22-1577

Grünpfeil für Radfahrende (Vz. 721) in Hamburg-Nord (III) – Nachfragen zu Drs. 22-0793 Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Wir nehmen Bezug auf unsere Anfrage zum Grünpfeil für Radfahrende (Drucksache 22-0793 [1]) sowie auf die hierzu vorliegende Antwort. Diese beantwortet aus unserer Sicht mehrere Punkte nicht hinreichend, weshalb wir um ergänzende, detaillierte Auskünfte bitten.

[1] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1014987

Wir fragen:

1) Kreuzung Wiesendamm / Borgweg - Fahrtrichtung von Süden kommend

Wir halten weiterhin einen Grünpfeil für Radfahrende in Fahrtrichtung von Süden kommend für umsetzbar. Bitte erläutern Sie Ihre ggf. abweichende Einschätzung im Detail und gehen Sie dabei insbesondere auf folgende Punkte ein:

a) Angewandte rechtliche und fachliche Kriterien (VwV-StVO, HRVV, interne Prüfkriterien)

b) Sichtbeziehungen und Konfliktpotenziale mit Fußgehenden, Rad- und Kfz-Verkehr

c) Signalprogramme, Phasenfolgen, Zwischen- und Räumzeiten

d) Geometrie und Platzverhältnisse (Warteflächen, Kurvenradien, Radfahrstreifen, Abstände zu Fußgängerfurten)

e) zugrunde gelegte Verkehrsstärken und Querungsströme

f) Berücksichtigung der örtlichen Unfalllage

g) geprüfte Alternativmaßnahmen zur Risikominimierung

2) Kreuzung Wiesendamm / Borgweg - Fahrtrichtung von Süden kommend

Wir halten hier ebenfalls die Anordnung eines Grünpfeils für möglich. Die vorhandene Litfaßsäule steht aus unserer Sicht nicht im Weg, da sich direkt nach ihrem Passieren ausreichend Aufstellfläche für Radfahrende befindet, um ein sicheres Rechtsabbiegen zu ermöglichen. Bitte erläutern Sie Ihre ggf. abweichende Einschätzung im Detail und gehen Sie dabei insbesondere auf folgende Punkte ein:

a) Angewandte rechtliche und fachliche Kriterien (VwV-StVO, HRVV, interne Prüfkriterien)

b) Sichtbeziehungen und Konfliktpotenziale mit Fußgehenden, Rad- und Kfz-Verkehr

c) Signalprogramme, Phasenfolgen, Zwischen- und Räumzeiten

d) Geometrie und Platzverhältnisse (Warteflächen, Kurvenradien, Radfahrstreifen, Abstände zu Fußgängerfurten)

e) zugrunde gelegte Verkehrsstärken und Querungsströme

f) Berücksichtigung der örtlichen Unfalllage

g) geprüfte Alternativmaßnahmen zur Risikominimierung

Die Verkehrsdirektion 52 (Zentrale Straßenverkehrsbehörde) nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zu 1. und 2.:

Kreuzung Wiesendamm / Borgweg

Die Möglichkeit der Anordnung des VZ 721 wurde zunächst mit der Begründung eingeschränkter Sichtbeziehungen abgelehnt.

Nach erneuter Prüfung kommt die VD 52, unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, zu dem Ergebnis, dass die Anordnung des VZ 721 an den Auslegern K2a (von Süd nach Ost) und K5a (von Nord nach West) möglich ist. Eine Anordnung ist in Vorbereitung. Die entsprechende Ergänzung der Lagepläne zum Zwecke der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung wurde beim Landesbetrieb Straßen Brücken und Gewässer (LSBG) beauftragt.

3) Kreuzung Erdkampsweg / Hummelsbütteler Landstraße – Unfalldetails

Bitte übermitteln Sie für die letzten drei vollständigen Jahre sowie das laufende Jahr folgende Informationen zur Unfalllage:

• Anzahl der Unfälle pro Jahr und pro Verkehrsart

• Unfallarten (Abbiege-, Vorfahrt, Auffahr-, Querungsunfälle) und Bewegungsrichtungen

• Schweregrad (Leicht-/Schwerverletzte, Getötete)

• Zeitliche Situation (Tageszeit, Wochentag, Licht- und Witterungsverhältnisse)

• genaue Örtlichkeit innerhalb des Knotens

• polizeilich festgestellte Hauptunfallursachen

• bereits umgesetzte oder geplante Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

Zu 3.:

Unfalldetails Erdkampsweg / Hummelsbütteler Landstraße

Die Möglichkeit der Anordnung des VZ 721 wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass die Auswertung der Unfallstatistik in den letzten drei Jahren vier Verkehrsunfälle mit Radfahrerbeteiligung ergeben hat.

