22-1775

Gründe für die Ablehnung von Fahrradhäuschen im öffentlichen Raum

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

In verschiedenen Drucksachen (u.a. 22-0406 und 22-1345) führt das Bezirksamt aus, dass verschiedene Anträge zur Aufstellung von Fahrradhäuschen im öffentlichen Raum nach Bewertung durch MR 11 – Fachbereich Straßen- und Wegerecht (Sondernutzungsanträge, Genehmigungen), N/MR 3 – Fachbereich Grün, Umwelt und Bäume, N/SL – Straßen- und Leitungskoordination, N/MR 2 – Fachbereich Bau, Sondernutzungen, Tiefbau, PK 23 – Polizeikommissariat (Verkehrssicherheit, Einsatzplanung), N/WBZ – Wirtschaftsbüro Zentrum und BKM/Denkmalschutz – Behörde für Kultur und Medien, Denkmalschutzamt, abgelehnt wurden. Die Begründungen verweisen auf Belange des Denkmalschutzes, Erhaltungsverordnungen, verkehrliche oder stadtgestalterische Aspekte und benennen nicht die eigentlichen Gründe zur Ablehnung der Fahrradhäuschen.

Vor dem Hintergrund des hohen (Fahrrad-)Parkdrucks in den innerstädtischen Quartieren, in denen zahlreiche Gebäude weder Keller noch geeignete Fahrradabstellräume aufweisen, sind diese Entscheidungen schwer nachvollziehbar. Eine transparente und konsistente Bewertung der einzelnen Fälle erscheint notwendig, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der verkehrs- und klimapolitischen Zielsetzungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Auch eine ausgewogene Bewertung im Vergleich zu anderen Elementen im öffentlichen Raum (Werbetafeln, Parkstände, wild abgestellte Fahrräder) sollte in die Begründungen aufgenommen werden.

Vorbemerkung:

Eine Richtigstellung vorneweg: N/SL ist das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung im Bezirksamt Hamburg-Nord, welches Stellungnahmen zu Anträgen für Sondernutzungen, u.a. in Gebieten mit städtebaulichen Erhaltungsverordnungen, abgibt und nicht – wie angegeben – die Straßen- und Leitungskoordination.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Eppendorfer Landstraße 144

a) Welche konkreten denkmalschutzrechtlichen Belange wurden dem Bezirksamt mitgeteilt, die zur Ablehnung der Verlängerung der Genehmigung für das dort aufgestellte Fahrradhäuschen geführt haben?

Das vorhandene Fahrradhäuschen sollte versetzt werden, um vom Baudenkmal weiter entfernt zu stehen. Einer Verlängerung des Antrages wurde vom Denkmalschutzamt daher nicht zugestimmt.

b) Inwiefern wurde die Einschätzung des Denkmalschutzamtes durch das Bezirksamt hinterfragt oder geprüft?

Fehlanzeige. Es steht dem Bezirksamt nicht zu, Einschätzungen des Denkmalschutzamtes zu hinterfragen.

c) Welche Bewertungskriterien haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Genehmigungszeitpunkt geändert?

Zu den Bewertungskriterien des Denkmalschutzamtes liegen uns keine Informationen vor.

d) In welchem Verhältnis stehen diese Kriterien zu der unmittelbar benachbarten Werbesäule, die weiterhin besteht?

Für die Litfaßsäule ist gemäß der Stellungnahme des Denkmalschutzamtes ebenfalls eine Versetzung vorgesehen.

2. Eppendorfer Landstraße 152

a) Welche konkreten Belange des Denkmalschutzes führten hier zur Ablehnung des Antrags?

Der Standort wurde aus Sicht des Denkmalschutzamtes als städtebaulich kritisch eingeschätzt.

b) Wurde bei der Bewertung berücksichtigt, dass im unmittelbaren Umfeld Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Grund abgestellt werden dürfen, die das Straßenbild in erheblicher Weise beeinflussen?

Das Fahrradhaus Typ Ottensen ist deutlich höher und raumgreifend und verstellt in der präsenten Lage die dahinter liegenden denkmalgeschützten Gebäude.

c) Wurden im Zuge der Prüfung auch die Flächen zwischen Neben- und Hauptfahrbahn in Betracht gezogen? Falls ja, wie fiel die Bewertung dieser Flächen aus?

