Gründe für die Ablehnung von Fahrradhäuschen im öffentlichen Raum
In verschiedenen Drucksachen (u.a. 22-0406 und 22-1345) führt das Bezirksamt aus, dass verschiedene Anträge zur Aufstellung von Fahrradhäuschen im öffentlichen Raum nach Bewertung durch MR 11 – Fachbereich Straßen- und Wegerecht (Sondernutzungsanträge, Genehmigungen), N/MR 3 – Fachbereich Grün, Umwelt und Bäume, N/SL – Straßen- und Leitungskoordination, N/MR 2 – Fachbereich Bau, Sondernutzungen, Tiefbau, PK 23 – Polizeikommissariat (Verkehrssicherheit, Einsatzplanung), N/WBZ – Wirtschaftsbüro Zentrum und BKM/Denkmalschutz – Behörde für Kultur und Medien, Denkmalschutzamt, abgelehnt wurden. Die Begründungen verweisen auf Belange des Denkmalschutzes, Erhaltungsverordnungen, verkehrliche oder stadtgestalterische Aspekte und benennen nicht die eigentlichen Gründe zur Ablehnung der Fahrradhäuschen.
Vor dem Hintergrund des hohen (Fahrrad-)Parkdrucks in den innerstädtischen Quartieren, in denen zahlreiche Gebäude weder Keller noch geeignete Fahrradabstellräume aufweisen, sind diese Entscheidungen schwer nachvollziehbar. Eine transparente und konsistente Bewertung der einzelnen Fälle erscheint notwendig, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der verkehrs-und klimapolitischen Zielsetzungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Auch eine ausgewogene Bewertung im Vergleich zu anderen Elementen im öffentlichen Raum (Werbetafeln, Parkstände, wild abgestellte Fahrräder) sollte in die Begründungen aufgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
a) Welche konkreten denkmalschutzrechtlichen Belange wurden dem Bezirksamt mitgeteilt, die zur Ablehnung der Verlängerung der Genehmigung für das dort aufgestellte Fahrradhäuschen geführt haben?
b) Inwiefern wurde die Einschätzung des Denkmalschutzamtes durch das Bezirksamt hinterfragt oder geprüft?
c) Welche Bewertungskriterien haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Genehmigungszeitpunkt geändert?
d) In welchem Verhältnis stehen diese Kriterien zu der unmittelbar benachbarten Werbesäule, die weiterhin besteht?
a) Welche konkreten Belange des Denkmalschutzes führten hier zur Ablehnung des Antrags?
b) Wurde bei der Bewertung berücksichtigt, dass im unmittelbaren Umfeld Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Grund abgestellt werden dürfen, die das Straßenbild in erheblicher Weise beeinflussen?
c) Wurden im Zuge der Prüfung auch die Flächen zwischen Neben- und Hauptfahrbahn in Betracht gezogen? Falls ja, wie fiel die Bewertung dieser Flächen aus?
3. Geschwister-Scholl-Straße 4
a) Aufgrund welcher Kriterien wurde die Lage des beantragten Standorts als „sehr präsent“ eingestuft und inwieweit verhindert dieses Merkmal die Aufstellung von Fahrradhäuschen?
b) Wodurch unterscheidet sich die Situation am benachbarten Hauseingang Nr. 6, an dem offenbar keine vergleichbare Bewertung erfolgte?
c) Inwiefern berücksichtigt die Bewertung im Rahmen der Erhaltungsverordnung, dass dort das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegbereichen zulässig ist, was ebenfalls eine prägende Wirkung auf das Straßenbild entfaltet?
a) Auf welcher Grundlage wurde hier eine „sehr präsente Lage“ festgestellt, insbesondere da diese Anschrift nicht existent ist?
5. Geschwister-Scholl-Straße 6–8
a) Nach welchen Kriterien wurde die Stellungnahme des Polizeikommissariats (PK 23) (“Das [die Errichtung eines Fahrradhäuschens] wäre jedoch nur möglich, wenn die erforderlichen Restgehwegbreiten frei bleiben[.] Aus Sicht des PK23 erscheint der Standort als ungeeignet”) in die Entscheidungsfindung einbezogen?
b) Wurde geprüft, ob alternative Stellplatzanordnungen (z.B. Längs- statt Querparken) eine geeignete Maßnahme zur Erhöhung der Restgehwegbreite wäre und eine Genehmigung des Fahrradhäuschens ermöglichen könnte?
6. Hegestraße 68
a) Welche konkreten denkmalrechtlichen Belange führten zur Ablehnung durch das Denkmalschutzamt, und welche Auswirkungen hätte ein Fahrradhäuschen an dieser Stelle nach Einschätzung der Behörde auf das Ensemble der Baudenkmäler?
b) Wurde seitens des Bezirksamts geprüft, ob durch eine gestalterisch angepasste oder verkleinerte Bauform des Fahrradhäuschens den denkmalpflegerischen Anforderungen entsprechen könnte?
c) Nach welchen Kriterien wurde die Einschätzung getroffen, dass das Fahrradhäuschen „sehr raumprägend“ sei, inwieweit wird das negativ bewertet und welche Maßstäbe legt das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung in vergleichbaren Fällen an?
d) In welchem Verhältnis steht die Bewertung des Fahrradhäuschens zu anderen raumprägenden Elementen im Straßenraum (z. B. Werbeanlagen, Stromkästen, Fahrradständer, parkende Kraftfahrzeuge)?
e) Wurde geprüft, ob die Erhaltungsverordnung eine differenzierte Betrachtung ermöglicht, die den Ausbau von Fahrradinfrastruktur unter Wahrung des Ortsbilds zulässt?
a) Sieht das Bezirksamt die Möglichkeit, dass im Falle einer Ablehnung eine fundierte und nachvollziehbare Begründung den Antragstellenden zur Verfügung gestellt wird?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen werden ergriffen und wie können diese umgesetzt werden?
c) Wie bewertet das Bezirksamt die Vereinbarkeit der wiederholten Ablehnungen von Fahrradhäuschen mit den verkehrspolitischen Zielen des Hamburger Senats, wonach bis 2030 80 % der Wege ohne Pkw zurückgelegt werden sollen?
d) Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, um den Ausbau sicherer Fahrradabstellmöglichkeiten im öffentlichen Raum zu fördern, insbesondere in dicht bebauten Stadtteilen mit hohem Flächendruck?
Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)
Keine
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