Eine erneute Auswertung hat ergeben, dass die Unfallhäufung nicht auf das Rechtsabbiegen bei Rot zurückzuführen ist. P / C - Kopfbogen Serienbrief Allgemein (KB 1s) - 2024-09-02

Die VD 52 kommt daher durch die erneute Prüfung, unter Einhaltung der rechtlichen

Rahmenbedingungen, zu dem Ergebnis, dass die Anordnung des VZ 721 an den Auslegern K6a (von Süd nach Ost) und K5a (von Ost nach Nord) möglich ist. Eine Anordnung ist in Vorbereitung. Die entsprechende Ergänzung der Lagepläne zum Zwecke der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung wurde beim Landesbetrieb Straßen Brücken und Gewässer (LSBG) beauftragt.

4) Umsetzungsstand Grünpfeile – Alsterkrugchaussee

Bitte teilen Sie den aktuellen Status (umgesetzt, beauftragt, in Prüfung, verworfen – jeweils mit Begründung) sowie den geplanten Zeitplan für folgende Kreuzungen mit:

• Alsterkrugchaussee - Preetzer Straße / Schlehdornweg

• Alsterkrugchaussee - Hornkamp / Etzestraße

• Alsterkrugchaussee - Ratsmühlendamm

Je Standort bitten wir um:

• geplante bzw. tatsächliche Umsetzungstermine

• federführende und ausführende Dienststellen

Zu 4.:

Umsetzungsstand Grünpfeile - Alsterkrugchaussee

- Alsterkrugchaussee / Preetzer Straße / Schlehdornweg

- Alsterkrugchaussee / Hornkamp / Etzerstraße

- Alsterkrugchaussee / Ratsmühlendamm

Die Anordnung ist in Vorbereitung. Die entsprechende Ergänzung der Lagepläne zum Zwecke der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung wurde beim (LSBG) beauftragt.

Nach Aktualisierung der Pläne wird die Anordnung durch die VD 52 erfolgen. Diese wird dem LSBG übersandt. Der LSBG beauftragt im Anschluss die Umsetzung.

Auf die zeitlichen Abläufe hat die VD 52 keinen Einfluss. Eine Auskunft hierüber kann daher von

hiesiger Stelle nicht erfolgen.

Im Folgenden wird auf die Nachfragen zur Drucksache 22-0793 (Anlage 2 der hier am 12.11.2025 per Mail eingegangenen Anfrage) Bezug genommen.

In Teilen wurden diese durch die Stellungnahme der VD 52 zur Drs. 22-0793 vom 28.03.2025 bereits beantwortet. Die in dieser Stellungnahme nicht ausreichend begründeten Ablehnungen werden nachfolgend erläutert.

Ablehnungsbegründung Schlehdornweg / Alsterkrugchaussee Knoten 476 Ausleger K3a:

Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.2 g) ist die Anordnung eines VZ 721 nicht möglich, da sich in allen Fahrtrichtungen Aufstelltaschen für das indirekte Linksabbiegen befinden.

Ablehnungsbegründung Preetzer Straße / Alsterkrugchaussee Knoten 476 Ausleger K4a:

Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.2 g) ist die Anordnung eines VZ 721 nicht möglich, da sich in allen Fahrtrichtungen Aufstelltaschen für das indirekte Linksabbiegen befinden.

Ablehnungsbegründung Etzerstraße / Alsterkrugchaussee Knoten 927 Ausleger K4a:

Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.2 g) ist die Anordnung eines VZ 721 nicht möglich, da sich in allen Fahrtrichtungen Aufstelltaschen für das indirekte Linksabbiegen befinden.

Ablehnungsbegründung Hornkamp / Alsterkrugchaussee Knoten 927 Ausleger K3a:

Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.2 g) ist die Anordnung eines VZ 721 nicht möglich, da sich in allen Fahrtrichtungen Aufstelltaschen für das indirekte Linksabbiegen befinden.

Ablehnungsbegründung Ratsmühlendamm / Alsterkrugchaussee Knoten 765 Ausleger K3a:

Gemäß der VwV-StVO § 37, Randnummer 39-45 und der HRVV 3.2.2 g) ist die Anordnung eines VZ 721 nicht möglich, da sich in allen Fahrtrichtungen Aufstelltaschen für das indirekte Linksabbiegen befinden.

der Bezirksabgeordnete Katharina Fischer-Zernin, Marcel Bulawa, Daniela Clément, Sidney Gregor-Wielan, Nadja Grichisch, Katrin Hofmann, Dr. Anıl Kaputanoğlu, Timo B. Kranz, Azra Kültür, Isabel Permien, Angelina Platz, Carsten Redlich, Christoph Reiffert, Thorsten Schmidt, Nergis Zarifi

Lokalisation Beta
Preetzer Straße Erdkampsweg Hummelsbütteler Landstraße Etzestraße Wiesendamm Borgweg Alsterkrugchaussee Schlehdornweg Hornkamp Ratsmühlendamm

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Themen Beta

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