Diese Fläche war beantragt (siehe gelber Punkt in der Karte unten).

3. Geschwister-Scholl-Straße 4

a) Aufgrund welcher Kriterien wurde die Lage des beantragten Standorts als „sehr präsent“ eingestuft und inwieweit verhindert dieses Merkmal die Aufstellung von Fahrradhäuschen?

Zur Beurteilung der sehr präsenten Lage ist die Kenntnis des beantragten Standortes bedeutend, siehe blauer Punkt in der Karte:

Der Straßen- und insbesondere der Platzbereich ist historisch prägend und soll zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets (Städtebauliche Erhaltungsverordnung Eppendorf I von 2016) nicht mit Aufbauten versehen werden.

b) Wodurch unterscheidet sich die Situation am benachbarten Hauseingang Nr. 6, an dem offenbar keine vergleichbare Bewertung erfolgte?

Hier wurde in der Stellungnahme vom Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung ein Alternativstandort vorgeschlagen. Alternativstandorte werden immer vorgeschlagen, soweit möglich. Der benachbarte Hauseingang Nr. 6 liegt ein Stück in die Straße hinein (grüner Punkt), damit ist die Lage weniger präsent.

c) Inwiefern berücksichtigt die Bewertung im Rahmen der Erhaltungsverordnung, dass dort das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegbereichen zulässig ist, was ebenfalls eine prägende Wirkung auf das Straßenbild entfaltet?

Die Erhaltungsverordnung gilt seit 2016. An der Art der Abstellung von PKW hat sich seit der Aufstellung der Erhaltungsverordnung nichts geändert. Rückwirkend entfaltet die städtebauliche Erhaltungsverordnung keine Wirkung, so dass Stellplätze, die schon da waren, auch nicht abgelehnt werden können.

4. Ludolfstraße 94

a) Auf welcher Grundlage wurde hier eine „sehr präsente Lage“ festgestellt, insbesondere da diese Anschrift nicht existent ist?

Es wurde seitens der Antragsteller in einer Abbildung dargestellt, dass damit der Platz vor der Geschwister-Scholl-Straße 4 an der Ecke zum Lokstedter Weg 9 gemeint ist (hier roter Punkt). Bzgl. der Adressangabe handelt es sich dabei um eine Fehlinterpretation. In der Stellungnahme wurde dann auf den angefragten Standort entsprechend der Darstellung in der Abbildung eingegangen.

5. Geschwister-Scholl-Straße 6–8

a) Nach welchen Kriterien wurde die Stellungnahme des Polizeikommissariats (PK 23) (“Das [die Errichtung eines Fahrradhäuschens] wäre jedoch nur möglich, wenn die erforderlichen Restgehwegbreiten frei bleiben[.] Aus Sicht des PK23 erscheint der Standort als ungeeignet”) in die Entscheidungsfindung einbezogen?

Die Stellungnahme der Tiefbauabteilung hat bereits vorgegeben, dass eine Aufstellung aufgrund der geringen Restgehwegbreite nicht erfolgen kann.

b) Wurde geprüft, ob alternative Stellplatzanordnungen (z.B. Längs- statt Querparken) eine geeignete Maßnahme zur Erhöhung der Restgehwegbreite wäre und eine Genehmigung des Fahrradhäuschens ermöglichen könnte?

Anordnungen liegen in der Zuständigkeit des Polizeikommissariats. Zu beachten ist außerdem das aktuell geltende Parkplatzmoratorium.

6. Hegestraße 68

a) Welche konkreten denkmalrechtlichen Belange führten zur Ablehnung durch das Denkmalschutzamt, und welche Auswirkungen hätte ein Fahrradhäuschen an dieser Stelle nach Einschätzung der Behörde auf das Ensemble der Baudenkmäler?

Das Denkmalschutzamt hat der Aufstellung zwischen all den Baudenkmälern an der Stelle nicht zugestimmt.

b) Wurde seitens des Bezirksamts geprüft, ob durch eine gestalterisch angepasste oder verkleinerte Bauform des Fahrradhäuschens den denkmalpflegerischen Anforderungen entsprechen könnte?

