionen entschieden, die beiden Anträge von der Tagesordnung zu streichen.
Auch in der Sitzung des StekA hat er dieses eigenmächtige (?) Vorgehen nicht nur bestätigt, sondern auch die Ansicht vertreten, dass er als Vorsitzender darüber entscheiden kann, wann welche Anträge auf die Tagesordnung kommen.
Vorbemerkung:
Das Bezirksamt stellt grundsätzlich fest, dass es gem. § 2 Abs.2 Satz 1 dem Vorsitzenden Mitglied der Bezirksversammlung obliegt, die Einhaltung der Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung Hamburg-Nord und ihrer Ausschüsse (GO BV) zu überwachen. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch in Bezug auf die Geschäftsführung für die Ausschüsse (§ 18 Abs. 1 Satz 1).
§ 18 Abs. 1 GO BV regelt, dass die Bestimmungen der Geschäftsordnung die für die Bezirksversammlung geltenden Bestimmung für die Ausschüsse entsprechend gelten soweit die Geschäftsordnung für Ausschüsse keine entsprechenden oder davon abweichende Bestimmungen enthält. Demzufolge gilt für die Disposition der Tagesordnung des StekA § 7 Abs. 1 GO BV entsprechend. Nach Vorgabe dieser Regelung sind neue Anträge in die Tagesordnung zwingend aufzunehmen. Für den weiteren Befassungsweg respektive -ablauf innerhalb des Ausschusses gibt die GO BV keine Regularien vor und trägt damit dem Umstand Rechnung, eine anforderungsgerechte Beratung und Entscheidungsfindung innerhalb des Gremiums gestalten zu können (Beschlussfassen, Vertagen, Verweisen, Schieben o.ä..). Im Übrigen hat der StekA in seiner Sitzung am 05.04.2018 die vom vorsitzenden Mitglied vorgeschlagene Tagesordnung bestätigt.
Dies vorausgeschickt, wird die Anfrage wie folgt beantwortet:
Zu 1 bis 3:
Siehe Vorbemerkung.
18.04.2018
Harald Rösler
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