Fehlanzeige

c) Nach welchen Kriterien wurde die Einschätzung getroffen, dass das Fahrradhäuschen „sehr raumprägend“ sei, inwieweit wird das negativ bewertet und welche Maßstäbe legt das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung in vergleichbaren Fällen an?

Es gibt seitens der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ein Pilotprojekt für neue Fahrradabstellboxen, diese stehen auf PKW-Stellplätzen und beherbergen bis zu 6 Fahrräder. Im Pilotgebiet Komponistenviertel sind einige davon zu besichtigen. Im Verhältnis zu diesen flachen Boxen, die das Fahrradhaus Typ Ottensen langfristig ersetzen sollten, ist das beantragte Fahrradhaus Typ Ottensen sehr raumprägend. Der flächendeckende sukzessive Ersatz kann derzeit wegen des Parkplatzmoratoriums nicht stattfinden.

d) In welchem Verhältnis steht die Bewertung des Fahrradhäuschens zu anderen raumprägenden Elementen im Straßenraum (z. B. Werbeanlagen, Stromkästen, Fahrradständer, parkende Kraftfahrzeuge)?

Das Fahrradhaus Typ Ottensen ist ein zusätzliches in Fläche und Höhe vergleichsweise raumgreifendes Element. Während Fahrradständer und PKW Stellplätze öffentlich nutzbar sind, dient das Fahrradhaus der privaten Nutzung.

e) Wurde geprüft, ob die Erhaltungsverordnung eine differenzierte Betrachtung ermöglicht, die den Ausbau von Fahrradinfrastruktur unter Wahrung des Ortsbilds zulässt?

Im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt Fahrradhaus wurde festgelegt, dass dieses -als Ersatz eines PKW- auf Stellplätzen allgemein zulässig sein soll. Es ist gestalterisch unauffällig und fügt sich aufgrund der geringen Ausmaße gut in das Stadtbild ein.

7. Grundsätzliche Fragen

a) Sieht das Bezirksamt die Möglichkeit, dass im Falle einer Ablehnung eine fundierte und nachvollziehbare Begründung den Antragstellenden zur Verfügung gestellt wird?

Die Ablehnung erfolgt anhand der von den zu beteiligenden Stellen zur Verfügung gestellten Informationen.

b) Wenn ja, welche Maßnahmen werden ergriffen und wie können diese umgesetzt werden?

Siehe Antwort zu 7a.

c) Wie bewertet das Bezirksamt die Vereinbarkeit der wiederholten Ablehnungen von Fahrradhäuschen mit den verkehrspolitischen Zielen des Hamburger Senats, wonach bis 2030 80 % der Wege ohne Pkw zurückgelegt werden sollen?

Ablehnungen von Fahrradhäuschen ergeben sich aus rechtlichen und örtlichen Einzelfallprüfungen und stehen daher nicht im Widerspruch zu den übergeordneten Zielen des Hamburger Senats.

Diese Betrachtung ist auch im Zusammenhang mit dem Parkplatzmoratorium zu führen. Fahrradabstellmöglichkeiten sollen grundsätzlich ausgebaut werden. Der Typ des Fahrradhauses für die rein private Nutzung auf öffentlichen Flächen, ist wie geplant anzupassen. Es sind darüber hinaus zahlreiche andere private (auf privaten Flächen) oder öffentliche Abstellanlagen nutz- und ausbaubar.

d) Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, um den Ausbau sicherer Fahrradabstellmöglichkeiten im öffentlichen Raum zu fördern, insbesondere in dicht bebauten Stadtteilen mit hohem Flächendruck?

Die Realisierung von Fahrradhäusern erfolgt ausschließlich auf Antrag Privater. Der Bezirk erteilt hierfür eine Sondernutzungsgenehmigung, sofern die rechtlichen und örtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig baut der Bezirk das Angebot an Fahrradabstellmöglichkeiten kontinuierlich aus, indem geeignete Standorte für Fahrradbügel geprüft und umgesetzt werden. Standortvorschläge Dritter werden in einer Liste geführt und bei Eignung einbezogen. Zudem werden in allen Verkehrsplanungen Fahrradabstellmöglichkeiten berücksichtigt.

Dr. Bettina Schomburg 22.01.2026

(Bezirksamtsleitung)

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